Hallo zusammen, bei der Zusammenladung von Gütern der Klasse 1 mit Rettungsmitteln der Klasse 9 (UN-Nummern 2990, 3072 und 3268) gilt die Fußnote b). Zusätzlich legt die Fußnote c) fest, dass die UN-Nummer 0503 (Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe G) mit der UN-Nummer 3268 zusammengeladen werden darf.
Meine Frage ist, welche Bewandtnis die Fußnote c) in der Praxis hat, da die Zulässigkeit der Zusammenladung von UN 0503 und UN 3268 meiner Meinung nach bereits durch die Fußnote b) gegeben ist. Interpretiere ich hier etwas fehl?
Viele Grüße Miguel
Re: Zusammenladung Klasse 1 mit Klasse 9
[Re: Miguel22]
#2843125.02.202012:44
Laut den bei der UNECE noch befindlichen Dokumenten gab es bis zum restrukturierten ADR 2001 nur die Fußnoten a) und b). Die Fußnoten c und d) gibt es demnach seit ADR 2003.
Fußnote b) ist seit dem unverändert.
c) war damals Mixed loading permitted between air bag inflators, or air bag modules, or seat-belt pretensioners of Division 1.4, compatibility group G, (UN No. 0503) and air bag inflators or air bag modules or seat-belt pretensioners of Class 9 (UN No. 3268).
Fußnote c) wurde bei der Änderung der Benennungen für UN 0503 und UN 3268 nun auf Sicherheitseinrichtungen angepasst. Inhaltlich hat sich m.M. nichts geändert.
Im Prinzip sehe ich das auch so. Vielleicht wollte die Automobilindustrie für Ihre Produkte einfach sicher gehen und hat sich das nochmal explizit rein schreiben lassen.
Re: Zusammenladung Klasse 1 mit Klasse 9
[Re: Miguel22]
#2843225.02.202012:45
Meine Frage ist, welche Bewandtnis die Fußnote c) in der Praxis hat, da die Zulässigkeit der Zusammenladung von UN 0503 und UN 3268 meiner Meinung nach bereits durch die Fußnote b) gegeben ist.
In Unterabschnitt 7.5.2.1 steht am Ende der Tabelle ein Hinweis in Buchstabe b) bzw. c).
Wobei in der Tabelle selbst bei Gefahrzettel 1, 1.4, 1.5 und 1.6 jeweils in der Spalte 9/9A die Buchstaben "b" stehen. Aber nur bei Gefahrzettel 1.4 "a, b, und c" steht. Ich denke mal, es sollte eine Fehlinterpretation vermieden werden.
Dazu kommt noch, dass zurzeit einige Gegenstände (z.b. Feuerlöschgeneratoren) von 1.4 G auf Antrag des Herstellers bei der zuständigen Behörde auf Antrag auf eine UN-Nummer der Klasse 9 umklassifiziert werden.
Denn seit die Halonfeuerlöscher bzw. Halonfeuerlöscheinrichtungen (außer bei Bundeswehr) verboten sind, gibt es im Bezug dieser Feuerlöschgeneratoren eine rasante Entwicklung. Siehe auch mein Beitrag vom 11.01.2020 unter UN 3171 Beförderung mit beschädigten Batterien
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 25.02.202013:52. Bearbeitungsgrund: Nachtrag
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Zusammenladung Klasse 1 mit Klasse 9
[Re: Gerald]
#2843925.02.202017:37
Wobei in der Tabelle selbst bei Gefahrzettel 1, 1.4, 1.5 und 1.6 jeweils in der Spalte 9/9A die Buchstaben "b" stehen. Aber nur bei Gefahrzettel 1.4 "a, b, und c" steht. Ich denke mal, es sollte eine Fehlinterpretation vermieden werden.
Dazu kommt noch, dass zurzeit einige Gegenstände (z.b. Feuerlöschgeneratoren) von 1.4 G auf Antrag des Herstellers bei der zuständigen Behörde auf Antrag auf eine UN-Nummer der Klasse 9 umklassifiziert werden.
Die Fußnote c) bezieht sich aber bei beiden UN-Nummern NUR auf Sicherheitseinrichtungen (nicht auf Feuerlöschgeneratoren) Es ist also eine Regel, die nur die Automobilindustrie inklusive Zulieferer betrifft.
Wenn ich das lese, kann ich auf den ersten Blick auch nicht erkennen, warum der Inhalt der Fußnote c) nicht schon durch Fußnote b) abgedeckt sein sollte. Ich werde bei Gelegenheit mal jemanden befragen, der als "Lobbyist" der Automobilindustrie regelmäßig nach Genf fährt. Der könnte vielleicht wissen, welchen Grund das damals hatte.
Re: Zusammenladung Klasse 1 mit Klasse 9
[Re: DJSMP]
#2844126.02.202011:29
Die Fußnote c) bezieht sich aber bei beiden UN-Nummern NUR auf Sicherheitseinrichtungen (nicht auf Feuerlöschgeneratoren) Es ist also eine Regel,
Da gebe ich Dir recht.
Feuerlöschgeneratoren waren unter UN 0432 Pyrotechnische Gegenstände, für technische Zwecke 1.4G klassifiziert und wurden auf Antrag durch die BAM jetzt der UN 3268 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, elektrische Auslösung zugeordnet, wobei hier Auflagen einzuhalten sind. Ich habe nur auf diese letzte UN-Nummer beim schreiben geschaut.
Deinen Hinweis auf die Automobilindustrie kann ich folgen. Vielleicht kannst Du was erreichen.