Hallo Stefan,
die Angaben, welche im Beförderungspapier gefordert werden, stehen im Absatz 5.4.1.1.1 a) bis k).
Der Absender
muss im Beförderungspapier (Absatz 5.4.1.1.1 g) stehen, der Empfänger
kann stehen (Absatz 5.4.1.1.1 h) aber dann
"Verkauf bei Lieferung".
Bei Verpackung ist Absatz 5.4.1.1.1 e) einzuhalten, wo steht:
"soweit anwendbar, die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke; UN-Verpackungscodes dürfen nur als Ergänzung zur Beschreibung der Art der Versandstücke angegeben werden (z.B. eine Kiste (4G));". Dein Eintrag
Flaschen in Transportverpackung geht leider nicht.
Muss ich im Beförderungspapier bei jedem Transport Abfahrt- und Zielort eintragen oder reicht da auch nur die Menge?
JA, wie willst Du denn sonst die Pflicht nach GGVSEB §18 Absatz 1 Ziffer 12 einhalten, wo steht:
"eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche Güter und der im ADR/RID/ADN festgelegten zusätzlichen Informationen und Dokumentation für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.4.1 ADR/RID/ADN aufzubewahren."???