Hallo,
Problem: Bei einer LKW-Kontrolle in Österreich wurde bemängelt, dass der Fahrzeugführer nur ein deutsches Unfallmerkblatt (Schriftliche Weisung, Länderkennung "D" in Fußzeile) für Österreich bei sich hatte. Das sei das so nicht zulässig. Bisher hatten wir keinen Ärger bei Transporten durch Österreich. Wir sollten nächstes Mal eine schriftliche Weisung Version Austria vorlegen, sonst Bußgeld...
Gibt es wirklich Unterschiede? Ich dachte immer man(n) kann auch in Österreich deutsch lesen....
Gruß
R. Rinne
Hallo Herr Rinne, Siehe 5.4.3.3 ADR: "Die Weisungen sind in einer Sprache bereitzustellen, die der (die) Fahrzeugführer, der (die) die gefährlichen Güter übernimmt (übernehmen), lesen und verstehen kann (können) sowie in allen Sprachen der Herkunfts-, Transit- und Bestimmungsländer der Sendung. Bei Ländern mit mehr als einer Amtssprache legt die zuständige Behörde die auf dem gesamten Staatsgebiet oder in den einzelnen Regionen oder Teilen des Staatsgebietes anwendbare(n) Amtssprache(n) fest." Ob nun Österreich mehrere Amtssprachen und eine entsprechende Regelung getroffen hat, kann ich nicht sagen. Die Möglichkeit besteht aber. Im Vollzugserlass 2003 finde ich keine Aussage zur Sprache.
Sollte so ein Quatsch zu einem Bußgeldbescheid führen, sofort Einspruch einlegen. Ich hab' noch nie so einen Unfug gehört!
Allerdings auch hier: Vielleicht gibt es einen österreichischen Erlass, der eine "Version Austria"-Regelung vorschreibt. Das weiß ich natürlich nicht. Der wäre zwar komplett sinnfrei, mich wundert aber in Österreich nichts mehr. Ich frage mich ernsthaft, was immer dieses Super-Scharf-Kontroll-Getue der Österreicher soll...
Grüß Gott aus Augsburg, vielleicht war der Grund für die Beanstandung etwas ganz anderes, wenn ich lese "Version Österreich". Denken Sie einfach einmal an die Notrufnummern oder die Telefonnummer für weitere Auskünfte. Wenn diese nicht richtig bzw. vollständig sind, kann der Fahrer bzw. in Österreich niemanden erreichen.
Die Amtssprache in Österreich ist Deutsch.Notrufnummern udgl sind nicht vorgeschrieben dürfen aber angebracht werden. Wenn die Kriterien des ADR (5.4.3) eingehalten werden sind natürlich auch Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) der BRD in Österr. zulässig.
Die Rufnummer für Rückfragen ist eine "soll-Bestimmung". Bei der Notrufnummer sieht das anders aus. Entweder ich lasse sie weg (dann könnte man die Meinung vertreten: Ich muss im UMB alle Angaben treffen, damit der Fahrzeugführer bei einem Zwischenfall wirksam eingreifen kann. Um Hilfe zu rufen brauche ich die Notrufnummer - und zwar nicht die deutsche. Alternativ gibt man keine Notrufnummer an. (Geht auch). Wir haben es so gelöst:
Wir geben in von uns erstellten schriftlichen Weisungen in deutsch alle Notrufnummern von deutschsprachigen ADR-Staaten an und haben die Länderkennzeichen entsprechend beigefügt. Kaum Aufwand und immer auf der sicheren Seite.
Ich habe allerdings auch schon gehört, dass österreichische Polizisten wegen dem früher enthaltenen Kopfsatz "Schriftliche Weisungen für den Fahrzeugführer" beanstandet haben mit dem Hinweis, es müsse "Fahrzeuglenker" heißen... (ohne Kommentar) <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> Gruß Carsten Klee
Auch wir haben gestern von unserer Spedition eine ähnliche Nachricht bekommen, die wie folgt lautet: "Wie Ihnen telefonisch mitgeteilt ist unser Fahrzeug mit Ihrer Ware an der östereichischen Grenze kontrolliert worden. Die österr. Polizei bemängelt das Unfallmerkblatt, das für UN-Nr. 3224 , 3226 , 3228 gilt. Laut dem Beamten ist dieses Unfallmerkblatt seit 2003 nicht mehr gültig. Der Fahrer wird hierfür eine Geldbuse auslegen, die wir Ihnen dann mit den dazugehörenden Belegen an Sie weiter geben." Auch wir hatten bisher nie Probleme bei Transporten nach oder durch Östereich. Kann es sein, dass man sich lediglich am Ausstellunsdatum 2003 hochzieht oder sind in Östereich Schriftliche Weisungen für eine Gruppe von UN-Nrn. etwa nicht erlaubt. Wir arbeiten mit dem Programm UMIPRO (Version V 5.1 aus dem Jahre 2003 vom Storckverlag ) und gehen doch davon aus, dass dieses immer noch den aktuellen Anforderungen genügt. Habe die besagte schriftliche Weisung als Anhang beigefügt.
Hallo Herr Lutz, ich habe gerade auf den Seiten des Verkehrsministeriums aus Österreich den Erlass zum ADR 2003 gefunden. Dort gibt es immer noch Gruppenunfallmerkblätter. Ich würde sofort Widerspruch einlegen. Würde mich interessieren wie dieser Fall ausgeht.
Sehr geehrte Herren Lutz und Pappe, falls die Beanstandung der "österreichischen Polizei" darin liegt, dass sie behaupten, dass es nur bei der Klasse 2 schriftliche Weisungen Unfallmerkblätter) für eine Gruppe gefährlicher Güter gibt, dann ist diese Rechtsansicht falsch. Diese Rechtsansicht wird bedauerlicherweise seit einiger Zeit von mehreren Straßenaufsichtsorganen vertreten und erfolgen so laufend Strafverfahren. Ich bin in Österreich nicht nur als ADR-Prüfstelle akkreditiert, sondern auch als befugter Parteienvertreter im Verwaltungsverfahren. Ich vertrete bedauerlicherweise mehrere Unternehmen, die wegen derartiger Unfallmerkblätter angezeigt worden sind. Ich freue mich Ihnen mitteilen zu können, dass ich ein diesbezügliches Verfahren bereits beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) gewonnen habe. Der UVS hat in seinem Beschluss ausdrücklich festgestellt, dass sehr wohl auch bei anderen Klassen Unfallmerkblätter für eine Gruppe zulässig sind !! Der UVS ist in Österreich die Behörde letzter Instanz. Ich empfehle Ihnen, dass Sie innerhalb der Berufungsfrist gegen die Strafverfügung (Straferkenntnis) Einspruch erheben, da für den Beförderer und Absender die Mindeststrafe bei Euro 1.452,- und die Höchststrafe bei Euro 87.206,- liegt.
Selbstverständlich würde ich Sie auch in meiner Eigenschaft als befugter Parteienvertreter im Verfahren vertreten.
Als Entwickler der Software UMIpro, kann ich nur sagen das es immer wieder Probleme mit "deutschen" Unfallmerkblättern äh schriftlichen Weisungen in Österreich gegeben hat.
was alles schon in Österreich zu Bußgeldern führte entnehmen Sie der folgenden Liste. - Der Begriff "Unfallmerkblatt" im UMB ist nicht zulässig. - Ein zufügen des Begriffes "Schriftliche Weisung (Unfallmerkblatt) ist nicht zulässig. - Ein "D" für ein "A" ist nicht zulässig - Die Darstellung einer orangenen Warntafel auf dem UMB ist nicht zulässig. - Die Kapitelüberschriften im UMB bzw. ADR weichen von der deutschen Schreibweise ab, z.B. in deutsch "VOM FAHRZEUGFÜHRER ZU TREFFENDE ALLGEMEINE MASSNAHMEN" und in Österreich "VOM FAHRZEUGLENKER ZU TREFFENDE ALLGEMEINE MASSNAHMEN" - selbstverständlich sind in einem österreichischen UMB folgende Notrufnummern für Polizei (133) und Feuerwehr(122) anzugeben.(auch wenn die 112 europaweit eingeführt wurde) - die Angabe der Kapitelüberschrift "ZUSÄTZLICHE HINWEISE" ist im UMB zwingend, auch wenn keine weiteren Hinweise angegeben werden.
Aufgrund dieser Vorkommnisse haben wir innerhalb der Software UMIpro/www.uminet.de ein eigenständiges UMB für Österreich entwickelt, bzw. das Deutsche dahingehend angepaßt.
In der von Ihnen verwendeten schriftlichen Weisung ist unter „Persönliche Schutzausrüstung“ der Begriff „Geeigneter Atemschutz“ aufgeführt.
Im Gegensatz zur deutschen RSE fordert der österreichische Vollzugserlass 2003 nicht die konkrete Bezeichnung des Atemschutzes. Soll heißen: Ihr Unfallmerkblatt ist in Deutschland gemäß Ihrem Muster zu beanstanden, da es die Vorschriften der RSE nicht erfüllt. Hier steht unter 5-10.4.4 Persönliche Schutzausrüstung: (…) Der erforderliche Atemschutz nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe b) und c) ist konkret zu bezeichnen (z. B. Typ); der allgemeine Hinweis »geeigneter Atemschutz« [reicht] nicht aus.
Bei den von Ihnen genannten UN-Nummern ist in Spalte 19 nicht die Sondervorschrift S7 genannt. Somit besteht keine Mitführungspflicht für Atemschutz. Also – entweder Atemschutz bei freiwilliger Forderung konkret bezeichnen oder immer da, wo er durch den nicht gesetzten Wert S7 in Spalte 19 nicht gefordert ist, aus den schriftlichen Weisungen herausnehmen.
Im österreichischen Vollzugserlass 2003 steht unter 5.4.3.8 (4): Zwischen den Angaben unter »PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG« und jenen unter »VOM FAHRZEUGLENKER ZU TREFFENDE ZUSÄTZLICHE UND/ODER BESONDERE MASSNAHMEN« muss ein klarer Zusammenhang bestehen. Daher kann, wenn »Maßnahmen« angegeben sind, unter »Schutzausrüstung« nicht stehen »keine«.
Diese Forderung sehe ich jedoch in Ihrem Muster als erfüllt an.
Gibt es denn von den Österreichern schon einen konkreten Vorwurf, aus denen man den ersehen kann, was angeblich falsch gemacht wurde?