Security 1.10.3
#2918
01.06.2005 08:49
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Anonym
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Hallo, als Versender sind wir immer unterhalb der in Tabelle 1.10.5 angegebenen Mengengrenzen.(Güter mit hohem Gefahrenpotenzial) Wir bekommen allerdings Lösemittel in Tanklastzügen geliefert. (Tabelle 1.10.5, Klasse 3, VG II > 3000 Liter). Meine Frage: Müssen wir als Empfänger Kapitel 1.10.3 - 1.10.3.2.2 anwenden und einen Sicherungsplan erstellen und alle anderen Maßnahmen ergreifen, die weiterhin genannt werden?
MfG. R. Rinne
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Re: Security 1.10.3
#2919
01.06.2005 09:14
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Winklhofer
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Hallo Herr Rinne, auch Sie als gewerblicher Empfänger von Gefahrgütern mit hohem Gefahrenpotenzial sind von Unterabschnitt 1.10.3.2 ADR betroffen, da sie zu den anderen Beteiligten nach Kapitel 1.4.2 ADR zählen. Dies können Sie auch in der GGVSE § 9 Absatz 23 Nr. 2 nachlesen. Also ein Sicherungsplan ist zu erstellen. Hilfestellung für Ihre weitere Vorgehensweise gibt Ihnen sicherlich u. a. die Internetseite www.vci.de (Stichwort: Transport/Verpackung), auf der Sie einen Leitfaden und einen Mustersicherungsplan finden.
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Re: Security 1.10.3
[Re: Winklhofer]
#2920
01.06.2005 13:35
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Anonym
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Danke für die Info! Ich habe mir gerade die Unterlagen durchgelesen. Verstehe ich es richtig, dass der Sicherheitsbeauftragte der Gefahrgutbeauftragte sein kann, aber nicht sein muss!!!!????
R. Rinne
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Re: Security 1.10.3
#2921
01.06.2005 14:25
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KWitomski
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Hallo,
und wie sieht es mit der Bestellung eines Sabotageschutzbeauftragten aus?
Das steht jetzt zwar nicht unbedingt im ADR, sondern ergibt sich aus SÜG/SÜFV. Für die Erstellung des Sicherungsplans gemäß ADR ist der Sabotageschutzbeauftragte aber interessant, da er derjenige ist, der die Sicherheitsüberprüfungen, unter anderem der des Erstellers des Sicherungsplans, verwalten muss. So wie ich das SÜG und die SÜFV lese, muss auch jeder Empfänger von Gefahrgut mit erhöhtem Gefahrenpotential einen Sabotageschutzbeauftragten bestellen. Oder gibt es hier noch andere Interpretationen?
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Re: Security 1.10.3
[Re: KWitomski]
#2922
02.06.2005 07:31
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Gandalf
Held der Gefahrgutwelt
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Hallo Frau/Herr KWitomski,
nach meiner Auffassung ist das SÜG hier nicht anwendbar, da dessen Geltungsbereich (§ 1) sich doch wohl auf andere Dinge bezieht, wenn ich das gerade eben richtig gelesen habe. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
Gruß Gandalf
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Re: Security 1.10.3
[Re: Gandalf]
#2923
02.06.2005 08:04
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KWitomski
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Hallo Gandalf.
Die SÜFV besagt in §11 Abs. 2, dass die Stellen in Unternehmen, die über die Sicherung der Beförderung von Gefahrgütern mit hohem Gefahrenpotential entscheiden, als lebenswichtige Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr gelten. Damit ist eine Sicherheitsüberprüfung vorgeschrieben.
Gruß, Herr <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" /> Kai Witomski
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Re: Security 1.10.3
[Re: KWitomski]
#2924
02.06.2005 09:39
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Anonym
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Hallo,
zum Thema "Sabotagebeauftragter" einmal unter: https--www.bmwa-sicherheitsforum.de-shb-ghb-archiv-leitfaden 14.01.05.pdf.url nachschauen. Hiernach braucht mein Unternehmen, so wie ich es sehe keinen Sb. Wir sind lt. Definition nicht eine "Verteidigungswichtige Einrichtung" wie z.B. Telekommunikationsdienste. Außerdem steht meine Frage immer noch "im Raum." Kann oder muss der GB auch der Sicherheitsbeauftragte sein!?
Gruß R. Rinne
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Re: Security 1.10.3
#2925
02.06.2005 12:41
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KWitomski
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Hallo.
Genau dieser Leitfaden besagt, dass Unternehmen, die an der Beförderung von Gefahrgütern mit erhöhtem Gefahrenpotential beteiligt sind, einen Sabotageschutzbeauftragten bestellen müssen. Auch mir stellt sich hier allerdings die Frage, ob dann der Gefahrgutbeauftragte der Dumme ist. Ich persönlich bin in unserer Firma auch nur nebenbei für Gefahrgut zuständig. Sabotageschutz scheint allerdings eine Hauptaufgabe zu sein, da ja keine anderen Aufgaben zugeteilt werden dürfen, die bei der Ausübung der Tätigkeit als Sabotageschutzbeauftragter hinderlich sind. Ansonsten wird lediglich die Trennung von Personalwesen und Betriebsrat gefordert. Auch wäre der Gefahrgutbeautragte als Ersteller des Sicherungsplanes der Erste, der eine Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden muss.
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Re: Security 1.10.3
[Re: KWitomski]
#2926
02.06.2005 14:09
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Anonym
Nicht registriert
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Anonym
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Hallo Hr. Witomski,
Sie brauchen einen Sb wenn: Ihr Betrieb eine "Verteidigungswichtige Einrichtung" ist und/oder unter die Störfallverordnung fällt und die Mengengrenzen (siehe bmwa-sicherheitsforum.de)(unter Bibliothek nachschauen, Auflistung) überschreitet.
Nicht jeder Betrieb mit erhöhtem Gefahrenpotential braucht einen Sb!!!
Gruß R. Rinne
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Re: Security 1.10.3
#2927
02.06.2005 14:56
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Registriert: Dec 2004
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Kiwi
Spezi
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Spezi
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Wo steht denn was von einem Sicherheitsbeauftragten? Ich kenne nur den Sicherheitsberater, der laut § 1a Pkt. 2 GbV identisch mit dem Gefahrgutbeauftragten ist. Oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit, die, wie der Name schon sagt, aus dem Bereich Arbeitssicherheit stammt. Gruß Kiwi
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Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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