Ich arbeite als Begaser von Handelsschiffen. Dafür transportieren wir unser eigenes Gas (UN 1397 ALUMINIUM PHOSPHID, 4.3, (6.1), I, E UMWELTGEFÄHRDEND). Meine Frage lautet:
Muss ich im Beförderungspapier bei jedem Transport Abfahrt- und Zielort eintragen oder reicht da auch nur die Menge? Ich packe mal ein Muster von unserem aktuellen Befördrungspapier anbei.
Vielen Dank für Eure Antworten!
Gruß Stefan
Re: Beförderungspapier für Begasungsmittel
[Re: StefantheM]
#2870907.04.202014:47
Hallo Stefan, die Angaben, welche im Beförderungspapier gefordert werden, stehen im Absatz 5.4.1.1.1 a) bis k).
Der Absender muss im Beförderungspapier (Absatz 5.4.1.1.1 g) stehen, der Empfänger kann stehen (Absatz 5.4.1.1.1 h) aber dann "Verkauf bei Lieferung".
Bei Verpackung ist Absatz 5.4.1.1.1 e) einzuhalten, wo steht: "soweit anwendbar, die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke; UN-Verpackungscodes dürfen nur als Ergänzung zur Beschreibung der Art der Versandstücke angegeben werden (z.B. eine Kiste (4G));". Dein Eintrag Flaschen in Transportverpackung geht leider nicht.
Antwort auf
Muss ich im Beförderungspapier bei jedem Transport Abfahrt- und Zielort eintragen oder reicht da auch nur die Menge?
JA, wie willst Du denn sonst die Pflicht nach GGVSEB §18 Absatz 1 Ziffer 12 einhalten, wo steht: "eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche Güter und der im ADR/RID/ADN festgelegten zusätzlichen Informationen und Dokumentation für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.4.1 ADR/RID/ADN aufzubewahren."???
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Beförderungspapier für Begasungsmittel
[Re: Gerald]
#2874922.04.202009:30
Vielen Dank für die superschnelle Antwort, und ja, aus der (Pflicht nach GGVSEB §18 Absatz 1 Ziffer 12) ergibt sich ja schon die Anwort :-) . Das Begasungsmittel befindet sich in Aluminiumflaschen welche zu 22Stk. in einem Pappkarton transportiert werden. Was kann ich stattdessen schreiben? Einfach nur Pappkarton?
Gruß Stefan
Re: Beförderungspapier für Begasungsmittel
[Re: StefantheM]
#2875022.04.202010:25
wenn ich Ihre Eingangsfrage richtig verstanden habe, transportieren Sie das Gefahrgut für Ihre Wartungsarbeiten/Servicearbeiten. Und sind auch selbst Empfänger. Da Sie das Gefahrgut vor Ort selbst benutzten bzw. verbrauchen. Dafür kann doch die Freistellung nach 1.1.3.1 c ADR (sogenannte "Handwerkerrgelung") in Anspruch genommen werden. Sie verbrauchen das Gefahrgut in Verbindung mit Ihrer Haupttätigkeit. Natürlich dürfen die Mengengrenzen von 1.1.3.6.3 ADR (hier 20 kg) nicht überschritten werden. Bei Überschreitung gilt die Regelvorschrift ADR, welche von Gerald schon beschrieben wurde.
Freundliche Grüße
Wolfgang
Zuletzt bearbeitet von Wolfgang; 22.04.202010:48.
Re: Beförderungspapier für Begasungsmittel
[Re: Wolfgang]
#2882905.05.202002:56
Hallo Wolfgang. Da wir bei unseren Einsätzen oftmals mehr als 100kg benötigen sind wir aus der Regelung raus. Aber trotzdem vielen Dank für die Antwort...
Gruß Stefan
Re: Beförderungspapier für Begasungsmittel
[Re: StefantheM]
#2883305.05.202013:28
Hallo Stefan, habe leider Deine Frage erst heute gelesen.
Antwort auf
Was kann ich stattdessen schreiben? Einfach nur Pappkarton?
Gemäß Absatz 5.4.1.1.1 e) "soweit anwendbar, die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke; UN-Verpackungscodes dürfen nur als Ergänzung zur Beschreibung der Art der Versandstücke angegeben werden (z.B. eine Kiste (4G));" und wenn Du jetzt in Unterabschnitt 6.1.2.7 siehst, dann steht unter Ziffer 4 "Kiste", dabei ist es im Bezug des Beförderungspapier egal aus welchen Werkstoff die Kiste ist. Du kannst die Angaben mit dem Code auch ergänzen, aber in Klammer 4G = Kiste aus Pappe.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Beförderungspapier für Begasungsmittel
[Re: StefantheM]
#2885206.05.202023:34