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Umfüllen von Gefahrstoffen in kleinen Mengen #29065 18.06.2020 14:19
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Hallo,
ich bin noch neu im Gefahrstoffhandling und bräuchte einen Tipp. In unserer Firma werden Kunststoffe mit flüssiger Tinte bedruckt. Beim Druckvorgang fallen Restmengen an, die dann zusammen in einem Behälter mit 1 Liter Fassungsvermögen gesammelt werden. Wenn dieser Behälter voll ist muss er aus der Maschine entnommen und der Inhalt in einen größeren Behälter entleert werden (ca. 5 Liter), der dann von unserem Entsorger abgeholt wird. Meine Frage wäre jetzt, ob ich für diesen Umfüllvorgang zwingend eine Umfüllstation mit Luftabsaugung, Auffangwanne und Spritzschutz brauche, oder gibt es hierfür eventuell auch eine Kleinmengenregelung? In der TRGS 509 und 510 finde ich leider nichts zum Thema umfüllen zweier ortsbeweglicher Behälter.

Re: Umfüllen von Gefahrstoffen in kleinen Mengen [Re: Maschinenservice] #29066 18.06.2020 14:49
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Michael Offline
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Moin,

welche Eigenschaften (H-Sätze) hat die Drucktinte denn?

Re: Umfüllen von Gefahrstoffen in kleinen Mengen [Re: Michael] #29067 18.06.2020 15:14
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Bergmannsheil Offline
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Guten Tag,

bei der Gefährdungsbeurteilung, die ja erstellt werden muss (wenn es sich um möglicherweise gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe handelt (deshalb fragt Michael auch nach den H-Sätzen)), sind TRGSen heranzuziehen. Die erwähnten 509 und 510 betrachten aber nur die LAGERUNG von Gefahrstoffen (in ortsbeweglichen oder ortsfesten Verpackungen). Das passt hier also nicht.


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: Umfüllen von Gefahrstoffen in kleinen Mengen [Re: Michael] #29069 19.06.2020 10:20
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Hallo,

erstmal danke, dass ihr mir antwortet. Also die Tinten haben H-Sätze 302, 312, 315, 317, 318, 319, 332, 335, 336, 361f, 372, 373, 412. Welche TRGS wäre denn die passende, wenn 509 und 510 falsch sind?

Re: Umfüllen von Gefahrstoffen in kleinen Mengen [Re: Maschinenservice] #29072 19.06.2020 15:27
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Hallo,
möglicherweise kommen Sie hier mit den TRBS weiter, speziell der Nr. 5152. Von einer Art Kleinmengenregelung weiß ich nichts, aber es kann durchaus sein, daß eine solche indirekt im der GefStoffV nachgeordeten Regelwerk steht.
Viel Erfolg
M.A.T.

Re: Umfüllen von Gefahrstoffen in kleinen Mengen [Re: Maschinenservice] #29075 22.06.2020 07:22
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Bergmannsheil Offline
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Hallo Maschinenservice,

ich denke, die Liste der H-Sätze ist falsch.

[quote=]Also die Tinten haben H-Sätze 302, 312, 315, 317, 318, 319, 332, 335, 336, 361f, 372, 373, 412. [/quote]
Die Kombination H318+H319 passt nicht. Außerdem kann ich mir nicht vorstellen, dass ein Produkt wie Tinte, die ja auch an Haushalte geliefert werden könnte, als H361f, H 372, H373 gekennzeichnet wäre.
Kann es sein, dass Sie nicht die Kennzeichnung des Produktes unter 2.2 des SDB (dort kann auch "nicht kennzeichungspflichtig o.ä. stehen!), sondern entweder die Klassifizierung unter 2.1 oder, da ja ein Gemisch vorliegt, die Klassifizierng von Einzelstoffen unter 3.2 des SDB gelistet haben?

[eigene Einschätzung an] Nach meinem Bauchgeühl sollte eine Tinte unter "Nicht kennzeichnungspflichtig" laufen. Bei Industrietinten oder Glasätzflüssigkeiten könnten auch kennzeichnungspflichtige Produkte auftauchen.
[eigene Einschätzung aus]


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: Umfüllen von Gefahrstoffen in kleinen Mengen [Re: Maschinenservice] #29076 22.06.2020 07:31
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Bergmannsheil Offline
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Hallo Maschinenservice,

[quote=] Welche TRGS wäre denn die passende, wenn 509 und 510 falsch sind? [/quote]
wie oben bereits geschrieben müsste eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV gemacht werden. Dazu werden auf jeden Fall (mindestens) die TRGS 500 für alle Arbeiten, die TRGS 400 zum systematischen Vorgehen, die TRGS 401 zur Beurteilung der dermalen Belastung, die TRGS 402 zur Beurteilung der inhalativen Belastung, die TRGS 800 zur Beurteilung der chemisch-physikalischen Gefährdung (vor allem bei entzündbaren Stoffen), die TRGS 510 bei Lagerung von Gefahrstoffen in Versandstücken und die TRGS 600 zur Ersatzstoffprüfung herangezogen. Mal die FaSi fragen, die sollte helfen, bei TRGS 800 auch der Brandschutzbeauftragte.
Eine Gefährdungsbeurteilung ist immer nötig. Sie kann durchaus auch zu dem Ergebnis kommen, dass besondere Schutzmaßnahmen nicht nötig sind. Dann wird sie abgeheftet, Betriebsanweisungen und Unterweisungen sind nicht nötig.
Das ist auf jeden Fall dann, wenn mit den Gefahrstoffen wie zu Hause umgegangen wird. Beispielsweise das als ätzend und mit Ausrufezeichen gekennzeichnete Mittel für die Spülmaschine in der Kaffeeebude.


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: Umfüllen von Gefahrstoffen in kleinen Mengen [Re: Bergmannsheil] #29079 22.06.2020 08:41
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Skypainter Offline
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Hallo Bergmannsheil,

ich kann nur sagen, "Vorsicht mit solchen Behauptungen" wink
Druckfarben (branchentypisch auch Tinten genannt) können sehr wohl ätzend und auch gesundheitsgefährdend sein.
So wie der TE angegeben hat, ist es hier eine rein industrielle Anwendung, also nichts mit Haushalten.

Allerdings sieht es wirklich so aus, als wären die H-Sätze der einzelnen Komponenten aufgeführt worden.


ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1
spez. Klasse 1 und 7
Strahlenschutzbeauftragter
25 Jahre Pyrotechniker
30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
Re: Umfüllen von Gefahrstoffen in kleinen Mengen [Re: Skypainter] #29081 22.06.2020 09:59
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Bergmannsheil Offline
Methusalem
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Methusalem
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Hallo Skypainter,

deshalb hatte ich in meiner ersten Antwort auch extra die Glasätzflüssigkeiten (als häufig flusssäurehaltige "Tinte") erwähnt.
Noch häufiger aber werde zumindest ich gefragt, ob ich denn eine Betriebsanweisung für einen Gefahrstoff erstellen kann, bei deren Gefährdungsbeurteilung sich herausstellt, dass nur Maßnahmen nach § 8 GefStoffV (--> TRGS 500) erfüllt sein müssen, also ohne BTA und Unterweisung. Dafür wird dann die aldehydhaltige Raumluft vergessen. Da ist ja auch keine Markierung am Dampf wink


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: Umfüllen von Gefahrstoffen in kleinen Mengen [Re: Maschinenservice] #29085 22.06.2020 14:37
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tiefflieger Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Maschinenservice
...ob ich für diesen Umfüllvorgang zwingend eine Umfüllstation mit Luftabsaugung, Auffangwanne und Spritzschutz brauche, oder gibt es hierfür eventuell auch eine Kleinmengenregelung?....


Was sagt die Gefährdungsbeurteilung zu dem Vorgang?
Welche Gefährdungsfaktoren sind da relevant?
Was geschieht im Havariefalle?

Wenn die Tinte flüchtige Bestandteile enthält, dürfte inhalative Exposition eine Rolle spielen => TRGS 402. Bei brennbaren Stoffen ist dann Brand- und Explosionsgefahr anzunehmen => TRGS 800 und TRGS 720 -722. Ist Hautkontakt möglich => TRGS 401.
Bei solch relativ kleinen Mengen kann man oft auf diverse Schutzeinrichtungen verzichten, sofern die daraus entstehenden Gefahren beherrschbar bleiben. Was geschieht, wenn z.B. der fast volle 5L Kanister umkippt? Im schlechtesten Falle dürfte man dann 5L Tinte auf dem Boden haben, eine schöne Sauerei und wenn die Tinte brennbare Lösemittel enthält auch eine Brand- und Explosionsgefahr. Dies könnte man relativ einfach mit einer nicht übermäßig großen Auffangwanne begrenzen.
Eine fachkundig durchgeführte Gefährdungsbeurteilung dürfte für die beschriebene Situation zum passenden Ziel führen.

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