Re: Die De-Minimis-Freistellungsregelung
[Re: gefahrgutbaer]
#24373
28.01.2018 13:56
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Markus Lehmann
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Guten Tag, Da die Prüfungen im versandfertigen Zustand durchzuführen isnd, ist es völlig unerheblich, ob auf der Pappkiste ein UN 4G drauf ist oder nicht. Die (Fall-)prüfungen müssen auf jeden Fall gemacht werden. Stimmt. Wenn ich doch aber eine Baumusterzugelassene 4G/4GV Verpackung von einem Hersteller beziehe gewährleistet mir dieser durch seine Zulassung und die QM eine immer gleichbleibende Verpackungsqualität. Somit muss ich die Tests doch nur einmalig durchführen. Es sei denn ich ändere etwas an meinen Innenverpackungen. Beziehe ich nun bei einem X-beliebigen Verpackungshersteller eine "herkömmliche" Pappkiste, habe diese für die hier geplante Beförderung getestet und für geeignet befunden, muss, oder müsste, ich doch (korrigiere mich wenn ich da falsch liege) bei jedem Nachkauf oder bei jeder neuen Charge dieser Verpackung diese Tests wiederholen. Es sei denn der Hersteller kann mir beim Nachkauf oder Chargenwechsel für diese Pappkiste ebenfalls eine gleichwertige bzw. gleichbleibende Qualität versichern. Da ich eine gleichbleibende Qualität als "Laie" nicht so einfach beurteilen kann verlasse ich mich dann doch lieber auf den Zulassungsschein. Gruß Markus Hallo zusammen, @DJSMP, ich bin ehrlich gesagt davon ausgegangen, wenn Ich eine Baumusterzugelassene 4G Verpackung beziehe, dann kann Ich diesen Test doch immer einmal je Charge durch führen. Man kann sich bestenfalls bei der Dokumentation auf den LS/Rechnung vom Wareneingangspapier beziehen oder direkt eine Kopie mit bei der Ablage abheften?! Gruß Markus
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Re: Die De-Minimis-Freistellungsregelung
[Re: gefahrgutbaer]
#24383
29.01.2018 18:04
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DJSMP
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Die Pappkiste muss mit den tatsächlichen Innenverpackungen / Gegenständen in der tatsächlichen Ausrichtung geprüft sein. Solange an der Pappkiste herstellerseitig nichts geändert wird, gilt die Kurzprüfung nach BAM GGR006 bzw. die Nachprüfung nach meiner Auffassung bis in alle Ewigkeit, es sei denn, es ändert sich was an den Rechtsvorschriften.
Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 29.01.2018 18:05.
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Re: Die De-Minimis-Freistellungsregelung
[Re: DJSMP]
#29460
25.08.2020 09:59
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M.A.T.
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Zu diesem Thema eine Frage an die Luft-Praktiker: sind "de minimis"-Sendungen auch in der Praxis üblich oder häufig oder eher selten? Danke und Gruß M.A.T.
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Re: Die De-Minimis-Freistellungsregelung
[Re: M.A.T.]
#29462
25.08.2020 10:58
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DJSMP
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Gerade für kleine Laborpröbchen (Vials, Brechfläschchen, usw.) werden De Minimies durchaus angewendet. Wir haben einige Kunden, die beispielsweise zwischen EQ und De Minimies pendeln, je nachdem, ob die Pröbchen 1 ml einhalten oder überschreiten.
Leider lesen viele nicht, dass für de Minimies die gleichen Verpackungsvorschriften und Prüfanforderungen wie für EQ gelten.
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Re: Die De-Minimis-Freistellungsregelung
[Re: M.A.T.]
#29467
25.08.2020 15:23
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Nico
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Also ehrlich gesagt kenne ich in AT kaum Kunden die es nutzen obwohl die Möglichkeit besteht. Oder aber wir merken es einfach nicht, weil ja die Sendungen gar nicht deklariert werden müssen und wie "normale" Versandstücke durch die Gegend geschickt werden obowohl ja schon auch Schulungspflicht für den Unterabschnitt 2.6 besteht.
Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
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Re: Die De-Minimis-Freistellungsregelung
[Re: Nico]
#29468
25.08.2020 16:14
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DJSMP
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Obwohl ich mir eine Schulungspflicht für die Anwendung des 2.6.10 wünschen würde, bin ich nicht der Meinung, dass bei De Minimis irgend eine Gefahrgutschulung erforderlich ist: "unterliegen nicht diesen Vorschriften [...] vorausgesetzt...".
Und ja: Die Spediteure und Airlines werden es i.d.R. nicht merken, wenn nicht der Kunde so verfährt, dass ein Hinweis auf 2.6.10 IATA-DGR bzw. 3.5.1.4 ADR erfolgt. Gefordert ist das ja nicht.
Daher fällt natürlich die von M.A.T. gewünschte Lagebildeinschätzung schwer.
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Re: Die De-Minimis-Freistellungsregelung
[Re: DJSMP]
#29470
25.08.2020 20:07
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M.A.T.
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Genau dieses Problem habe ich beim Versuch, ne Einschätzung zu treffen. Zumal ich bis vor kurzem von "de minimis" keine Ahnung hatte (mit Luft hatte ich nur theoretisch zu tun). Was ich weiß ist, daß die Einführung von EQ im ADR-Verkehr weitgehend resonanzlos geblieben ist, weil durch die Verpackungsanforderungen kaum eine Einsparung möglich ist. Aber was von Ihnen kommt macht mich etwas weniger unwissend. Danke schon mal, und einen schönen virusfreien Abend noch. M.A.T.
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Re: Die De-Minimis-Freistellungsregelung
[Re: DJSMP]
#29472
26.08.2020 11:51
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Gerald
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Hallo DJSMP, Gerade für kleine Laborpröbchen (Vials, Brechfläschchen, usw.) werden De Minimies durchaus angewendet. Ich denke mal, dass ist der Grund warum De Minimies ins ADR 2013 aufgenommen wurde. Stellen wir uns mal vor, ein Probe (z.b. wenn in einer Maschine in Übersee die falsche Flüssigkeit (Oel o.ä.) eingefüllt wurde und die Maschine geht defekt oder Laborproben, welche in einem Land nicht untersucht werden können) dies werden mit dem Flugzeug nach der De Minimies-Freistellung befördert und z.b. in Deutschland müssen dann die ADR-Bestimmungen (da es De Minimies nicht gibt) eingehalten werden. Das macht natürlich wenig Sinn, wenn wir von Harmonisierung zwischen den einzelnen Verkehrsträgern reden! Klar muss der Abschnitt 3.5.2 mit Ausnahme, "dass eine Zwischenverpackung nicht erforderlich ist, wenn die Innenverpackungen mit Polstermaterial sicher in einer Außenverpackung verpackt sind, ..." aber ich bin nach ADR befreit von - Abschnitt 3.5.4 keine Kennzeichnung - Abschnitt 3.5.6 kein Begleitdokument und - Abschnitt 3.5.5 keine Packstückbegrenzung pro Fahrzeug oder Container! Und damit kann ich M.A.T. im Bezug seiner Aussage "Was ich weiß ist, daß die Einführung von EQ im ADR-Verkehr weitgehend resonanzlos geblieben ist, weil durch die Verpackungsanforderungen kaum eine Einsparung möglich ist." nicht beipflichten.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Die De-Minimis-Freistellungsregelung
[Re: Gerald]
#29554
11.09.2020 11:28
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tree787
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Wir machen es auch eher seltener, aber im Forschungsbetrieb kommt es vor, dass nur Kleinstmengen in den beschriebenen Grenzen versendet werden müssen. Es ist teilweise auch möglich, dass die Proben auf mehrere Innenverpackungen aufgeteilt werden, sodass man die Grenzen einhält. Dann kann ich, da auch nach meiner Meinung keine Schulungspflicht besteht, den Leuten eine kurze Anleitung zukommen lassen, wie zu verpacken und zu prüfen ist und fertig ist die Laube. EQ im Landverkehr ist nach meiner Einschätzung eher weniger üblich. Da nutzt man dann lieber die LQ-Bestimmungen mit wesentlich angenehmeren Rahmenbedigungen. In der Luft scheint es eher andersherum zu sein.
Gruß
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Re: Die De-Minimis-Freistellungsregelung
[Re: tree787]
#29555
11.09.2020 13:07
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Gerald
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Hallo tree787, Dann kann ich, da auch nach meiner Meinung keine Schulungspflicht besteht, den Leuten eine kurze Anleitung zukommen lassen, Das sehe ich ein wenig anders, sieh mal unter Unterabschnitt 3.5.1.1, wo steht: "....unterliegen keinen anderen Vorschriften des ADR/RID mit Ausnahme:
a) der Vorschriften für die Unterweisung des Kapitels 1.3;...".
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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