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Anbringen von zusätzlichen Kennzeichen 6.5.2.2 #40958 08.06.2026 13:22
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StefanMUC1 Offline OP
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Unser Behälterhersteller hat bei 50A Großverpackungen vereinzelt vergessen die nach 6.5.2.2.2.1 geforderte max. Stapellast auf dem Behälter anzubringen.
Wir (als Verpacker) würden das Kennzeichen wie in der Verpackungszulassung steht gerne selbst dauerhaft anbringen, also "nachbessern".

Wo im ADR könnte diesbzgl. stehen, dass wir das nicht dürfen und nur der Verpackungshersteller diese Kennzeichnung anbringen darf?

Dankeschön!

Re: Anbringen von zusätzlichen Kennzeichen 6.5.2.2 [Re: StefanMUC1] #40961 08.06.2026 18:08
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Gerald Offline
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Hallo Stefan,
Antwort auf
Wo im ADR könnte diesbzgl. stehen, dass wir das nicht dürfen und nur der Verpackungshersteller diese Kennzeichnung anbringen darf?


Im ADR wirst Du nichts dazu finden, denn im Kapitel 1.4 ist der Hersteller nicht aufgeführt!

In der GGVSEB § 25 steht in Ziffer 1: "darf an serienmäßig oder einzeln hergestellten .... und Großverpackungen die Kennzeichen ..., den Abschnitten 6.3.4, 6.5.2 und 6.6.3 ADR/RID nur anbringen, sofern diese der zugelassenen Bauart entsprechen und die in der Zulassung genannten Nebenbestimmungen erfüllt sind;"

Ihr solltet Euch mit dem Hersteller in Verbindung setzen, um das Problem zu lösen, denn der blau markierte Teil muss erfüllt sein. Schließlich ist es seine Pflicht nach der GGVSEB §25, und da sollte er das Problem auch lösen!


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Anbringen von zusätzlichen Kennzeichen 6.5.2.2 [Re: Gerald] #40965 09.06.2026 09:59
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StefanMUC1 Offline OP
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Vielen Dank Gerald!
Da hätte ich auch selbst draufkommen können! ;-)

Ursprünglich geschrieben von: Gerald
Hallo Stefan,
Antwort auf
Wo im ADR könnte diesbzgl. stehen, dass wir das nicht dürfen und nur der Verpackungshersteller diese Kennzeichnung anbringen darf?


Im ADR wirst Du nichts dazu finden, denn im Kapitel 1.4 ist der Hersteller nicht aufgeführt!

In der GGVSEB § 25 steht in Ziffer 1: "darf an serienmäßig oder einzeln hergestellten .... und Großverpackungen die Kennzeichen ..., den Abschnitten 6.3.4, 6.5.2 und 6.6.3 ADR/RID nur anbringen, sofern diese der zugelassenen Bauart entsprechen und die in der Zulassung genannten Nebenbestimmungen erfüllt sind;"

Ihr solltet Euch mit dem Hersteller in Verbindung setzen, um das Problem zu lösen, denn der blau markierte Teil muss erfüllt sein. Schließlich ist es seine Pflicht nach der GGVSEB §25, und da sollte er das Problem auch lösen!

Re: Anbringen von zusätzlichen Kennzeichen 6.5.2.2 [Re: StefanMUC1] #40983 12.06.2026 09:18
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DJSMP Offline
Held der Gefahrgutwelt
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Beiträge: 1,815
Wir hatten vor einigen Jahren ein ähnliches Problem, allerdings mit Stahlfässern. Bei denen hat die Bauartspezifikationsmarkierung nicht gepasst.

Abgesehen von den Regelungen der GGVSEB bin ich auch sonst wie Gerald der Meinung, dass das Problem der Hersteller lösen muss und nicht der Verpacker. Notfalls müssen die halt kurzfristig bei euch anrücken und nachbessern. Ihr habt doch eine gewisse Marktmacht... :-)


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