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Klassifizierung nach GGAV 20 #28982 02.06.2020 15:07
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M. Bauer Offline OP
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Liebe Kolleg*innen,

ich stehe gerade vor der Herausforderung, ein internes Regelwerk zu entwerfen, nach welchem es möglich sein soll (Labor)chemikalien schon in Vorbereitung nach GGAV 20 Abfall-/Untergruppe zu klassifizieren und gleich entsprechend in Fässer zu sortieren.

Jetzt habe ich mal eine Frage zu folgendem Beispiel:

Angenommen ich habe eine Flasche einer Flüssigkeit, gekennzeichnet nach GHS mit "leicht entzündlich" und "ätzend".

Wenn ich von "leicht entzündlich" ausgehend klassifiziere, entsorge ich nach GGAV 4.1; wenn ich jedoch von "ätzend" ausgehe dann habe ich erstmal zu unterscheiden ob Säure / Lauge – leichtentzündlich gibt es nicht. Was ist nun der richtige Weg?

Anderes Beispiel: Flasche, flüssig, gekennzeichnet "leicht entzündlich" und "giftig":

Wenn ich von "leicht entzündlich" ausgehend klassifiziere, entsorge ich nach GGAV 3.1; wenn ich jedoch von "giftig" ausgehe dann habe ich erstmal Untergruppe 9.6...Was ist nun der richtige Weg?

Könnte ich alles zusammen etwa sogar in Unterklasse 4.2 schmeißen???

Der Laborant, welcher die Abfälle sortiert müsste also bei jeder Chemikalie die entsorgt werden soll Konzentration, Verpackungsgruppe, evtl. sogar ph-Wert usw. nachschlagen.

Wie funktioniert das in der Praxis bei Euch wenn wir - sagen wir mal 500 Fläschchen am Tag entsorgen wollen?

Besten Dank Euch im Voraus,
Michael


Viele Grüße
Michael
Re: Klassifizierung nach GGAV 20 [Re: M. Bauer] #28983 02.06.2020 15:47
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Bergmannsheil Offline
Methusalem
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Methusalem
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Guten Tag,

aus meiner Erfahrung kann ich sagen, dass die Zuordnung einer Chemikalie alleine aus den GHS-Piktogrammen nicht klappen kann. Die Reihenfolge der GHS-Piktogramme sagt nichts aus, zumal auch nicht klar ist, welchem Piktogramm das Signalwort zugeordnet ist.
Zum einen sind nicht alle Gefahrstoffe richtig gekennzeichnet. Was ist mit Altstoffen, die z.B. ein Andreaskreuz tragen? Da muss ich also schauen, ob es Xi oder Xn ist. Wenn diese Chemikalie aber auch R 10 (= GHS02 nach GHS-Kennzeichnung) ist, ist es wahrscheinlich Abfallgruppe 2.1, was ich aber aus der Kennzeichnung nicht erkenne. Außerdem bekomme ich aus den Laboratorien immer wieder selbst angesetzte Lösungen, die nicht oder nicht richtig gekennzeichnet sind. Da muss ich dann selbst zuordnen.
Zum anderen ist eine richtige Zuordnung zu den Abfallgruppen wichtig, da der Entsorger ja daraus auch die Entsorgungswege zuordnet. Daher ist eine Zuordnung aller Stoffe zu z.B. Gruppe 4.2 auch nicht passend. Darüber hinaus gibt es auch Laborchemikalien, die nicht einer Gruppe zuordnebar sind, weil die Regel-Klassifizierung nicht in der GGAV 20 wiederzufinden ist. Der Klassiker ist Pikrinsäure. Chrom-VI-oxid oder Peroxiessigsäure Typ D 15 % in Wasser sind andere Beispiele.

Bei uns schaue ich mir die Chemikalien einzeln an, d.h., sie werden mir angemeldet. Die Zuordnung zu einer Abfallgruppe nach GGAV 20 mache nur ich als Gefahrgut- und Abfallbeauftragter. Im letzten Jahr hatten wir insgesamt 3,868 Tonnen (brutto) als Laborchemikalien entsorgt, also vom Milligrammbereich bis 2,5-Liter (10-)-Gebinden.
Das kostet Zeit. Aber nur so kann ich bereits im Vorfeld die einzelnen Stoffe unseren 5 verschiedenen Sonderabfalllägern zuordnen.

Da du ja nach Erfahrung gefragt hast, kann ich dir keine Erleichtreung vorschlagen.


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: Klassifizierung nach GGAV 20 [Re: Bergmannsheil] #28984 02.06.2020 16:09
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M.A.T. Offline
Held der Gefahrgutwelt
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Hallo, nur als Ergänzung zu Bergmannsheil; das ADR sieht eine Erleichterung für manche Abfälle in 2.1.3.5.5 vor, die aber nicht davon entbindet, sich die einzelnen Chargen genau anzuschauen. Besonders gut finde ich Bergmannsheils Hinweis auf eine mögliche "Xn"-Kennzeichnung, da gerade bei Abfällen häufig alte Einstufungen vorkommen, zum Beispiel beim Auflösen von landwirtschaftlichen Betrieben diverse Pestizide mit lange abgelaufenen Zulassungen.
So vorhanden können Sicherheitsdatenblätter mit den Angaben zu Eigenschaften eine Hilfe bieten; die Klassifizierungsangaben darin sollte man mit umso mehr Skepsis betrachten, je älter das Datenblatt ist.
Letztendlich sollte immer Priorität haben, Verletzungen oder Sachschäden zu vermeiden, und bei der Versandvorbereitung nicht unbedingt jede formal denkbare Erleichterung auszunutzen, wenn die eigene Einschätzung sagt, es "könnte" kritisch werden. Wenn die GGAV 20 nicht sicher umsetzbar ist, wäre der Weg über die o.g. Erleichterung der wohl sicherere.
Viel Erfolg.

Re: Klassifizierung nach GGAV 20 [Re: M.A.T.] #29003 05.06.2020 12:35
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Bergmannsheil Offline
Methusalem
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Methusalem
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Hallo, nur als Ergänzung zu M.A.T.: ;-)))
Im Laborchemikalienbereich, wie ursprünglich angefragt, wird es mit der Klassifizierung nach 2.1.3.5.5. ADR auch schwierig, da es bei diesem Verfahren um die Zuordnung zu einer UN-Nummer und VG geht.
Dieser Abschnitt ist gut geeignet, wenn man Lösemittelgemische aus Laboratorien zu klassifizieren hat. So machen wir das sowohl bei 10-Liter-Sammelbehältern als auch bei 240-Liter-ASF.


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.

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