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Transport von Kohle #282 06.09.2002 15:40
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Carsten Klee Offline OP
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Im ADR 99 war unter Rn. 2431 Ziff. 1, 2. Bem. zu lesen, dass, obwohl es eigentlich um Kohle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs geht, auch mineralische Kohle (Steinkohle) hierunter fallen kann, wenn sie selbsterhitzungsfähig ist (Umkehrschluss der Bemerkung). Im IMDG wird auch von CARBON, animal or vegetable origin - also Kohle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs gesprochen, jedoch fehlt ein Verweis auf mineralische Produkte. Bedeutet das, dass Steinkohlestaub lt. ADR (siehe auch ADR 2001 unter 2.2.42.1.1) ein Gefahrgut ist und laut Seerecht nicht oder habe ich etwas übersehen?

Schöne Grüße Carsten Klee

Re: Transport von Kohle [Re: Carsten Klee] #283 09.09.2002 11:12
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Guten Tag Herr Klee,

die "schlechte" Nachricht vorweg, ich kann Ihnen nicht bestimmt sagen, ob es sich um Gefahrgut im Sinne des IMDG-Codes handelt oder nicht.
Aber den Abschnitt 2.2.42.1.1. des ADR 2001 finden Sie mit ähnlichem Wortlaut im IMDG-Code (30-00 Amdt.) unter Abschnitt 2.4.3.1.1.
Daher würde ich ersteinmal von Gefahrgut i. S. d. Vorschriften ausgehen.
Vielleicht hilft Ihnen das ja weiter.
Viele Grüße
Andreas Held


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