Probentransport auf Klinikgelände
#2878
12.05.2005 14:52
|
Anonym
Nicht registriert
|
Anonym
Nicht registriert
|
Hallo liebe Gemeinde :-)
wer kann mir bitte behilflich sein beim Thema Probentransport UN 3373 auf Klinikgelände. D.h. unterscheidet sich die Verpackungsverordungen vom Transport innerhalb des Klinikbereiches vom Transport auf öffentlichen Straßen. Muss beim Transport der Proben innerhalb des Klinikgeländes die P 650 eingehalten werden ?
Vielen Dank vorab
Stefan Pfefferle
|
|
Re: Probentransport auf Klinikgelände
#2879
13.05.2005 07:47
|
Registriert: Apr 2003
Beiträge: 1,086
Gandalf
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Apr 2003
Beiträge: 1,086 |
Hallo Stefan,
ich würde sagen es gibt da keinen Unterschied zu den "öffentlichen Straßen". Der Geltungsbereich des GGBefG sieht als eine Ausnahme lediglich einen abgeschlossenen Betriebsbereich vor. Bei einem Klinikgelände kann man aber da meines Erachtens nach nicht von einem abgeschlossenen Gelände sprechen.
Gruß Gandalf
|
|
Re: Probentransport auf Klinikgelände
[Re: Gandalf]
#2880
13.05.2005 13:10
|
Registriert: Apr 2003
Beiträge: 57
J. Holzapfel
Vollmitglied
|
Vollmitglied
Registriert: Apr 2003
Beiträge: 57 |
Hallo Gandalf,
ich muss Dir hier widersprechen. Aus meiner Erfahrung sind viele Kliniken 'abgeschlossen', d.h. Schranke und Pförtner sind vorhanden und somit liegt dann eben kein öffentlicher Verkehrsraum vor, was zur Folge hat, dass das ADR nicht greift.
Gruß Jürgen
Grüße aus der Pfalz Jürgen
|
|
Re: Probentransport auf Klinikgelände
[Re: J. Holzapfel]
#2881
17.05.2005 10:41
|
Registriert: Jun 2003
Beiträge: 382
Rupert
Großmeister
|
Großmeister
Registriert: Jun 2003
Beiträge: 382 |
Hallo ! Ich schliesse mich der Meinung an dass auf einen "abgegrenzten" Betriebsgelände ohne öffentlichen Verkehr das ADR nicht anwendbar ist. Dennoch rate ich zumindest Teile des ADR auch intern anzuwenden was vorallem Verpackung und Kennzeichnung betrifft. Viele andere Vorschriften z.B. Chemikalienrecht verweisen in kleinen Passagen auf das ADR was z.B. die Verpackung betrifft. Auch wird es sicherlich vorkommen das Proben ausser Haus gehen und dann ist man gut beraten wenn mit schon intern mit den Umgang der Vorschriften vertraut ist. Gruß Rupert
Have a nice day!
|
|
Re: Probentransport auf Klinikgelände
#2882
17.05.2005 14:20
|
Registriert: Aug 2004
Beiträge: 325
G. Homann
Großmeister
|
Großmeister
Registriert: Aug 2004
Beiträge: 325 |
Hallo zusammen,
die Biostoffverordnung regelt als nationale Umsetzung der Richtlinie 90/679/EWG "Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit" den bestimmungsgemäßen Umgang mit infektiösen Materialien innerhalb von Krankenhäusern, Laboratorien usw.(Umgangsrecht). Voraussetzung ist nach GGBefG § 1 wie bereits angesprochen ein abgeschlossenes Betriebsgelände. Das Gefahrgutrecht greift erst auf öffentlichen Verkehrswegen.
Gruß aus München Günther Homann
|
|
Re: Probentransport auf Klinikgelände
[Re: G. Homann]
#2883
18.05.2005 09:42
|
Anonym
Nicht registriert
|
Anonym
Nicht registriert
|
Hallo,
Vielen Dank für die Antworten auf meine Frage bezüglich des Probentransportes innerhalb von Klinikgeländen. Nach weiteren Nachfragen hat sich ergeben, dass Klinikbereiche als geschlossene Bereiche gelten. D.h., ohne natürlich eine Gefährdung der Mitarbeiter durch Biostoffe zu riskieren, der Transport nicht der ADR unterliegt ? Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt, dass die Proben zur Analyse den geschlossenen Klinikbereich verlassen. Unabhängig gesehen vom Arbeitsschutz der Mitarbeiter.
Kann man diese Aussage so bestätigen?
Gruss
Stefan
|
|
Re: Probentransport auf Klinikgelände
#2884
20.05.2005 12:31
|
Registriert: Aug 2004
Beiträge: 325
G. Homann
Großmeister
|
Großmeister
Registriert: Aug 2004
Beiträge: 325 |
Hallo Stefan,
sehe ich auch so! Man muß ja auch berücksichtigen, dass im Umgang mit den Proben innerhalb der Klinik meistens andere Voraussetzungen bestehen als beim Transport über öffentliche Verkehrswege. Im ersten Fall werden die Proben möglicherweise nur mittels Rollwagen (durch medizinisches Fachpersonal) von einem Stockwerk in ein anderes verbracht während beim außerbetrieblichen Transport Witterungseinflüsse, mechanische Transportbelastungen, Druckunterschiede (bei Postversand -> Nachtluftpostnetz!!) usw. hinzukommen. Darüber hinaus sind beim außerbetrieblichen Transport Personen beteiligt, die keine medizinische Ausbildung durchlaufen haben. Innerhalb der Klinik wird jeder, der z.B. mit Blutproben "hantiert", Handschuhe tragen (sollte zumindest so sein). Der Kurierfahrer allerdings, der die Proben dann in sein Fahrzeug verlädt, wird sicherlich keine tragen. Daher muß das Versandstück, wenn es das Gelände verlässt, absolut safe sein. Dies wird schließlich durch eine Verpackung nach P 650 sichergestellt.
Gruß aus München Günther Homann
|
|
Re: Probentransport auf Klinikgelände
[Re: Rupert]
#2885
16.06.2005 19:06
|
Registriert: Apr 2005
Beiträge: 11
Zeibig
Mitglied
|
Mitglied
Registriert: Apr 2005
Beiträge: 11 |
Die Meinung,dass das ADR ausschliesslich auf Strasse mit öffentlichen Verkehr gilt ist zumindest in Österreich nicht haltbar !!: Gem §1 Abs 1 Z1 ist das GGBG und damit auch das ARR auch auf Börderungen in geschlossene Betriebsgelände anzuwenden wenn im Zuge der Beförderung auch Strassen mit öffenlichem Verkehr benützt werden.In diesem Falle wirkt somit das GGBG (ADR) auch rückwirkend ab der Beladung des Fahrzeuges (innerhalb des geschlossenen Betriebsgeländes)
Prof Dr E. Zeibig
|
|
Re: Probentransport auf Klinikgelände
[Re: Zeibig]
#2886
17.06.2005 07:57
|
Registriert: Apr 2003
Beiträge: 1,086
Gandalf
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Apr 2003
Beiträge: 1,086 |
Hallo Prof Dr E. Zeibig,
das ist in Deutschland nicht anders. Wenn ich den abgeschlossenen Betriebsbereich verlasse und öffentlichen Verkehrsraum nutze gilt das ADR. Also muss ich vorher schon entsprechende Vorkehrungen treffen (Kennzeichnung, Verpackung etc.). Wie soll das auch sonst funktionieren?
Gruß Gandalf
|
|
Re: Probentransport auf Klinikgelände
[Re: Gandalf]
#2887
22.01.2006 13:44
|
Registriert: Apr 2005
Beiträge: 11
Zeibig
Mitglied
|
Mitglied
Registriert: Apr 2005
Beiträge: 11 |
Sehr geehrter Herr Gandalf,
da habe ich mich offenbar schlecht ausgedrückt: Die Besonderheit in Österreich liegt darin, dass das GGBG ( und damit das ADR) schon während !!! des (auch längeren) Transportes innerhalb eines geschlossenen Firmengelände gilt, wenn anschließend auch nur kurz Straßén mit öffentlichen Verkehr befahren werden und nicht erst ab Verlassen des Geländes. Mit besten Grüßen Prof Dr Zeibig
|
|
|
Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
|
|