Hallo Björn,
7.5.2.3 ist mal wieder ein Unterabschnitt, der für Otto- Nichtjurist nicht einfach zu lesen ist!
Ich will´s mal versuchen:
"...Ungeachtet dessen gelten die Zusammenladeverbote ... des Unterabschnitts 7.5.2.2 betreffend die Zusammenladung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff verschiedener Verträglichkeitsgruppen (trifft wohl in diesem Fall zu) für die in einem Container enthaltenen gefährlichen Güter und die anderen (zweite Munitionsart), in dasselbe Fahrzeug (40 Fuß- Auflieger) verladenen gefährlichen Güter, unabhängig davon, ob die letztgenannten (zweite Munitionsart) in einem oder in mehreren anderen Containern enthalten sind."
Also, aus meiner Sicht ist die Beförderung der zwei Mun-Sorten auch in zwei getrennten Containern auf einem Fahrzeug (Anhänger = Fahrzeug!) nicht zulässig!
Mögliche Abhilfe:
Beförderungseinheit, bestehend aus zwei Fahrzeugen (LKW + Anhänger)
Gruß aus München
Günther Homann