Hallo,
Problem: Bei einer LKW-Kontrolle in Österreich wurde bemängelt, dass der Fahrzeugführer nur ein deutsches Unfallmerkblatt (Schriftliche Weisung, Länderkennung "D" in Fußzeile) für Österreich bei sich hatte. Das sei das so nicht zulässig. Bisher hatten wir keinen Ärger bei Transporten durch Österreich. Wir sollten nächstes Mal eine schriftliche Weisung Version Austria vorlegen, sonst Bußgeld...
Gibt es wirklich Unterschiede? Ich dachte immer man(n) kann auch in Österreich deutsch lesen....
Gruß
R. Rinne
Hallo Herr Rinne, Siehe 5.4.3.3 ADR: "Die Weisungen sind in einer Sprache bereitzustellen, die der (die) Fahrzeugführer, der (die) die gefährlichen Güter übernimmt (übernehmen), lesen und verstehen kann (können) sowie in allen Sprachen der Herkunfts-, Transit- und Bestimmungsländer der Sendung. Bei Ländern mit mehr als einer Amtssprache legt die zuständige Behörde die auf dem gesamten Staatsgebiet oder in den einzelnen Regionen oder Teilen des Staatsgebietes anwendbare(n) Amtssprache(n) fest." Ob nun Österreich mehrere Amtssprachen und eine entsprechende Regelung getroffen hat, kann ich nicht sagen. Die Möglichkeit besteht aber. Im Vollzugserlass 2003 finde ich keine Aussage zur Sprache.
Sollte so ein Quatsch zu einem Bußgeldbescheid führen, sofort Einspruch einlegen. Ich hab' noch nie so einen Unfug gehört!
Allerdings auch hier: Vielleicht gibt es einen österreichischen Erlass, der eine "Version Austria"-Regelung vorschreibt. Das weiß ich natürlich nicht. Der wäre zwar komplett sinnfrei, mich wundert aber in Österreich nichts mehr. Ich frage mich ernsthaft, was immer dieses Super-Scharf-Kontroll-Getue der Österreicher soll...
Grüß Gott aus Augsburg, vielleicht war der Grund für die Beanstandung etwas ganz anderes, wenn ich lese "Version Österreich". Denken Sie einfach einmal an die Notrufnummern oder die Telefonnummer für weitere Auskünfte. Wenn diese nicht richtig bzw. vollständig sind, kann der Fahrer bzw. in Österreich niemanden erreichen.
Die Amtssprache in Österreich ist Deutsch.Notrufnummern udgl sind nicht vorgeschrieben dürfen aber angebracht werden. Wenn die Kriterien des ADR (5.4.3) eingehalten werden sind natürlich auch Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) der BRD in Österr. zulässig.
Die Rufnummer für Rückfragen ist eine "soll-Bestimmung". Bei der Notrufnummer sieht das anders aus. Entweder ich lasse sie weg (dann könnte man die Meinung vertreten: Ich muss im UMB alle Angaben treffen, damit der Fahrzeugführer bei einem Zwischenfall wirksam eingreifen kann. Um Hilfe zu rufen brauche ich die Notrufnummer - und zwar nicht die deutsche. Alternativ gibt man keine Notrufnummer an. (Geht auch). Wir haben es so gelöst:
Wir geben in von uns erstellten schriftlichen Weisungen in deutsch alle Notrufnummern von deutschsprachigen ADR-Staaten an und haben die Länderkennzeichen entsprechend beigefügt. Kaum Aufwand und immer auf der sicheren Seite.
Ich habe allerdings auch schon gehört, dass österreichische Polizisten wegen dem früher enthaltenen Kopfsatz "Schriftliche Weisungen für den Fahrzeugführer" beanstandet haben mit dem Hinweis, es müsse "Fahrzeuglenker" heißen... (ohne Kommentar) <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> Gruß Carsten Klee
Auch wir haben gestern von unserer Spedition eine ähnliche Nachricht bekommen, die wie folgt lautet: "Wie Ihnen telefonisch mitgeteilt ist unser Fahrzeug mit Ihrer Ware an der östereichischen Grenze kontrolliert worden. Die österr. Polizei bemängelt das Unfallmerkblatt, das für UN-Nr. 3224 , 3226 , 3228 gilt. Laut dem Beamten ist dieses Unfallmerkblatt seit 2003 nicht mehr gültig. Der Fahrer wird hierfür eine Geldbuse auslegen, die wir Ihnen dann mit den dazugehörenden Belegen an Sie weiter geben." Auch wir hatten bisher nie Probleme bei Transporten nach oder durch Östereich. Kann es sein, dass man sich lediglich am Ausstellunsdatum 2003 hochzieht oder sind in Östereich Schriftliche Weisungen für eine Gruppe von UN-Nrn. etwa nicht erlaubt. Wir arbeiten mit dem Programm UMIPRO (Version V 5.1 aus dem Jahre 2003 vom Storckverlag ) und gehen doch davon aus, dass dieses immer noch den aktuellen Anforderungen genügt. Habe die besagte schriftliche Weisung als Anhang beigefügt.