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Gefahrgut per Drohne #28446 28.02.2020 13:37
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VB1 Offline OP
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Hallo ihr Lieben,

ich habe das ganze Netz durchsucht und nicht wirklich DIE Antwort gefunden, die ich suche.

Ich arbeite in einem Klinikum und wurde gefragt, was gefahrgutrechtlich zu beachten ist, wenn man beispielsweise Biologische Stoffe, Kategorie B per Drohne in ein Labor transportieren möchte.
Laut IATA ist die Verpackungsvorschrift genau geregelt und nicht schwer zu verstehen.
ABER: Wo genau steht, dass Drohnenflüge der IATA unterliegen? Oder ist das noch gar nicht geregelt?

Ich wünsche euch erstmal ein schönes Wochenende!

Re: Gefahrgut per Drohne [Re: VB1] #28447 28.02.2020 15:29
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The_Specialist Offline
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Hallo VB1,

ich denke, das es im IATA nicht geregelt ist.

In den DGRs steht unter 1.2.1 Anwendungsbereich "alle Luftfrachtunternehmen, die Mitglieder....der IATA sind. Alle Luftfrachtunternehmen, die am IATA Fracht-Verkehrsabkommen der Luftfahrtunternehmen beteiligt sind... usw... Das wird die Drohne nicht sein!

...aber es ist eine Interessante Frage, bin gespannt, ob jemand dazu was sagen kann.

MFG
The Specialist

Re: Gefahrgut per Drohne [Re: VB1] #28448 28.02.2020 15:47
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Hallo, VB1
IATA-DGR ist ein privates Regelwerk ohne Rechtskraft in D. Hier richtet sich der Luftverkehr nach den luftrechtlichen Vorschriften (LuftVG, LuftSiG usw.). Die zuständige Stelle in D ist erst einmal das LBA in FFM, welches zu Drohnen eine eigene Seite anbietet.
Zudem wird seit 2019 bzw. 2020 durch die Vo 2018/139 der EU auch der Gefahrguttransport reglementiert, und zwar in Anlehnung an ICAO-TI.
Gruß
M.A.T.

Re: Gefahrgut per Drohne [Re: M.A.T.] #28454 02.03.2020 07:04
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Vielen Dank für den Link. Das hat mir schon weiter geholfen. Ich bin gespannt, wie sich die ganze Sache weiterentwickelt.

LG VB

Re: Gefahrgut per Drohne [Re: VB1] #28455 02.03.2020 11:54
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Hallo VB1,
die Praesentation von Dipl.Ing. Carsten Konzock vom LBA ist ein erster Schritt, um sich in diese Materie einzuarbeiten.
Desweiteren wuerde ich mir die EU Verordnung 2018/1139 vom 4.Juli 2018 zur Brust nehmen und genau studieren.
Danach wuerde ich mit Herrn Konzock Kontakt (C.Konzock@LBA.de) aufnehmen, um weitere Informationen zu erhalten insbesondere in Bezug auf Genehmigungen, Training (Drohnenbetrieb als auch Gefahrgut).
UPS in den USA hat eine spezielle Genehmigung von der FAA (Federal Aviation Administration) (amerikanisches Gegenstueck zum LBA) erhalten, hat aber doch einigen Aufwand beinhaltet, da UPS ein kommerzielles Unternehmen ist.
In Eurem Fall waere abzuklaeren, ob diese Transporte selber vom Krankenhaus erfolgen oder durch einen Drittbetreiber. Desweiteren sind die Flugwege und Flughoehen abzuklaeren. Das kann u.U. noch ein sehr langer Weg werden mit sehr viel Aufwand.

ICAO ist noch am erarbeiten von Drohnen-spezifischen Regularien.

Grundsaetzlich, IATA ist NICHT die treibende gesetzliche Kraft fuer ein solches Regularium, sondern ICAO. Das LBA wird sich nach den Regularien von ICAO richten (da es ja auch Mitglied im ICAO ist), wird aber auch spezifische Transportregelungen von IATA "anerkennen", da in der Regel die IATA Vorschriften die strengeren sind. IATA Vorschriften gelten ja eigentlich auch nur fuer IATA Mitglieder, werden aber auch im Vorlauf und Nachlauf der Sendung angewandt (Landtransport, ADR ist zu beachten) Daher nochmals, Kontakt aufnehmen mit Herrn Konzock, um den letzten Stand der Dinge zu bekommen.
Gruss aus Florida

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Zuletzt bearbeitet von Floridacargocat; 02.03.2020 12:09. Bearbeitungsgrund: Text Modifizierung
Re: Gefahrgut per Drohne [Re: VB1] #28508 10.03.2020 09:36
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Ursprünglich geschrieben von: VB1
...Ich arbeite in einem Klinikum und wurde gefragt, was gefahrgutrechtlich zu beachten ist, wenn man beispielsweise Biologische Stoffe, Kategorie B per Drohne in ein Labor transportieren möchte.
...

Gefahrgutrecht ist da zunächst einmal irrelevant, denn die "Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten" regelt da schon einiges bzw. verbietet dieses. Diese Verordnung ändert die Luftverkehrsordung und dort ist dann zu lesen:
"§ 21b Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
(1) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ist verboten...
...10. zum Transport von ... gefährlichen Stoffen und Gemischen gemäß § 3 der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen, von Biostoffen der Risikogruppen 2 bis 4 gemäß § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung sowie von Gegenständen, Flüssigkeiten oder gasförmigen Substanzen, die geeignet sind, bei Abwurf oder Freisetzung Panik, Furcht oder Schrecken bei Menschen hervorzurufen,
11. über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von Krankenhäusern.

Re: Gefahrgut per Drohne [Re: tiefflieger] #28552 13.03.2020 13:20
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DJSMP Offline
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Ursprünglich geschrieben von: tiefflieger
Ursprünglich geschrieben von: VB1
...Ich arbeite in einem Klinikum und wurde gefragt, was gefahrgutrechtlich zu beachten ist, wenn man beispielsweise Biologische Stoffe, Kategorie B per Drohne in ein Labor transportieren möchte.
...

Gefahrgutrecht ist da zunächst einmal irrelevant, denn die "Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten" regelt da schon einiges bzw. verbietet dieses. Diese Verordnung ändert die Luftverkehrsordung und dort ist dann zu lesen:
"§ 21b Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
(1) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ist verboten...
...10. zum Transport von ... gefährlichen Stoffen und Gemischen gemäß § 3 der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen, von Biostoffen der Risikogruppen 2 bis 4 gemäß § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung sowie von Gegenständen, Flüssigkeiten oder gasförmigen Substanzen, die geeignet sind, bei Abwurf oder Freisetzung Panik, Furcht oder Schrecken bei Menschen hervorzurufen,
11. über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von Krankenhäusern.


Auch wenn der Verordnungsgeber Gutes im Sinn hatte, wird wieder einmal deutlich, dass die Verordnung einer mit Null Plan geschrieben hat. Aber vielleicht ist das gar nicht so schlecht, weil die, die sie lesen ebenfalls Gefahrgut- und Gefahrstoffrecht nicht auseinander halten können. wink


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