Bei der UN-Nr.1325 Entzündbarer Organischer Fester Stoff, N.A.G. wird durch die Sondervorschrift 274 auf die zusätzliche Technische bzw. Chemische Benennung des Gutes hingewiesen. Jedoch hatte ich in meinem Fall nur der der Handelsname "Knetholz" aus den Unterlagen des Versenders heraus lesen können! Wie komme ich in einem solchen Fall an eine Technische Bennenung des Knetholzes für die Ordnungsgemäße Deklarierung der Sendung?
Hinzufügen möchte ich noch, das es sich dabei um die VG II handelt.
Bei der Suche im Web bin ich auf folgendem Satz in einem PDF-Skript gestoßen, das mich völlig verwirrt!"Zu Absatz 2.2.41.1.4 - Die Stoffe UN 1325 VG III wie Holzmehl, Sägemehl.....unterliegen anhand bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung durchgeführter Untersuchungen nach dem für die Klasse 4.1 vorgeschriebenen Prüfverfahren bzw. aufgrund von Erfahrungswerten nicht den Vorschriften des ADR/RID"
Gruß Micha
Zuletzt bearbeitet von Micha; 26.04.2005 20:33.