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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Nico] #27867 28.11.2019 21:56
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Skypainter Offline OP
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Ursprünglich geschrieben von: Nico

Hallo Sky,
Jetzt irritierst du mich.


Nein, das will ich ganz bestimmt nicht.
Antwort auf

Wenn das das Dokument nicht der send7ng beigelegt wird und ein Hinweis auf der rechn7ng nicht ausreicht, welche Möglichkeit gibt es noch?
Gruß aus Fulda wink
Lg
nico


Nun, es gibt verschiedene Möglichkeiten.

1. Das Dokument hängt an der Ware. Kontrolle möglich, aber das Ladepersonal muss darauf achten
2. Das Dokument wird bei der Beauftragung per Mail als Anhang mitgesendet
3. Bei Aufträgen über DFÜ wird der Auftrag gestoppt, bis ein Nachweis vorhanden ist. Ist nicht zufriedenstellend, zeitaufwändig, belastet uns und den Kunden, aber oftmals die einzige Möglichkeit
4. Kunde bestätigt das Vorhandensein und übernimmt die volle Haftung auch bei Kontrollen bzw. bei Schadensfällen. (Dies wird von vielen Speditionen vorgeschlagen, ich sehe da allerdings rechtliche Probleme. Das wird zur Zeit noch geklärt)
5. Man vertraut als Spedition auf das Glück, dass keine Kontrolle stattfindet und nichts passiert und macht nichts. (Riskant, entspricht nicht den Vorschriften, dürfte aber weit über 50% der zukünftigen Transporte ausmachen)

So, die letzten beiden sind reale Vorschläge, meiner Meinung aber nicht mehr als ein schlechter Witz.

Gruß
Skypainter


ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1
spez. Klasse 1 und 7
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25 Jahre Pyrotechniker
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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Skypainter] #27868 28.11.2019 22:26
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M.A.T. Offline
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Hallo zusammen,
um das ganze praxisnah zu lassen: irgendeinen Kontakt wird es zwischen Absender / AdA und den nächsten in der Kette ja geben. Und eigentlich gibt es keine Firma ohne Netzauftritt mehr. Also bei dem Kontakt - bei der Übermittlung der Sendungsdaten - die Angabe der URL, wo die Prüfzusammenfassung steht.
Damit wäre meiner Meinung nach dem "Verfügbar machen" Genüge getan.
So interpretiere ich auch die UNECE-Schreiben ST /SG/AC.10/C.3/2017/27 und UN/SCETDG/53/INF.38.
Sie mögen zwar nicht von deutschen Behörden "amtlich" verkündet worden sein, so daß jeder dahinter hervorschauen kann, aber sie sind von den Fachleuten geschrieben, die das Liba-Gericht komponiert haben. Und die sollten es doch wissen, oder?
Schöner Gruß
M.A.T.

Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: M.A.T.] #27876 29.11.2019 13:59
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Skypainter Offline OP
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Ursprünglich geschrieben von: M.A.T.
Hallo zusammen,
um das ganze praxisnah zu lassen: irgendeinen Kontakt wird es zwischen Absender / AdA und den nächsten in der Kette ja geben.

Hallo M.A.T.
eigentlich sollte man davon ausgehen, die Realität ist leider etwas anderes. Ein Spediteur beauftragt uns: Hol 3 Paletten mit UN 3480 bei ABC ab und versende die dann an XYZ. Frage an den Spediteur: Hast du geprüft? Antwort: Nö, warum?
Genauso geht es uns als Spediteur...
Antwort auf

Und eigentlich gibt es keine Firma ohne Netzauftritt mehr. Also bei dem Kontakt - bei der Übermittlung der Sendungsdaten - die Angabe der URL, wo die Prüfzusammenfassung steht.


Dazu müsste der Kontakt erst einmal bereit sein, diese Angaben online zu stellen. Es scheint, als wäre das bei einigen Kunden ein Problem. Entweder technisch oder stilistisch oder was weiß ich. Und dann müsste die benutzte Software so einen Eintrag auch anzeigen können.....

Antwort auf

Damit wäre meiner Meinung nach dem "Verfügbar machen" Genüge getan.
So interpretiere ich auch die UNECE-Schreiben ST /SG/AC.10/C.3/2017/27 und UN/SCETDG/53/INF.38.
Sie mögen zwar nicht von deutschen Behörden "amtlich" verkündet worden sein, so daß jeder dahinter hervorschauen kann, aber sie sind von den Fachleuten geschrieben, die das Liba-Gericht komponiert haben. Und die sollten es doch wissen, oder?
Schöner Gruß
M.A.T.


100%ige Zustimmung.


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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Skypainter] #27899 04.12.2019 08:00
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Claudi Online
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Mal zum Verständnis bzw. unterschiedlicher Sichtweisen auf die Vorschriften eine etwas ketzerische Frage:

Die GGVSEB verlangt z. B. im §18 generell, sich vor Erteilung des Beförderungsauftrags und vor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind (und nach § 3 befördert werden dürfen).

Es hinterfragt in der Praxis auch niemand (außer bestenfalls dem Ersten in der Kette, sagen wir mal dem Auftraggeber des Absenders) anhand eines intensiveren Studiums eines SDBs, ob ein entzündbares flüssiges Gemisch richtig klassifiziert ist, ob z. B. UN1993 wirklich passt oder nicht doch eine spezifischere Eintragung korrekt wäre, ob eine VG III korrekt ist oder nicht VG II oder VG I zutreffend wäre...

Bei Lithiumbatterien wird nun regelrecht ein Fass aufgemacht (ich meine das wertfrei!), dass diverse Beteiligte überprüfen sollen. Wird mit zweierlei Maß gemessen zwischen dem "normalen" Gefahrgut und dem immer noch "neuen" Thema Lithiumbatterien? Oder wurden bisher alle Augen zugedrückt und es hat nur niemand bis zum Ende drüber nachgedacht [und es dann umgesetzt], dass auch ein Spediteur (oft der Absender, der aber keine internen Kenntnisse spezifischer Produkte hat) sowas eigentlich schon immer hätte hinterfragen müssen?

Das wurde hier schon im Thread angerissen aber nicht abschließend.

Weitere Probleme:

Bei kleinen Li-Batterien nach SV188 erfährt ein Spediteur doch oft (oder fast immer) gar nicht, worum es sich handelt, da die SV188 keine Infos/ Dokumente verlangt. Der Fahrer sieht vielleicht (!) das Li-Batt-Label nach SV188 (oder es gibt keins, da in Ausnahmefällen nicht vorgeschrieben).

Man könnte das noch weiter spinnen und fragen, ob der Absenderbegriff (als der Absender nach Beförderungsvertrag) überhaupt noch zur Realität passt. Ich möchte keinen Spediteur ganz aus irgendwelchen Pflichten nehmen, aber deren Job ist es, Ware gut, pünktlich etc. irgendwo hin zu planen/ zu befördern. Es handelt sich um Fremdware, mit der sie sich niemals im Detail auskennen können. Sie sind keine Chemiker, sie haben auch im Vorfeld keine Zeit, sich mit der Ware zu befassen, denn sie stecken innerhalb der Beförderungskette, während der Auftraggeber des Absenders die Warenkunde und die Zeit hat, bevor eine Beförderung überhaupt gestartet wird. Spediteure sind auf Informations-Input angewiesen, sie sind auf kundige Auftraggeber abgewiesen nur leider herrscht bei den Auftraggebern viel zu oft die Meinung, "dass der Spediteur doch wissen muss, was er darf und was nicht, der kümmert sich ja um den Transport...".

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 04.12.2019 08:29.
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Claudi] #27906 04.12.2019 11:01
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Hallo,
die Spezialaufmerksamkeit für Liba könnte daher rühren, daß die in der "Auffangklasse" 9 sind, aber gefährdungstechnisch in die 4.2 + 4.3 gehörten. Die entsprechenden Gefahren (besonders die möglichen Folgeschäden) sind so massiv, daß jetzt alle möglichen "Lösungen" erfunden werden, nur damit es in der (für den Luftverkehr wichtigen) Kl. 9 bleibt. Eine Lösung ist, durch Papiere irgendwie die Verantwortung möglichst weit wegzudefinieren.
Dazu gibt es natürlich den sichtbaren Grund, daß manche Versender aus bestimmten Weltgegenden hier immer wieder zu tricksen versuchen, um es als Nichtgefahrgut durchzukriegen. Dem soll die Vorlage der Prüfzusammenfassung gegenhalten.
Vielleicht sehe ich das zu zynisch, aber ne bessere Erklärung hab ich nicht.
Daß eigentlich der Absender / AdA in der Praxis viel stärker in die Pflicht genommen werden müßte (und nicht der Beförderer, weil der einfacher zu kontrollieren ist; rauswinken, Fahrer hat keinen Justitiar dabei) sehe ich genauso. Spediteur/Beförderer sind m.E. primär für die Routenplanung und Tunnelgeschichten zuständig; Klassifizierung und Verpackung ist am Anfang der Kette anzusiedeln.
Gruß
M.A.T.

Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: M.A.T.] #27907 04.12.2019 11:20
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Claudi Online
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Ursprünglich geschrieben von: M.A.T.
Hallo,
die Spezialaufmerksamkeit für Liba könnte daher rühren, daß die in der "Auffangklasse" 9 sind, aber gefährdungstechnisch in die 4.2 + 4.3 gehörten. Die entsprechenden Gefahren (besonders die möglichen Folgeschäden) sind so massiv, daß jetzt alle möglichen "Lösungen" erfunden werden, nur damit es in der (für den Luftverkehr wichtigen) Kl. 9 bleibt. Eine Lösung ist, durch Papiere irgendwie die Verantwortung möglichst weit wegzudefinieren.
Dazu gibt es natürlich den sichtbaren Grund, daß manche Versender aus bestimmten Weltgegenden hier immer wieder zu tricksen versuchen, um es als Nichtgefahrgut durchzukriegen. Dem soll die Vorlage der Prüfzusammenfassung gegenhalten.
Vielleicht sehe ich das zu zynisch, aber ne bessere Erklärung hab ich nicht.
Gruß
M.A.T.


Flickschusterei wird auf lange Sicht kein stabiles Ergebnis bringen, aber diese Erklärung ist durchaus nachvollziehbar. Ich kann es auch nicht leiden, wenn kleine Li-Batterien als Gefahrgut quasi ignoriert werden ("sind ja <100 Wh, dann sind die kein Gefahrgut" oder "nein, bei diesem Artikel handelt es sich nicht um Gefahrgut..." - "aber das ist eine Kamera, da ist doch sicher ein Akku drin, was denn für einer?" "...") aber wir brauchen praktikable Lösungen und da bieten die Lithiumbatterien noch viel Luft nach oben...

Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Claudi] #27912 04.12.2019 18:28
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Ursprünglich geschrieben von: Claudi


Weitere Probleme:

Bei kleinen Li-Batterien nach SV188 erfährt ein Spediteur doch oft (oder fast immer) gar nicht, worum es sich handelt, da die SV188 keine Infos/ Dokumente verlangt. Der Fahrer sieht vielleicht (!) das Li-Batt-Label nach SV188 (oder es gibt keins, da in Ausnahmefällen nicht vorgeschrieben).


Hallo Claudi,

dem möchte ich wiedersprechen. Zumindest im Bereich der Kurierdienste wird hier immer mehr Augenmerk drauf gelegt. Ich hatte erst die Woche ziemlich interessante Gespräche.
GLS hat einigen meiner Kunden mitgeteilt, dass ab 01.01. KEINE Liba mehr mitgenommen werden (inkludiert vor allem SV188) wenn nicht vorher die Prüfzusammenfassung vorgelegt wird.
DPD hat einem meiner Kunden gestern erklärt er gäbe keine komplette Freistellung mehr, man verlangt IMMER eine LiBa Markierung (auch wenn nur 2 Batterien in Gerät befindlich in einer Sendung mit nur einem Paket verschickt wird)
Einem Kunden wurde mitgeteilt, dass auch wenn selbstfahrende Fahrzeuge die der Definition nach ADR SV666 entsprechen dennoch nicht mitgenommen werden, auch wenn sie von der Kennzeichnungs/Markierungspflicht ausgenommen sind. Sie werden nur mitgenommen, wenn voll deklariert. PI965 Teil II und PI968 Teil II findest in AT keinen Transporteur. Es wird noch von UPS mitgenommen, aber nur wenn nach IB vorbereitet wird und im Vorfeld das PK1 Zertifikat vorgelegt wird.

Diese ganzen einen Süppchen die hier gebraut werden machen einem das Leben so schwer.
lg
Nico


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Nico] #27914 05.12.2019 10:14
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Ursprünglich geschrieben von: Nico

Hallo Claudi,

dem möchte ich wiedersprechen. Zumindest im Bereich der Kurierdienste wird hier immer mehr Augenmerk drauf gelegt. Ich hatte erst die Woche ziemlich interessante Gespräche.
GLS hat einigen meiner Kunden mitgeteilt, dass ab 01.01. KEINE Liba mehr mitgenommen werden (inkludiert vor allem SV188) wenn nicht vorher die Prüfzusammenfassung vorgelegt wird.
DPD hat einem meiner Kunden gestern erklärt er gäbe keine komplette Freistellung mehr, man verlangt IMMER eine LiBa Markierung (auch wenn nur 2 Batterien in Gerät befindlich in einer Sendung mit nur einem Paket verschickt wird)
Einem Kunden wurde mitgeteilt, dass auch wenn selbstfahrende Fahrzeuge die der Definition nach ADR SV666 entsprechen dennoch nicht mitgenommen werden, auch wenn sie von der Kennzeichnungs/Markierungspflicht ausgenommen sind. Sie werden nur mitgenommen, wenn voll deklariert. PI965 Teil II und PI968 Teil II findest in AT keinen Transporteur. Es wird noch von UPS mitgenommen, aber nur wenn nach IB vorbereitet wird und im Vorfeld das PK1 Zertifikat vorgelegt wird.

Diese ganzen einen Süppchen die hier gebraut werden machen einem das Leben so schwer.
lg
Nico


Hallo Nico,

Das kann GLS gern erklären und in seine AGB schreiben, aber wenn der ahnungslose Kleinversender/ Online-Shop das Thema LiBas so gar nicht auf dem Schirm hat, wird er weiter braune neutrale Kartons packen und diese GLS oder einem anderem KEP-Dienst mitgeben.
Ich bin sowieso kein großer Fan des Weglassens des LiBa-Labels (außer bei eingebauten Knopfzellen) aber das wird alles noch ein größeres Durcheinander als jetzt schon. DHL hat in seiner LiBa-Präsentattion stehen, dass bei <2 eingebauten LiBas kein Label drauf darf... aber da wird es bestimmt auch demnächst eine aktualisierte Version geben. Also der eine will Label, der andere will keine...

Die Masse der Transporte sind doch die kleinen Batterien nach SV188 - die tauchen schneller irgendwo drin auf, als man "Lithiumbatterie" sagen kann - von der Solarleuchte über Werkzeug, Kosmetik, Elektronik bis zu Kleidung (lustig blinkende Schuhe und so)...
Im Luftverkehr (und bei KEP-Diensten, die sich vorbehalten, Pakete ggf. auch zu fliegen) versteh ich alle Bedenken, Vorsichtsmaßnahmen etc. völlig aber rein auf Straße und ggf. See? Ist mit kleinen LiBas in den letzten Jahren so viel passiert auf der Straße?

Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Claudi] #27917 05.12.2019 11:33
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Hallo an alle,

ich denke, das Problem ist hausgemacht. Es kommen leider immer mehr LiBa bei uns an, die nicht den allgemeinen Anforderungen entsprechen. Hatte vor einigen Monaten eine Sendung Powerbanks unter SV 188, bei der die Verpackung beschädigt war. Der Absender bat uns die Powerbank umzupacken und weiterzuversenden. Beim Umpacken ging eine Powerbank hoch. Schaden entstand Gott sei Dank keiner. Bei den Nachforschungen kam heraus, dass die Powerbanks aus einer gut beleumundeten Fabrik kamen und eigentlich die QS nicht überstanden hatten und entsorgt werden sollten. Die hat dann ein Mitarbeiter bei sich selbst über Wish "entsorgt". Nur kommt man juristisch nicht an den asiatischen Markt heran. Also versucht man mit aller Macht die Kontrolle auf AdA oder den Absender bzw. den Verlader zu schieben. Ich habe jetzt auch mit juristischer Unterstützung sämtliche Vorschriften nochmal gewälzt um Möglichkeiten der einfacheren Abwicklung zu finden. Leider ohne Erfolg. Wir sind als Spediteure (Absender) immer in der Kontrollpflicht. Selbst bei den kleinsten Knopfzellen. Was dieser bürokratische Aufwand im Endeffekt bedeutet, ich kann es nicht abschätzen.

Gruß
Skypainter


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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: M.A.T.] #27918 05.12.2019 12:07
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Ursprünglich geschrieben von: M.A.T.

Daß eigentlich der Absender / AdA in der Praxis viel stärker in die Pflicht genommen werden müßte (und nicht der Beförderer, weil der einfacher zu kontrollieren ist; rauswinken, Fahrer hat keinen Justitiar dabei) sehe ich genauso. Spediteur/Beförderer sind m.E. primär für die Routenplanung und Tunnelgeschichten zuständig; Klassifizierung und Verpackung ist am Anfang der Kette anzusiedeln.
Gruß
M.A.T.


Hier kommen wir zu einem weiteren Problem, ich hatte es schon mal angerissen: aufgrund der Absender-Definition in ADR/ GGVSEB sind Spediteure regelmäßig Absender eben weil sie Beförderungsverträge schließen (mit Frachtführern/ Beförderern oder "mit sich selbst" im sog. Selbsteintritt, dann sind sie gleichzeitig Absender und Beförderer). Damit muss er sich mit der Klassifizierung von völlig fremder Ware herumschlagen, die der Spediteur eigentlich "nur" durch die Gegend bewegen/ deren Beförderung organisieren soll.
Ursprünglich war es doch bestimmt (?) mal so gedacht, dass ein Absender jemand mit Beförderungsbedarf ist, der dann einen Logistiker (also Spediteur) einsetzt, um dieses Bedürfnis zu erfüllen.

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 05.12.2019 12:08.
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