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Schriftliche Weisungen #2717 24.03.2005 11:32
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Hallo, Problem: Bei einer LKW-Kontrolle in Österreich wurde bemängelt, dass der Fahrzeugführer nur ein deutsches Unfallmerkblatt (Schriftliche Weisung, Länderkennung "D" in Fußzeile) für Österreich bei sich hatte. Das sei das so nicht zulässig. Bisher hatten wir keinen Ärger bei Transporten durch Österreich. Wir sollten nächstes Mal eine schriftliche Weisung Version Austria vorlegen, sonst Bußgeld... Gibt es wirklich Unterschiede? Ich dachte immer man(n) kann auch in Österreich deutsch lesen.... Gruß R. Rinne

Re: Schriftliche Weisungen #2718 24.03.2005 12:43
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Udo Leithold Offline
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Hallo Herr Rinne,
Siehe 5.4.3.3 ADR:
"Die Weisungen sind in einer Sprache bereitzustellen, die der (die) Fahrzeugführer, der (die) die gefährlichen Güter übernimmt (übernehmen), lesen und verstehen kann (können) sowie in allen Sprachen der Herkunfts-, Transit- und Bestimmungsländer der Sendung. Bei Ländern mit mehr als einer Amtssprache legt die zuständige Behörde die auf dem gesamten Staatsgebiet oder in den einzelnen Regionen oder Teilen des Staatsgebietes anwendbare(n) Amtssprache(n) fest."
Ob nun Österreich mehrere Amtssprachen und eine entsprechende Regelung getroffen hat, kann ich nicht sagen. Die Möglichkeit besteht aber.
Im Vollzugserlass 2003 finde ich keine Aussage zur Sprache.

Gruß und schöne Feiertage
Udo Leithold

Re: Schriftliche Weisungen [Re: Udo Leithold] #2719 24.03.2005 14:35
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Soweit war ich schon. Trotzdem vielen Dank und schöne Feiertage.

ABER WELCHE AMTSSPRACHE GILT NUN FÜR ÖSTERREICH???

R. Rinne

P.S: Sollte ich einfach das "D" auf den schriftlichen Weisungen durch ein "A"
ersetzen?!

Re: Schriftliche Weisungen #2720 24.03.2005 16:31
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Rupert Offline
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Ich kann euch alle beruhigen die einzige Amtsprache in Österreich ist Deutsch

"Bundes-Verfassungsgesetz:

Artikel 8. (1) Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den

sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die

Staatssprache der Republik."



Mein vernichtendes Urteil zur dieser Beanstandung: schikanös



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Gruß

Rupert


Zuletzt bearbeitet von Rupert; 24.03.2005 16:35.

Have a nice day!
Re: Schriftliche Weisungen [Re: Rupert] #2721 24.03.2005 19:21
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Also weitermachen wie bisher!!! Vielen Dank Hr. Rupert ! R. Rinne

Re: Schriftliche Weisungen #2722 28.03.2005 11:03
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Sascha Offline
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Hallo,

Sollte so ein Quatsch zu einem Bußgeldbescheid führen, sofort Einspruch einlegen. Ich hab' noch nie so einen Unfug gehört!

Allerdings auch hier: Vielleicht gibt es einen österreichischen Erlass, der eine "Version Austria"-Regelung vorschreibt. Das weiß ich natürlich nicht. Der wäre zwar komplett sinnfrei, mich wundert aber in Österreich nichts mehr. Ich frage mich ernsthaft, was immer dieses Super-Scharf-Kontroll-Getue der Österreicher soll...

Re: Schriftliche Weisungen [Re: Sascha] #2723 30.03.2005 09:54
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Winklhofer Offline
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Grüß Gott aus Augsburg,
vielleicht war der Grund für die Beanstandung etwas ganz anderes, wenn ich lese "Version Österreich". Denken Sie einfach einmal an die Notrufnummern oder die Telefonnummer für weitere Auskünfte. Wenn diese nicht richtig bzw. vollständig sind, kann der Fahrer bzw. in Österreich niemanden erreichen.

Re: Schriftliche Weisungen #2724 10.04.2005 01:13
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Zeibig Offline
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Die Amtssprache in Österreich ist Deutsch.Notrufnummern udgl sind nicht vorgeschrieben dürfen aber angebracht werden.
Wenn die Kriterien des ADR (5.4.3) eingehalten werden sind natürlich auch Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) der BRD in Österr. zulässig.

Mit besten Grüssen

Prof Dr E.Zeibig
1190 Wien Kreindlgasse 4

Re: Schriftliche Weisungen [Re: Zeibig] #2725 16.04.2005 17:14
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Carsten Klee Offline
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Hallo zusammen!

Die Rufnummer für Rückfragen ist eine "soll-Bestimmung". Bei der Notrufnummer sieht das anders aus. Entweder ich lasse sie weg (dann könnte man die Meinung vertreten: Ich muss im UMB alle Angaben treffen, damit der Fahrzeugführer bei einem Zwischenfall wirksam eingreifen kann. Um Hilfe zu rufen brauche ich die Notrufnummer - und zwar nicht die deutsche. Alternativ gibt man keine Notrufnummer an. (Geht auch). Wir haben es so gelöst:

Wir geben in von uns erstellten schriftlichen Weisungen in deutsch alle Notrufnummern von deutschsprachigen ADR-Staaten an und haben die Länderkennzeichen entsprechend beigefügt. Kaum Aufwand und immer auf der sicheren Seite.

Ich habe allerdings auch schon gehört, dass österreichische Polizisten wegen dem früher enthaltenen Kopfsatz "Schriftliche Weisungen für den Fahrzeugführer" beanstandet haben mit dem Hinweis, es müsse "Fahrzeuglenker" heißen... (ohne Kommentar)
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Gruß Carsten Klee

Re: Schriftliche Weisungen #2726 03.05.2005 07:47
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Thomas Lutz Offline
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Guten Morgen alle zusammen !

Auch wir haben gestern von unserer Spedition eine ähnliche Nachricht bekommen, die wie folgt lautet:
"Wie Ihnen telefonisch mitgeteilt ist unser Fahrzeug mit Ihrer Ware an der östereichischen Grenze kontrolliert worden. Die österr. Polizei bemängelt das Unfallmerkblatt, das für UN-Nr. 3224 , 3226 , 3228 gilt. Laut dem Beamten ist dieses Unfallmerkblatt seit 2003 nicht mehr gültig. Der Fahrer wird hierfür eine Geldbuse auslegen, die wir Ihnen dann mit den dazugehörenden Belegen an Sie weiter geben."
Auch wir hatten bisher nie Probleme bei Transporten nach oder durch Östereich. Kann es sein, dass man sich lediglich am Ausstellunsdatum 2003 hochzieht oder sind in Östereich Schriftliche Weisungen für eine Gruppe von UN-Nrn. etwa nicht erlaubt.
Wir arbeiten mit dem Programm UMIPRO (Version V 5.1 aus dem Jahre 2003 vom Storckverlag ) und gehen doch davon aus, dass dieses immer noch den aktuellen Anforderungen genügt.
Habe die besagte schriftliche Weisung als Anhang beigefügt.

Thomas Lutz

Anhänge
2923-UN 3224-3226-3228.pdf (0 Bytes, 857 Downloads)

l
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