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GGAV 20 und 1.1.3.6 ADR gleichzeitig? #28506 10.03.2020 09:26
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Mahlzeit,

ist es möglich, bei Beförderung kleiner Mengen an Chemikalien (Abfall), die ich von einem Betriebsteil über öffentliche Straßen zu einem anderen Betriebsteil bringe, um dort bis zur Entsorgung gelagert zu werden, auch zusätzlich die Erleichterungen nach 1.1.3.6 ADR in Anspruch nehmen zu können?
Wir können mit unseren Mitteln und der vorhandenen Fachkunde die Laborchemikalien nach GGAV 20 klassifizieren, verpacken und kennzeichnen.
Muss der Fahrer einen ADR-Schein haben (und das Fahrzeug eine Warntafel), wenn wir auch bei den höheren Klassifizierungsstufen in der Ausnahme 20 unter den Mengen nach 1.1.3.6.3 bleiben (also z.B. unter 20 kg bei Klasse 6.1 VG I bei Abfallgruppe 9.4)?


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: GGAV 20 und 1.1.3.6 ADR gleichzeitig? [Re: Bergmannsheil] #28509 10.03.2020 10:15
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Gerald Offline
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Hallo,
Antwort auf
auch zusätzlich die Erleichterungen nach 1.1.3.6 ADR in Anspruch nehmen zu können?


Warum nicht! Der Unterabschnitt 1.1.3.6 ist ADR und von Deutschland über Bundesanzeiger Teil II übernommen. Du musst nur den Absatz 1.1.3.6.2 beachten.

Die GGAV ist deutsches Recht, und in der Ausnahme 20 steht nichts, das die Erleichterung nach ADR Unterabschnitt 1.1..3.6 nicht angewendet werden darf.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: GGAV 20 und 1.1.3.6 ADR gleichzeitig? [Re: Gerald] #28558 13.03.2020 14:23
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DJSMP Offline
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Ich habe die Ausnahme 20 auch nochmal studiert und kann nichts finden, was eine gleichzeitige Anwendung von 1.1.3.6 verbietet. Das heisst ja aber nicht, dass die Parallelanwendung auch erlaubt ist. Ich hätte mit der Parallelanwendung auf jeden Fall ein Problem und kann mir auch nicht vorstellen, dass die Ausnahme 20 zusammen mit 1.1.3.6 so gedacht war.

Das Beförderungspapier enthält bei Ausnahme 20 ja andere Angaben als normal nach ADR. Beispielsweise wird keine Menge angegeben und auch die Gefahrgutangaben (UN-Nummer und Benennung) werden ja durch die Angabe der Abfallgruppe ersetzt. Der Verzicht auf die Menge ist ja gerade einer der Vorteile für Abfallentsorger, dass nicht für jedes Gebinde eine Menge ausklamüsert werden muss.

Somit hat man bei der Berechnung der Mengen nach 1.1.3.6 schlechte Karten, weil man keine Gefahrgutmengen und auch keine Beförderungskategorie hat. Die Verpackungsgruppen müssen ja nicht zwangsläufig gleich der Beförderungskategorie sein. Hier könnte man noch direkt über die Tabelle 1.1.3.6.3 gehen, aber die fehlenden Mengen bleiben. Eine Anwendung von 1.1.3.6 ADR ohne Mengen ist für mich schlicht nicht durchführbar.

Ich denke, dass die Ausnahme 20 für einige Erleichterungen bei mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichneten Beförderungen gedacht ist.

Re: GGAV 20 und 1.1.3.6 ADR gleichzeitig? [Re: DJSMP] #28559 13.03.2020 14:36
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Und falls jetzt jemand auf die Idee kommt: Dann schreiben wir noch die Menge rein: Ich halte gar nichts davon, sich aus mehreren Freistellungen immer das Positive raus zu suchen und von allem nur das zu nehmen, was einem in den Kram passt.

Ich sehe das so:

Entweder wende ich ADR an (mit kompletten Gefahrgutangaben, Mengen und Eintrag Gesamtmenge und errechneter Wert je Beförderungskategorie). Dann kann ich 1.1.3.6 nutzen und auf orangefarbene Tafeln und ADR-Bescheinigung verzichten.

Oder ich nehme mir die Rosinen aus Ausnahme 20 und spare bei Verpackung und Einträge (Gefahrgutangaben und Mengen) im Beförderungspapier. Dann aber bitte mit Tafeln auf und ADR-Bescheinigung. Der Fahrzeugführer ist ja dann in der Regel sowieso gleichzeitig die fachkundige Person mit Klassifizierungsfähigkeiten. Dann ist auch die ADR-Bescheinigung kein Problem für ihn.

Re: GGAV 20 und 1.1.3.6 ADR gleichzeitig? [Re: DJSMP] #28560 13.03.2020 14:38
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Hallo DJSMP,
in der Ausgangslage ging es darum, ob man nach GGAV Ausnahme 20 und Unterabschnitt 1.1.3.6 (1000 Punkte) gleichzeitig nutzen kann. Ich gehe mal davon aus, das es Möglich ist. Aber es kommt meiner Meinung immer auf den aktuellen Fall an.

Antwort auf
die ich von einem Betriebsteil über öffentliche Straßen zu einem anderen Betriebsteil bringe,


Ich kenne ja nicht das Gewicht der kleiner Mengen an Chemikalien und da sage ich, lieber den Unterabschnitt 1.1.3.6 nutzen, natürlich bei Einhaltung Absatz 1.1.3.6.2. Und Bergmannsheil hat bestimmt keine Probleme das Beförderungspapier mit den richtigen Angaben zu befüllen.

Und wenn er ein Fahrzeug, welches nicht die Bedingungen nach GGVSEB §2 Ziffer 6 "....bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Kilimeter pro Stunde...." einsetzt, dann ist er aus dem Gefahrgutrecht raus.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: GGAV 20 und 1.1.3.6 ADR gleichzeitig? [Re: Bergmannsheil] #28561 13.03.2020 14:49
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Ursprünglich geschrieben von: Bergmannsheil

ist es möglich, bei Beförderung kleiner Mengen an Chemikalien (Abfall), die ich von einem Betriebsteil über öffentliche Straßen zu einem anderen Betriebsteil bringe, um dort bis zur Entsorgung gelagert zu werden,


Noch zwei Gedanken zur Lösung:

1. Wäre denn die Anwendung der Ausnahme 18 eine Alternative? Die UN-Nummern sind ja offensichtlich bekannt und unter 1.1.3.6 bleibt man auch. Gefahrzettel müssen jetzt schon am Versandstück sein. Da kämen dann nur noch die UN-Nummern dazu. Aufs Beförderungspapier kann verzichtet werden. 2 kg-Feuerlöscher muss bei 1.1.3.6 auch dabei sein.

2. Wie weit sind denn die Betriebsteile von einander entfernt? Ich habe einen Kunden, der für solche kurzen Beförderungen zwischen zwei Betriebsteilen eine weitreichende Ausnahmegenehmigung des Ladkreises bekommen hat, allerdings in Bayern.

Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 13.03.2020 14:50.
Re: GGAV 20 und 1.1.3.6 ADR gleichzeitig? [Re: Gerald] #28562 13.03.2020 14:51
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Ursprünglich geschrieben von: Gerald

Und wenn er ein Fahrzeug, welches nicht die Bedingungen nach GGVSEB §2 Ziffer 6 "....bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Kilimeter pro Stunde...." einsetzt, dann ist er aus dem Gefahrgutrecht raus.


Handwagen wäre natürlich auch noch ne Möglichkeit. smile

Re: GGAV 20 und 1.1.3.6 ADR gleichzeitig? [Re: DJSMP] #28563 13.03.2020 15:04
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Ich liebe kreative Lösungen. wink
M.A.T.

Re: GGAV 20 und 1.1.3.6 ADR gleichzeitig? [Re: M.A.T.] #28564 16.03.2020 08:31
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Guten Morgen,

vielen Dank schon mal für die Gedanken. Dieses Gedankenanregen war mein Ziel.

Tatsächlich hätten wir gerne den Transport mit einem Fahrzeug ohen Warntafeln, Fahrer ohne ADR-Bescheinigung (aber natürlich unterwiesen), Fahrt zwischen eigenen Betriebsteilen (ca. 40 km Entfernung), Chemikalien sind auch bei den hohen Anforderungen an die Klassifizierung unter den Mengen nach 1.1.3.6 (Mengen sind vorab bekannt, bzw. könnten vor Ort gewogen werden).
Eventuell werden noch geringe Menge nunter 3.4 und/oder Regel-ADR unter 1000 Punkten gefahren (z.B. UN 1950).
Das Schutzziel des Gefahrgutrechtes wird in meinen Augen erfüllt, weil wir Verpackung, Dokumentation und Kennzeichnung gewährleisten können.
Eigentlich benötigen wir dann ein Beförderungspapier nach Ausnahme 20 mit den Punkteangaben aus 1.1.3.6 ADR.


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: GGAV 20 und 1.1.3.6 ADR gleichzeitig? [Re: Bergmannsheil] #28569 16.03.2020 12:29
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Hallo Bergmannsheil,
Antwort auf
Fahrt zwischen eigenen Betriebsteilen (ca. 40 km Entfernung),


Na, das dürfte mit einen Handwagen etwas weit sein! Aber da die Km-Angabe im ersten Beitrag nicht dabei war, war es schon mal eine gute Idee.

Antwort auf
Eigentlich benötigen wir dann ein Beförderungspapier nach Ausnahme 20 mit den Punkteangaben aus 1.1.3.6 ADR.


Ja, genau so ist es! Dürfte für Dich aber kein Problem sein!


Gruss aus Unterfranken

Gerald
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