Hallo Stefan,
Wo im ADR könnte diesbzgl. stehen, dass wir das nicht dürfen und nur der Verpackungshersteller diese Kennzeichnung anbringen darf?
Im ADR wirst Du nichts dazu finden, denn im Kapitel 1.4 ist der Hersteller nicht aufgeführt!
In der GGVSEB § 25 steht in Ziffer 1: "
darf an serienmäßig oder einzeln hergestellten .... und Großverpackungen die Kennzeichen ..., den Abschnitten 6.3.4, 6.5.2 und 6.6.3 ADR/RID nur anbringen, sofern diese der zugelassenen Bauart entsprechen und die in der Zulassung genannten Nebenbestimmungen erfüllt sind;"Ihr solltet Euch mit dem Hersteller in Verbindung setzen, um das Problem zu lösen, denn der blau markierte Teil muss erfüllt sein. Schließlich ist es seine Pflicht nach der GGVSEB §25, und da sollte er das Problem auch lösen!