Im ADR 99 war unter Rn. 2431 Ziff. 1, 2. Bem. zu lesen, dass, obwohl es eigentlich um Kohle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs geht, auch mineralische Kohle (Steinkohle) hierunter fallen kann, wenn sie selbsterhitzungsfähig ist (Umkehrschluss der Bemerkung). Im IMDG wird auch von CARBON, animal or vegetable origin - also Kohle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs gesprochen, jedoch fehlt ein Verweis auf mineralische Produkte. Bedeutet das, dass Steinkohlestaub lt. ADR (siehe auch ADR 2001 unter 2.2.42.1.1) ein Gefahrgut ist und laut Seerecht nicht oder habe ich etwas übersehen?
Schöne Grüße Carsten Klee