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Re: SV 388 "selbstfahrendes Gerät" [Re: Gerald] #26829 31.05.2019 21:37
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Ich stimme euch hier ja voll zu, aber je öfters ich es lese, desto mehr frage ich mich wieder der Motor in Klammer aufgeführt wird?
Wie sollte denn ein Fahrrad selbstfahrend sein ohne Motor? Also wieso ist er in Klammer, wo er doch erforderlich ist?

Schönes Wochenende wünsche ich euch! Hier bekommts angeblich endlich Sonne mit 28 Grad laugh
Lg aus Wien
Nico


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: SV 388 "selbstfahrendes Gerät" [Re: Nico] #27870 29.11.2019 11:38
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Claudi Online
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Ich hol das Thema mal hervor, so alt ist es ja noch nicht und immer noch aktuell:

Mit welcher Logik sind vollelektrische Fahrzeuge, z. B. ein vollelektrischer PKW, UN3171 und damit weitgehend freigestellt und ein Pedelec, bei dem man mit treten muss, eine UN3481, die umfangreicheren Vorschriften unterliegt (da Akku >100 Wh)? Was macht das eine weniger gefährlich als das andere?

Im englischen ADR heißt es "self propelled" (selbst angetrieben, im französischen ADR gleichermaßen). D.h. das Fahrzeug hat einen "ihm innewohnenden" Antrieb, hier einen Elektromotor, der von einer Li-Ionen-Batterie mit Energie versorgt wird.
Das schließt doch nicht aus, dass zusätzlich noch ein Muskelantrieb vorhanden sein kann. Es impliziert ebenfalls nicht, dass der Eigenantrieb alleinig ausreichen muss um das Fahrzeug zu bewegen.

Also für mich sind auch Pedelecs mit Zusatzantrieb ganz klar Fahrzeuge und damit UN3171.

Re: SV 388 "selbstfahrendes Gerät" [Re: Claudi] #27871 29.11.2019 12:22
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Hallo claudi,

die ganze geschichte entbehrt für mich jeder logik. wieso soll ein selbstfahrers Fahrzeug mit zb 300wh nicht deklariert werden aber wenn der Akku nicht im Fahrzeug integriert ist oder mit Ausrüstung statt Fahrzeug verschickt wird ist es voll deklarierungspflichtig? Völlig egal ob selbstfahrers oder unterstützend oder in/mit Ausrüstung, die Gefahr ist immer die selbe.

lg
Nico


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: SV 388 "selbstfahrendes Gerät" [Re: Claudi] #27872 29.11.2019 12:27
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Hallo zusammen,

laut Bund/Länder-Fachausschuss Gefahrgut sind Pedal Electric Cycles selbstfahrende Geräte der UN-Nummer 3171 gemäß SV 388 und eben nicht UN 3481 zuzuordnen.

Ich erlaube mir eine Aussage von Nico in Frage zu stellen:

"Besonders gut die Aussage, sie benkommens als UN3171 mit voller Deklaration hierher und wollens dann auf der Straße weiterschicken. Irgendwer hat ihnen gesagt, dass es auf der Straße komplett freigestellt ist (was ja stimmt, wenn Akku im Fahrzeug) aber sie wollen den Gefahrzettel nicht runternehmen, das wäre ja eine Transportkette und bei ihnen wäre nur eine kurze Zwischenstation gewesen, also brauchen sie nix runternehmen aber auch kein Beförderungspapier erstellen"

Wo steht denn ich muss Gefahrzettel entfernen? Die Fahrzeuge unterliegen zwar nicht den Vorschriften zur Kennzeichnung und Bezettelung, aber eine vorhandene Gefahr ausweisen kann ich doch. Gibt es im Luftverkehr ja auch wenn LQ für den Vorlauf genommen wird und ich für den Flieger voll nach IATA-DGR kennzeichne...Das dieses zu Irritationen in der Transportkette führt steht auf einem anderen Blatt...

Re: SV 388 "selbstfahrendes Gerät" [Re: Nico] #27873 29.11.2019 12:41
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Claudi Online
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Ursprünglich geschrieben von: Nico
Hallo claudi,

die ganze geschichte entbehrt für mich jeder logik. wieso soll ein selbstfahrers Fahrzeug mit zb 300wh nicht deklariert werden aber wenn der Akku nicht im Fahrzeug integriert ist oder mit Ausrüstung statt Fahrzeug verschickt wird ist es voll deklarierungspflichtig? Völlig egal ob selbstfahrers oder unterstützend oder in/mit Ausrüstung, die Gefahr ist immer die selbe.

lg
Nico


Man wollte wohl Fahrzeuge aus irgendwelchen Gründen erleichtern oder bevorzugen, z. B. weil sie aufgrund anderer Standards (Zulassungen etc.) theoretisch ;-) sicherer/ stabiler sind/ besseren Schutz bieten als andere Geräte.
Jedenfalls ist die Gefahr nicht größer, wenn der Elektroantrieb eines Fahrzeuges nur unterstützend ist . und wenn der Bund-Länder-Fachausschuss auch sagt, dass ein Pedelec UN3171 ist, dann ist meine Welt wieder etwas mehr in Ordnung.

Re: SV 388 "selbstfahrendes Gerät" [Re: Spedi] #27875 29.11.2019 13:23
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Ursprünglich geschrieben von: Spedi
Hallo zusammen,

laut Bund/Länder-Fachausschuss Gefahrgut sind Pedal Electric Cycles selbstfahrende Geräte der UN-Nummer 3171 gemäß SV 388 und eben nicht UN 3481 zuzuordnen.

Ich erlaube mir eine Aussage von Nico in Frage zu stellen:

"Besonders gut die Aussage, sie benkommens als UN3171 mit voller Deklaration hierher und wollens dann auf der Straße weiterschicken. Irgendwer hat ihnen gesagt, dass es auf der Straße komplett freigestellt ist (was ja stimmt, wenn Akku im Fahrzeug) aber sie wollen den Gefahrzettel nicht runternehmen, das wäre ja eine Transportkette und bei ihnen wäre nur eine kurze Zwischenstation gewesen, also brauchen sie nix runternehmen aber auch kein Beförderungspapier erstellen"

Wo steht denn ich muss Gefahrzettel entfernen? Die Fahrzeuge unterliegen zwar nicht den Vorschriften zur Kennzeichnung und Bezettelung, aber eine vorhandene Gefahr ausweisen kann ich doch. Gibt es im Luftverkehr ja auch wenn LQ für den Vorlauf genommen wird und ich für den Flieger voll nach IATA-DGR kennzeichne...Das dieses zu Irritationen in der Transportkette führt steht auf einem anderen Blatt...


hallo Spedi,
wenn ich die Kennzeichnung oben lasse, dann muss ich aber auch entsprechende Beförderungsdokumente erstellen. Wenn ich etwas im Vorlauf als LQ kennzeichne, dann ist das gestattet, weil es explizit in der Iata erlaubt wird und kann meines erachtens nicht gleichgesetzt werden. Wenn bei einer polizeikontrolle ei Versanstueck mit Gefahrzettel 9a auftaucht kann niemand behaupten, dass ist im Zuge einer Transportkette und ich benötige kein Beförderungspapier? Lg Nico


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: SV 388 "selbstfahrendes Gerät" [Re: Nico] #27909 04.12.2019 14:34
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Hallo Nico,

ich war bis vor einiger Zeit auch deiner Meinung. Doch es gibt in den Vorschriften keine Fundstelle, dass Gefahrzettel verdeckt werden müssen. Der Hinweis in der IATA-DGR steht meines Erachtens drin, damit Checker keine Versandstücke ablehnen die LQ und Gefahrzettel drauf haben. Solange die Bedingungen für einen vereinfachten Transport eingehalten werden, kann ich doch weitere Vorschriften freiwillig einhalten. Beispiele:
Transport nach 1.1.3.6 mit freiwilliger Öffnung der Warntafeln (5-9.2 RSEB)
Kennzeichen nach 3.4.13 vorne und hinten angebracht, obwohl weniger als 8 Tonnen LQ geladen (3-15 RSEB)
Nach 1.1.3.3 freigestellter Reservekanister, mit freiwilliger Kennzeichnung und Bezettelung
Nach 1.1.3.5 gereinigte IBC auf denen das Etikett mit Gefahrzettel und UN-Nummer auf dem Entsorgungsweg bzw. zur Rekonditionierung nicht entfernt wird
Vorlauf zum Flughafen nach SV188 mit Kennzeichen aber ohne Beförderungspapier nach ADR, zusätzlich für den Hauptlauf GZ 9A, UN-Nummer, CAO usw für den Hauptlauf
....
Nur weil der Fahrer einen "ADR-Schein"besitzt muss er ja nicht jedes mal einen kennzeichnungspflichtigen Transport durchführen.

Das Problem mit der Polizeikontrolle habe ich mit "Irritationen in der Transportkette" gemeint. Wenn der Polizist ein Anhörungsbogen schickt, weil ein Beförderungspapier für UN 3171 fehlt, dann kann man erläutern, dass dieses Fahrzeug freigestellt transportiert wurde und kein Beförderungspapier nötig ist. Auf die Entfernung des 9A kann er nicht bestehen, in den Vorschriften wird diese Pflicht ja sonst extra benannt, z.B. bei den Warntafeln oder in 3.4.15 ADR.

Re: SV 388 "selbstfahrendes Gerät" [Re: Spedi] #27911 04.12.2019 19:20
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Ursprünglich geschrieben von: Spedi

Vorlauf zum Flughafen nach SV188 mit Kennzeichen aber ohne Beförderungspapier nach ADR, zusätzlich für den Hauptlauf GZ 9A, UN-Nummer, CAO usw für den Hauptlauf
....
Nur weil der Fahrer einen "ADR-Schein"besitzt muss er ja nicht jedes mal einen kennzeichnungspflichtigen Transport durchführen.

Das Problem mit der Polizeikontrolle habe ich mit "Irritationen in der Transportkette" gemeint. Wenn der Polizist ein Anhörungsbogen schickt, weil ein Beförderungspapier für UN 3171 fehlt, dann kann man erläutern, dass dieses Fahrzeug freigestellt transportiert wurde und kein Beförderungspapier nötig ist. Auf die Entfernung des 9A kann er nicht bestehen, in den Vorschriften wird diese Pflicht ja sonst extra benannt, z.B. bei den Warntafeln oder in 3.4.15 ADR.




Hallo Spedi,

ADR SV188 benötigt ja auch kein Beförderungspapier nach ADR, das ist ja einer der Vorteile. Ich denke dass aufgrund der Konstellation, GZ 9a, Liba Markierung und CAO weiß der Polizist dass kein Beförderungspapier benötigt wird.
Befindet sich aber nur ein 9a auf dem Versandstück wird ein Beförderungspapier benötigt oder kennst du eine Fundstelle die mich vom ADR Befröderungspapier befreit wenn eine DGD dabei ist? Ich habe heute erst wieder so eine Sendung gesehen bei der der Versender aus USA DGD UND ADR Beförderungspapier mitgeben hat. Das würde ja dann alles abdecken. Aber ohne Beförderungspapier?

Ganz ehrlich, Fahrer die "nur" Freigestellte Ware befördern (ADR SV188, UN3373, UN1845) werden in den seltensten Fällen einem Polizist erklären können wieso sie kein Beförderungspapier dabei haben ....
lg
Nico


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: SV 388 "selbstfahrendes Gerät" [Re: Nico] #27913 05.12.2019 10:39
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Hallo Nico,

wie gesagt bin ich ganz auf deiner Seite, wenn auf Grund von Sondervorschriften oder Freistellungen nicht das ganze ADR anzuwenden ist, sind Probleme bei einer Kontrolle möglich. ABER: Bitte mach dich mal frei vom Luftverkehr und der evtl mitgegebenen DGD. Der Beamte kann doch erstmal nur den Straßentransport bewerten. Und da ist doch die Frage, ob es sich um Gefahrgut handelt und ob es richtig verpackt, gekennzeichnet und dokumentiert wurde. Die Frage lautet doch nicht "Was ergibt sich aus der Kennzeichnung des Versandstücks?" (auch wenn der Beamte ggf. so vorgehen wird). Richtig wäre die Feststellung der UN-Nummer und dann ist der Beamte auch ganz schnell bei der weitgehenden Freistellung für Fahrzeuge. Deine Frage muss also nicht lauten wo die Befreiung vom Beförderungspapier zu finden ist, sondern: wo steht, dass ich ein Beförderungspapier brauche?
Auch bei deiner letzten Feststellung zum Fahrzeugführer würde ich das Ganze aus einer anderen Perspektive betrachten: Warum sollte der Fahrzeugführer dem Polizisten das Erklären können?

Vielleicht hilft ein ähnliches Beispiel: Ebike (UN3171) per Seefracht. Nach SV 962 IMDG Code finden die Vorschriften zur Kennzeichnung, Bezettelung und Plakatierung keine Anwendung. Dokumentation in Form einer "IMO-Erklärung" erfolgt und wird bein einer Straßenkontrolle vom Fahrer vorgezeigt.
Falsches Vorgehen: "IMO-Erklärung" weist Gefahrgut aus, da keine Fundstelle bekannt ist, dass man bei einer IMO-Erklärung auf die Kennzeichnung etc verzichten kann fehlt ADR-Beförderungspapier bzw. die Punkteberechnung nach 1.1.3.6 in der "IMO-erklärung" (ggf. TBC "(-)"?), die Kennzeichnung und Bezettelung sowie die Placartierung auf der CTU - Verstoß gegen GGVSEB und GGVSee
Richtiges Vorgehen: "IMO-Erklärung" weist UN 3171 für den Seeverkehr aus, da Regelwerke nicht 100%ig harmonisiert prüft der Beamte welche Verpackung, Kennzeichnung und Doku nach ADR nötig ist und stößt auf eine Freistellung (kein Verstoß gegen GGVSEB) und die Prüfung nach IMDG Code erfolgt analog (kein Verstoß gegen GGVSee)

Wie ist die Meinung der anderen dazu?

Re: SV 388 "selbstfahrendes Gerät" [Re: Spedi] #27915 05.12.2019 11:16
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Ursprünglich geschrieben von: Spedi
Wie ist die Meinung der anderen dazu?


Auf einem Begleit-Dokument den Hinweis <Beförderung nach Absatz 1.1.4.2.1 ADR>, wie es gem. ADR 5.4.1.1.7 gefordert ist.
gruss..aw

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