Pflichten des Empfängers von TKW
#27548
25.09.2019 08:35
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weloveramy
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Hallo zusammen, ich habe folgendes Problem. In unsere Firma bekommen wir Tankfahrzeuge mit Gefahrgut geliefert. Diese kommen an und verladen selbstständig an der Anlage, wir beaufsichtigen nur und bedienen natürlich unsere Gerätschaften.
Bis jetzt wird keine Überprüfung des Fahrers oder Fahrzeuges durchgeführt. Ich weis aber aus meinen alten Betrieb das wir auch als Empfänger immer eine sehr umfangreiche Checkliste durchprüfen mussten.
Also Frage müssen wir den Fahrer kontrollieren auch wenn er ohne Gefahrgut weiter fährt, oder waren wir in der alten Firma einfach zu vorsichtig.
Vielen Dank und beste Grüße
Philip
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Re: Pflichten des Empfängers von TKW
[Re: weloveramy]
#27549
25.09.2019 09:53
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M.A.T.
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Hallo, für die Rollen als Empfänger oder Entlader kommen zumindest die Pflichten aus GGVSEB § 29(2), (3); § 27(3, wird gerne übersehen), (4) und (4a); § 23a (1) und (2) sowie § 20 in Betracht. Dazu kann man auch Zusammenstellungen wie diese heranziehen. Der Entlader wird nicht dadurch aus seiner Rolle entlassen, daß der Fahrer unter Aufsicht entlädt. Soweit nach Entladung und Reinigung des Tanks der Fahrer kein Gefahrgut mehr an Bord hat, sollte nach Gefahrgutrecht keine weitere Pflicht für Sie bestehen. Gruß M.A.T.
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Re: Pflichten des Empfängers von TKW
[Re: weloveramy]
#27550
25.09.2019 11:53
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Gerald
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Hallo Philip, Also Frage müssen wir den Fahrer kontrollieren auch wenn er ohne Gefahrgut weiter fährt, oder waren wir in der alten Firma einfach zu vorsichtig.
Bei Tankfahrzeugen besteht die Besonderheit, wenn diese ungereinigt, nicht entgast und entleert sind, bleiben die orangefarbenen Tafeln offen, steht in Absatz 5.3.2.1.7! Das Fahrzeug fährt also bei Euch mit Gefahrgut weiter. Und in der alten Firma wart Ihr nicht besonders vorsichtig, sondern Ihr seid Euren Pflichten nachgekommen. Eine Checkliste ist zwar nicht gefordert, kann aber in einem Bußgeldverfahren sehr hilfreich sein. Die restlichen gesetzlichen Bestimmungen hat M.A.T. in seinem Beitrag geschrieben. Unter der RSEB 2019 zu Abschnitt 7.5.1 findest Du im Anhang eine PDF-Datei, welche Dir bestimmt weiter hilft.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Pflichten des Empfängers von TKW
[Re: Gerald]
#27565
30.09.2019 14:52
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DJSMP
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Obwohl ich in unseren Firmen eine Checkliste einsetzen lasse, die sich an den Pflichten des Entladers und des Befüllers orientiert, sagt für mich Ziffer 3.2 der Anlage 2 zur GGVSEB klar, dass das Beförderungsunternehmen der Entlader ist und nicht das Unternehmen, welches Empfänger ist. Somit kann der §23a GGVSEB für mich nur für das Beförderungsunternehmen gelten. Andernfalls würde sich die GGSVEB selbst widersprechen. Aber vielleicht ändert sich das ja nach einem entsprechenden Gerichtsurteil in Thüringen (siehe Verlader) auch noch. ;-)
Es wäre noch die Frage zu klären, ob die Tankfahrzeuge komplett entladen werden und leer ungereinigt weiter fahren oder nur teilentladen werden.
Unter dem Strich bleiben für mich bei den Einzelplflichten die des - Empfängers §20 GGVSEB und ggf. - sonstige Pflichten §26 GGVSEB über.
Die §§27 und 29 sind klar.
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Re: Pflichten des Empfängers von TKW
[Re: weloveramy]
#27625
15.10.2019 19:40
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Fipp84
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Hallo Gefahrgutgemeinde,
ergänzend zu der vorherigen Frage, ergibt sich folgende Herausforderung bei uns:
wir nehmen im Tankzug UN 2582 an. Der Fahrer reinigt nach der vollständigen Entleerung das Tankfahrzeug grob, was keiner Tankreinigung im Sinne des ADRs entspricht. Ein Beförderungspapier mit dem Zusatz leeren Tankfahrzeug, letztes Ladegut… ist zu erstellen. Ist durch uns auch eine Abfahrtskontrolle gem. GGKontrollV durchzuführen?
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Re: Pflichten des Empfängers von TKW
[Re: Fipp84]
#27645
17.10.2019 16:10
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Winklhofer
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Servus Fipp84,
ich sehe nicht wirklich Pflichten aus der GGVSEB, die Sie in diesem Fall als Empfänger (§ 20 GGVSEB) ggf. auch als Entlader (§ 23a GGVSEB) noch haben sollen. Die Beförderung ist bei Ihnen zu Ende. Wenn der Fahrzeugführer reinigt und dann mit dem ungereinigten leeren Tankfahrzeug weiterfährt, dann beginnt unter der Verantwortung des Beförderers ein neuer Transportvorgang und der Beförderer muss sich entsprechend mit den vorgegebenen Pflichten auseinandersetzen. U. a. dann auch § 26 GGVSEB.
Besten Gruß aus Ulm Alfred Winklhofer
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