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Probentransport auf Klinikgelände #2878 12.05.2005 14:52
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Hallo liebe Gemeinde :-)

wer kann mir bitte behilflich sein beim Thema Probentransport UN 3373 auf Klinikgelände. D.h. unterscheidet sich die Verpackungsverordungen vom Transport innerhalb des Klinikbereiches vom Transport auf öffentlichen Straßen.
Muss beim Transport der Proben innerhalb des Klinikgeländes die P 650 eingehalten werden ?

Vielen Dank vorab


Stefan Pfefferle

Re: Probentransport auf Klinikgelände #2879 13.05.2005 07:47
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Gandalf Offline
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Hallo Stefan,

ich würde sagen es gibt da keinen Unterschied zu den "öffentlichen Straßen". Der Geltungsbereich des GGBefG sieht als eine Ausnahme lediglich einen abgeschlossenen Betriebsbereich vor. Bei einem Klinikgelände kann man aber da meines Erachtens nach nicht von einem abgeschlossenen Gelände sprechen.

Gruß Gandalf

Re: Probentransport auf Klinikgelände [Re: Gandalf] #2880 13.05.2005 13:10
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J. Holzapfel Offline
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Hallo Gandalf,

ich muss Dir hier widersprechen. Aus meiner Erfahrung sind viele Kliniken 'abgeschlossen', d.h. Schranke und Pförtner sind vorhanden und somit liegt dann eben kein öffentlicher Verkehrsraum vor, was zur Folge hat, dass das ADR nicht greift.

Gruß Jürgen


Grüße aus der Pfalz
Jürgen
Re: Probentransport auf Klinikgelände [Re: J. Holzapfel] #2881 17.05.2005 10:41
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Rupert Offline
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Hallo !
Ich schliesse mich der Meinung an dass auf einen "abgegrenzten" Betriebsgelände ohne öffentlichen Verkehr das ADR nicht anwendbar ist.
Dennoch rate ich zumindest Teile des ADR auch intern anzuwenden was vorallem Verpackung und Kennzeichnung betrifft. Viele andere Vorschriften z.B. Chemikalienrecht verweisen in kleinen Passagen auf das ADR was z.B. die Verpackung betrifft.
Auch wird es sicherlich vorkommen das Proben ausser Haus gehen und dann ist man gut beraten wenn mit schon intern mit den Umgang der Vorschriften vertraut ist.
Gruß
Rupert


Have a nice day!
Re: Probentransport auf Klinikgelände #2882 17.05.2005 14:20
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G. Homann Offline
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Hallo zusammen,

die Biostoffverordnung regelt als nationale Umsetzung der Richtlinie 90/679/EWG "Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit" den bestimmungsgemäßen Umgang mit infektiösen Materialien innerhalb von Krankenhäusern, Laboratorien usw.(Umgangsrecht).
Voraussetzung ist nach GGBefG § 1 wie bereits angesprochen ein abgeschlossenes Betriebsgelände.
Das Gefahrgutrecht greift erst auf öffentlichen Verkehrswegen.

Gruß aus München
Günther Homann

Re: Probentransport auf Klinikgelände [Re: G. Homann] #2883 18.05.2005 09:42
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Hallo,

Vielen Dank für die Antworten auf meine Frage bezüglich des Probentransportes innerhalb von Klinikgeländen.
Nach weiteren Nachfragen hat sich ergeben, dass Klinikbereiche als geschlossene Bereiche gelten.
D.h., ohne natürlich eine Gefährdung der Mitarbeiter durch Biostoffe zu riskieren, der Transport nicht der ADR unterliegt ? Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt, dass die Proben zur Analyse den geschlossenen Klinikbereich verlassen. Unabhängig gesehen vom Arbeitsschutz der Mitarbeiter.

Kann man diese Aussage so bestätigen?

Gruss

Stefan

Re: Probentransport auf Klinikgelände #2884 20.05.2005 12:31
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G. Homann Offline
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Hallo Stefan,

sehe ich auch so! Man muß ja auch berücksichtigen, dass im Umgang mit den Proben innerhalb der Klinik meistens andere Voraussetzungen bestehen als beim Transport über öffentliche Verkehrswege. Im ersten Fall werden die Proben möglicherweise nur mittels Rollwagen (durch medizinisches Fachpersonal) von einem Stockwerk in ein anderes verbracht während beim außerbetrieblichen Transport Witterungseinflüsse, mechanische Transportbelastungen, Druckunterschiede (bei Postversand -> Nachtluftpostnetz!!) usw. hinzukommen. Darüber hinaus sind beim außerbetrieblichen Transport Personen beteiligt, die keine medizinische Ausbildung durchlaufen haben. Innerhalb der Klinik wird jeder, der z.B. mit Blutproben "hantiert", Handschuhe tragen (sollte zumindest so sein). Der Kurierfahrer allerdings, der die Proben dann in sein Fahrzeug verlädt, wird sicherlich keine tragen. Daher muß das Versandstück, wenn es das Gelände verlässt, absolut safe sein. Dies wird schließlich durch eine Verpackung nach P 650 sichergestellt.

Gruß aus München
Günther Homann

Re: Probentransport auf Klinikgelände [Re: Rupert] #2885 16.06.2005 19:06
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Zeibig Offline
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Die Meinung,dass das ADR ausschliesslich auf Strasse mit öffentlichen Verkehr gilt ist zumindest in Österreich nicht haltbar !!:
Gem §1 Abs 1 Z1 ist das GGBG und damit auch das ARR auch auf Börderungen in geschlossene Betriebsgelände anzuwenden wenn im Zuge der Beförderung auch Strassen mit öffenlichem Verkehr benützt werden.In diesem Falle wirkt somit das GGBG (ADR) auch rückwirkend ab der Beladung des Fahrzeuges (innerhalb des geschlossenen Betriebsgeländes)

Prof Dr E. Zeibig

Re: Probentransport auf Klinikgelände [Re: Zeibig] #2886 17.06.2005 07:57
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Gandalf Offline
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Hallo Prof Dr E. Zeibig,

das ist in Deutschland nicht anders. Wenn ich den abgeschlossenen Betriebsbereich verlasse und öffentlichen Verkehrsraum nutze gilt das ADR. Also muss ich vorher schon entsprechende Vorkehrungen treffen (Kennzeichnung, Verpackung etc.). Wie soll das auch sonst funktionieren?

Gruß Gandalf

Re: Probentransport auf Klinikgelände [Re: Gandalf] #2887 22.01.2006 13:44
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Zeibig Offline
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Beiträge: 11
Sehr geehrter Herr Gandalf,

da habe ich mich offenbar schlecht ausgedrückt: Die Besonderheit in Österreich liegt darin, dass das GGBG ( und damit das ADR) schon während !!! des (auch längeren) Transportes innerhalb eines geschlossenen Firmengelände gilt, wenn anschließend auch nur kurz Straßén mit öffentlichen Verkehr befahren werden und nicht erst ab Verlassen des Geländes.
Mit besten Grüßen
Prof Dr Zeibig


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