Wir bekommen regelmäßig Pakete mit leeren Druckgasflaschen die für den Einbau in den Sodastraem- bzw.Füllco Getränkeautomaten bestimmt sind. Hierbei handelt es sich um die UN-Nr.1013 Kohlensäure von denen 12 stück in einer Verpackung sind.Gekennzeichnet sind die Mehrwegverpackungen mit Deckel mit einem Gefahrzettel der Klasse 2 und den Hinweis der UN-Nummer. Bei einem ähnlichen Paket das für einen anderen Empfänger bestimmt war, ist auf dem Absendereindruck der Hinweis "D.ADR GEM AZUL.NR.32/00 NI V. 23.11.2000 Fax: Freigest. v. d. Vorschrift" zu lesen gewesen. Bei den vorher genannten Paketen ist dieser Hinweis nicht aufgedruckt. Das Problem ist folgendermaßen:Bei der Lieferung- i.d.R. handelt es sich um ca.10-15 Pakete- sind diese nicht als Gefahrgut deklariert (ausgenommen Gefahrzettel un UN-Nr.), d.h. der Zusatzlabel der für die Beförderung in unserem System notwendig ist und die Erfassung der Gefahrgutdaten für die Austellung eines Beförderungspapiers fehlen! Nun stellt sich meine Frage:Benötigen wir für diese Sendungen ein Beförderungspapier auch wenn diese leer sind und muß falls dies nicht der Fall ist der Hinweis auf eine Ausnahmegenehmigung ersichtlich sein oder muß diese sogar die Sendung in Form einer Kopie körperlich begleiten? Da die Kontrollen sich bei uns in letzter Zeit häufen bin ich über konstruktive Antworten sehr dankbar. Gruß Micha