Hallo liebe Gefahrgutkollegen.
Ich bin neu im Forum da sich mir eine besondere Fragestellung ergeben hat, für die ich im ADR keine Antwort gefunden habe.
Wir transportien im Linienverkehr einen Filterstaub zu unserem Kunden (kein Gefahrgut). Als Rückladung zum Ursprungsversender wird nach der Entladung wieder gebrauchter Filterstaub zurückgeladen. Dieser ist dann als UN 2811 VG III eingestuft. Wenn ich diesen wiederum entladen habe, ist meine Einheit logischerweise leer ungereinigt und muss mit entsprechend gekennzeichnet auf der Straße bewegt werden.
Die eigentliche Frage ist nun, ob ich, wenn der neue Filterstaub wieder ohne Reinigung draufgeladen wird, die orangefarbenen Warntafeln wieder schließen darf. Ist dies möglich? Oder gibt es in diesem Fall entsprechende Mengengrenzen unter ich das Fahrzeug "restentleeren" muss? Da die UN2811 der Klasse 6.1 zugeordnet ist, sieht manch einer das ganze etwas kritisch wenn der Fahrer nach dem Laden die Schilder alle zu macht. Bis lang hat das nie jemand hinterfragt, bis nun jemand sich leider bei der Behörde beschwert hat...
Ich hoffe mir kann hier jemand helfen und mit einer rechtssicheren Quelle auffahren, die wir hier zur Begründung heran ziehen können.

MfG Cornholio