Hallo Lutti,
Umverpackung = solang diese nicht den Vorgaben 4.1.1.5 / 4.1.1.6 und 6.1.4 entspricht - greift die MP23 z.b. Güter
Da hast Du was Falsch verstanden,
Umverpackung ist eine Art Ladungssicherungshilfsmittel, hat also mit den Vorgaben nichts zu tun. Sieh noch mal in Kapitel 1.2 nach.
Deine Ausgangsfrage war doch
Lieferant liefert bei uns Mixpaletten an mit 1.4S UN0432 und LQ. Dabei ging es
nicht um UN 0432 selbst, sondern um, dass eine Kiste UN 0432 und eine Verpackung nach LQ auf einer Palette ist. Wobei in der Umverpackung (Kiste) selbst schon eine Kiste UN 0432 und eine Kiste nach LQ sein könnte.
In Abschnitt 3.4.1 steht unter anderem:
d) Teil 4 Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8,
f) Teil 6 Bauvorschriften des Abschnitts 6.1.4
In dem lezten Satz in Abschnitt 3.4.1 steht
"In derartigen begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter, die den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen, unterliegen keinen anderen Vorschriften des ADR/RID mit Ausnahme der entsprechenden Vorschriften von:" und dann kommen die Buchstaben a) bis h), welche zu beachten sind, aber dass trifft nur auf die Verpackungen nach Kapitel 3.4 zu.
Denn UN 0432 darfst Du
nicht nach Kapitel 3.4 befördern, da in Spalte 7a Kapitel 3.1 eine
"0" steht.
Das sind zwei verschieden Schuhe. Und von der MP23 bzw. MP24 ist unter Abschnitt 3.4.1 d) Teil 4 .. keine Rede, denn diese MP stehen unter dem Unterabschnitt 4.1.10.4!!