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Pflichten Empfänger #27633 17.10.2019 09:24
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Kiwi Offline OP
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Hallo zusammen,
unser Unternehmen empfängt Gefahrgut (z. B. 6 l Gebinde mit Klasse 8 Stoffen). Die Behälter sind für den Transport in geschlossenen Kunststoffkisten zusammen mit Nicht-Gefahrgütern verpackt. An der Außenseite dieser Kiste gibt es keinen HInweis auf Gefahrgut. Dass dies nicht den Vorschriften gem. ADR entspricht ist klar. Mehrere Rückfragen beim Versender führten zu keinem Ergebnis. Die wollen nichts an der Kennzeichnung ändern.
Nun die Frage: inwiefern hat der Empfänger ein Problem, wenn er diese Kisten annimmt? Gem. GGVSEB § 20 hat der Empfänger "nach dem Entladen und vor dem Zurückstellen oder vor der Wiederverwendung zu prüfen, dass die ihn betreffenden Vorschriften des ADR/RID/ADN eingehalten worden sind". Was sind denn nun genau die "ihn betreffenden Vorschriften"? Die Kennzeichnung der Transportverpackung etc. gehört ja nicht zu den Pflichten des Empfängers. Oder doch?
Was meint Ihr dazu? Wir suchen nach einer Möglichkeit mit diesem Zustand "leben zu können", da ein Umsteigen auf einen anderen Lieferanten sehr schwierig wäre und dieser, wie oben beschrieben, nichts ändern möchte.
Danke schon jetzt für eure Antworten.
VG
Kiwi

Re: Pflichten Empfänger [Re: Kiwi] #27636 17.10.2019 09:39
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M.A.T. Offline
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1. Kleine Frage: woher wissen Sie denn sicher, daß es deklarierungspflichtiges GG ist?
2. Die den Empfänger betreffenden Vorschriften sind hier in der GGVSEB aufgeführt. ZB §§ 20, evtl. 26, 27 und 29.
M.A.T.

Re: Pflichten Empfänger [Re: M.A.T.] #27637 17.10.2019 10:06
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Kiwi Offline OP
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Zu 1: Kleine Gegenfrage: was wäre denn nicht deklarierungspflichtig? Auf dem Gebinde ist eine UN Nummer und ein Gefahzettel. Bei 6 l sehe ich auch keine Möglichkeit es als LQ zu verschicken und selbst dann müsste das LQ Zeichen angebracht sein. Gibt es noch andere Ausnahmen?
Zu 2: wenn hier nichts über die Prüfung der Kennzeichnung steht, habe ich also kein Porblem?
Freue mich auf weitere Gedanken zu dem Thema
Gruß
Kiwi

Re: Pflichten Empfänger [Re: Kiwi] #27638 17.10.2019 10:46
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Moin,
ein Sicherheitsdatenblatt wäre hilfreich! Das muss er liefern..
gruss..aw

Re: Pflichten Empfänger [Re: aw_] #27640 17.10.2019 11:03
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... haben wir. UN 1903, Klasse 8, VG III

Re: Pflichten Empfänger [Re: Kiwi] #27641 17.10.2019 11:44
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aw_ Offline
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Bekommt ihr denn ein Beförderungspapier? Wenn auch nicht, dann kann man die Empfängerpflichten natürlich nur ab dann einhalten, wenn man den Gefahrzettel innen sieht.
Wichtig ist erst einmal, dass ihr fehlendes ergänzt, sollte die Ware wieder auf die Reise gehen.
Was den Lieferanten angeht, da hilft oft ein nettes Gespräch oder Schreiben mit guten Argumenten. Sollte das nicht helfen, dann kann man ihn anzeigen bei den Behörden.
gruss.aw

Re: Pflichten Empfänger [Re: Kiwi] #27649 18.10.2019 08:26
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Kommt die Kiste zufällig mit einem Paketdienstleister, z.B. DHL? Dann wüsste ich, warum der Lieferant das nicht deklariert. wink

Die Pflichten des Empfängers können nach meiner Rechtsauffassung nur greifen, wenn der Empfänger auch weiß, dass er Gefahrgut bekommt. Wenn da eine "Normal-Kiste" angeliefert wird und euch der Hinweis dann erst beim Auspacken erreicht, dann ist eh alles vorbei.

Ich sehe es aber auch so, dass man das nicht auf sich beruhen lassen und Maßnahmen gegen den Lieferant ergreifen sollte.

Re: Pflichten Empfänger [Re: Kiwi] #27653 21.10.2019 07:57
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Ursprünglich geschrieben von: Kiwi
Zu 1: Kleine Gegenfrage: ...


Hallo,
weitere Ausnahmemöglichkeit lt. Tab. A sehe ich auch nicht.
Ansonsten siehe Post von DJSMP.
M.A.T.

Re: Pflichten Empfänger [Re: Kiwi] #27683 23.10.2019 13:03
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Phi_l Offline
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Hallo Kiwi,

ich möchte zu den völlig richtigen Ausführungen meiner Vorredner noch etwas ergänzen, und zwar einen Hinweis auf die Allgemeinen Sicherheitspflichten nach §4 GGVSEB.

Die Aussagen
Antwort auf
Mehrere Rückfragen beim Versender führten zu keinem Ergebnis. Die wollen nichts an der Kennzeichnung ändern.

und
Antwort auf
Wir suchen nach einer Möglichkeit mit diesem Zustand "leben zu können, [...]

halte ich hier für sehr problematisch.

Nach §4 GGVSEB haben ALLE Beteiligten die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen um Schadensfälle zu verhindern. Einen Lieferanten wissentlich regelmäßig nicht deklariertes Gefahrgut liefern zu lassen wäre nach meiner Auffassung ein klarer Verstoß gegen diese Pflicht. Denn wenn schon auf die Kennzeichnung verzichtet wird, wer weiß an welchen weiteren sicherheitsrelevanten Aspekten sonst noch gespart wird? Qualität der Verpackungen? Ladungssicherung? Unterweisung des Personals? etc. p.p...

Nicht bezettelte aber bezettelungspflichtige Sendungen würde ich beim ersten Mal noch annehmen, direkt einen Hinweis geben, und ab dem zweiten Mal (schon aus Eigenschutz) anzeigen, erst recht wenn der Lieferant sich stur stellt... Schließlich dürft ihr die Annahme auch nicht verweigern, es sei denn es handelt sich um eine Falschlieferung... Ich habe gehört, der Hinweis auf negative Publicity kann bei sturen Beteiligten manchmal recht wirksam sein...

Ich wünsche viel Erfolg!

LG
Phi.l

Re: Pflichten Empfänger [Re: Kiwi] #29451 24.08.2020 09:36
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DJSMP Offline
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Ich möchte das Thema nochmal hoch holen und würde mich über eure Einschätzungen bezüglich der Pflicht des Empfängers zu prüfen, "dass die ihn betreffenden Vorschriften des ADR/RID eingehalten worden sind." freuen. Was genau soll das sein?

Ansatzpunkt 1 GGVSEB: §20 (1) 1b) "nach dem Entladen und vor dem Zurückstellen oder vor der Wiederverwendung zu prüfen, dass die ihn betreffenden Vorschriften des ADR/RID/ADN eingehalten worden sind"

Ansatzpunkt 2 ADR: 1.4.2.3.1 "und nach dem Entladen zu prüfen, dass die ihn betreffenden Vorschriften des ADR/RID eingehalten worden sind."

Der Abgleich mit den Begleitpapieren ist erfolgt. Es wurde die Gefahr für den Entladevorgang ausgeschlossen bzw. Maßnahmen zur Behebung ergriffen. Die Entladung ist beendet. Was bleibt da noch übrig?

Meines Wissens ging es ursprünglich um die Rückstellung von Containern. Da lässt sich aber gerade aus dem ADR Text nicht heraus lesen. Was also ist mit Vorschriften nach der Entladung gemeint?

Danke für eure Meinungen.


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