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UN 3538 #29656 04.10.2020 14:53
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gefahrgutbaer Offline OP
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Hallo Gefahrgutgemeinde,

ich habe die Hoffnung das Ihr mir bei einem vermeintlichen Verständnisproblem helfen könnt. Vielleicht lese ich das auch einfach wieder nur falsch. confused

Die Kundenvorgabe ist folgendermaßen:
Versand von UN 3538, GEGENSTÄNDE - DIE NICHT ENTZÜNDBARES, NICHT GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G. (nitrogen)
"Beurkundet" durch ein Sicherheitsdatenblatt.

Besagter Gegenstand soll eine Werkzeugeinheit einer Pressmaschine für Fahrzeugteile sein. Das Gewicht dieser Einheit liegt bei ca. 15 Tonnen.
An dieser Werkzeugeinheit befinden sich einige Klappe und Türen welche durch, mit Stickstoff befüllte, Zylinder in geöffnetem Zustand gehalten werden. Ähnlich der Gaszylinder an Kofferraumklappen eines PKW.
Über die tatsächliche Größe dieser Zylinder habe ich bis dato keine Informationen.


PROBLEM 1:
Meiner Meinung nach ist die Klassifizierung falsch.
Laut IMDG-Code Abschnitt 2.0.6, Unterabschnitt 2.0.6.3 komme ich allenfalls auf die UN Nummer 3164 - GEGENSTÄNDE UNTER PNEUMATISCHEM DRUCK (mit nicht entzündbarem Gas)
Welch ja durchaus in eingebauten Zustand befördert werden dürfen.

PROBLEM 2:
Dieses Werkzeug soll in einer dafür entsprechend dimensionierten Holzkiste für den Seetransport verpackt werden.
Bei beiden UN Nummern, und den den dazugehörigen Verpackungsanweisungen,
- UN 3538, VA 006
- UN 3164, VA 003
lande ich über die Kapitel 4.1.3, 6.1 und 6.1.4 immer bei den Baumusterentwurfsgrenzen für Kisten von maximal 400 kg.


Somit käme meiner Meinung nach nur die UN 3164 in Verbindung mit der SV 283 in Frage.
Vorausgesetzt die in dem Werkzeug verbauten Gasdruckstoßdämpfer entsprechen den in der SV 238 beschriebenen Bedingungen.

Sehe ich das richtig?

Oder hat vielleicht jemand andere Ansätze?

Ich freue mich auf einen regen Austausch. ;-)

Wünsche allen einen schönen Restsonntag.

Gruß
Markus

Re: UN 3538 [Re: gefahrgutbaer] #29661 05.10.2020 09:02
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DJSMP Offline
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Wieviel kg/L Gas ist enthalten? Kann man was zum Druck erfahren?

Re: UN 3538 [Re: DJSMP] #29663 05.10.2020 13:07
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gefahrgutbaer Offline OP
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Hallo DJSMP,

hierrüber liegen mir leider noch keine Informationen vor.

Mir geht es bei der Frage auch erst einmal um Grundsätzlich Infos.
Wenn man davon ausgeht das die Angaben der SV 283 eingehalten sind, oder die Dämpfer mit einem Druck von weniger als 200 kPa beaufschlagt sind, darf für die Beförderung auf eine Deklaration jegliche Art verzichtet werden.

Mir geht es vorrangig um meine Annahme das diese Maschinenteile, sofern die Dämpfer die Mengen und Druckbegrenzungen der SV 283 NICHT einhalten, bei einem Gewicht von etwa 15 Tonnen überhaupt nicht zur Beförderung zugelassen wären.
Da in beiden Verpackungsanweisungen, P003 und P006, in Absatz 2 starke Verpackungen gefordert werden welche der Vorschriften 4.1.3 entsprechen müssen. Somit wäre bei 400 kg Schluss.

Was, meiner Meinung nach, bedeuten würde das die Dämpfer entfernt werden müssen um diese dann unter UN 3164, P003, ordnungsgemäß verpacket zu befördern.

Re: UN 3538 [Re: gefahrgutbaer] #29664 05.10.2020 15:43
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DJSMP Offline
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Auf Grund der Angaben möchte ich nicht über die richtige Deklaration spekulieren. Aber der "2.0.6.3 Dieser Abschnitt gilt nicht für Gegenstände, für die in der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 bereits ein genauerer richtiger technischer Name besteht." würde dir schon Recht geben.

Nehmen wir an, die UN 3538 wäre doch richtig. Dann ist es leider so, dass die Vorschriften 2019 für diese Gegenstände arg mit heißer Nadel gestrickt wurden.

Aber es gibt in P006 ggf. mehrere Ansatzpunkte, um die 400 kg netto pro Verpackung auszuhebeln:
Zunächst wäre die Frage, was ein "robuster Gegenstand" ist. Die Frage hatten wir auch schon mal an die BAM gestellt, ohne eine zufriedenstellende Antwort zu bekommen. Wenn der Gegenstand das Gefahrgut unter normalen Beförderungsbedingungen sicher einschließt und (z.B. innerhalb des Containers) vernünftig gesichert ist, wird nach (2) eventuell gar keine Verpackung benötigt. Das kann "einfach auf Palette" geschnallt werden. Den nächsten Satz finde ich noch schwammiger. Dort muss nur ein dem 6.1 gleiches Schutzniveau erzielt werden. Aber die Bauvorschriften werden (also auch die 400 kg netto) werden nicht explizit erwähnt. Wichtig ist dann besonders, dass die sonstigen Anforderungen in (3), z.B. Gasbehälter entspricht P200 oder P208 eingehalten sind.

Als nächstes wäre dann oberhalb der 400kg netto noch eine Großverpackung (LP03) bis 3m³ möglich. Nach deiner Beschreibung scheint man das aber auch nicht einzuhalten. Wie gesagt, es besteht hier noch viel Rechtsunsicherheit.

Ich würde mit dem Anforderer nochmal Kontakt aufnehmen, um zu klären, warum man auf UN 3538 möchte und nicht auf UN 3164. Die Sondervorschrift SV 371 hält ja für bestimmte Gegenständ der UN 3164 auch noch ein paar Bedingungen bereit. Daher hatte ich nach dem Druck usw. gefragt. Unter anderem braucht es dann auch eine Brandprüfung (die wir für Kunden durchführen und dort immer mal Durchfaller haben). Vielleicht liegt es ja daran, dass die Bedingungen für UN 3164 einfach nicht eingehalten werden.

Re: UN 3538 [Re: gefahrgutbaer] #29670 05.10.2020 19:01
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Gerald Offline
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Hallo gefahrgutbaer,
Antwort auf
Versand von UN 3538, GEGENSTÄNDE - DIE NICHT ENTZÜNDBARES, NICHT GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G. (nitrogen)
"Beurkundet" durch ein Sicherheitsdatenblatt.


IMDG Code ist zwar nicht meine Baustelle, aber im Bezug auf das ADR sieht es schon anders aus.

Und ich möchte Dir, dass an Hand des ADR mal erklären.

Mit der Aufnahme des Abschnitts 2.1.5 im ADR 2019 habe ich mich über einen längeren Zeitraum mit dieser Änderung intensiv beschäftigt.

Es gibt schon lange Bestrebungen im Bezug des Unterabschnitts 1.1.3.1 b) eine Lösung zu finden, weil viele ADR-Staaten diesen Unterabschnitt verschieden ausgelegt haben. Und es macht ja wenig Sinn für die Beförderungsdurchführung, wenn jeder ADR-Staat eine Ausnahme/Erklärung in Deutschland über die RSEB zulässt.

Auf der Neunundvierzigste Sitzung Genf, 27. Juni - 6. Juli 2016 (Auszug)

"Vom Sachverständigen aus dem Vereinigten Königreich übermittelt dass der Anzahl der Gefahrgutsendungen in allen Verkehrsträgern, die der UN 3363 GEFÄHRLICHE WAREN IN MASCHINEN oder GEFÄHRLICHE WAREN IN APPARAT scheint unaufhaltsam zu wachsen."

Im ADR 2013 wurde die Sondervorschrift 363 aufgenommen, dann mit ADR 2015 noch mal geändert.

Mit dem ADR 2017 wurden diese UN 3166, UN 3171, UN 3528, UN 3529 und UN 3530 neu aufgenommen und über die Sondervorschriften ist man teilweise bzw. Komplett vom ADR befreit. Leider gab es aber noch Probleme im Bezug von Mschinen, Gegenständen u.ä., und aus diesem Grund wurden dann mit dem ADR 2019 12 neuen UN-Nummern (UN 3537 bis 3548) aufgenommen.

Und gleichzeitig der Unterabschnitt 1.1.3.1 b) gestrichen, klar mit einer Übergangszeit bis 31.12 2022 (ADR 1.6.1.46)

Der Hersteller muss jetzt über:
- das Sicherheitsdatenblatt für Stoffe und Gemische (Nach aktuellen REACH- und CLP-Verordnung Sicherheitsdatenblätter nur für Stoffe oder Stoffgemische)
- ein Produktedatenblatt bzw. eine Produkteinformation oder
- eine Technische Informationen
klassifizieren.

Und dafür gibt es jetzt vier Möglichkeiten und damit wäre die Klassifizierung als UN 3538 wie in Deinem Fall vollkommen in Ordnung!

Zwar gibt es im ADR im Bezug der P006 Ziffer 3 d), wo steht: "In Gegenständen enthaltene Gefäße, die Gase enthalten, müssen den Vorschriften des Abschnitts 4.1.6 bzw. des Kapitels 6.2 entsprechen oder in der Lage sein, ein gleichwertiges Schutzniveau wie die Verpackungsanweisung P 200 oder P 208 zu erzielen." ein kleines Problem, weil zum Beispiel bei Transformatoren, welche ein Flasche mit Stickstoff am Gerät haben, da die mangelhafte Gasdichte der Transformatoren ein entweichen des Stickstoffes ermöglichen. Leider wird das erst mit dem ADR 2023 über die Sondervorschrift 396 gelößt.

Ich hänge Dir noch mal eine Datei an, in welcher ich die Reglungen im IMDG Code unter Abschnitt 2.0.6 und im ADR Abschnitt 2.1.5 gegenübergestellt habe. Somit wirst Du erkennen, das es im Bezug dieser Reglungen kaum Unterschiede vorhanden sind.

Ich hoffe, dass hilft Dir weiter!

Anhänge
angehängtes PDF-Dokument
6.1 ADR 2.1.5 IMDG Code 2.0.6.pdf (18.41 KB, 273 Downloads)

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: UN 3538 [Re: Gerald] #29674 06.10.2020 07:45
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DJSMP Offline
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Hallo Gerald, nehmen wir mal an, die Bedingungen für UN 3164 wären eingehalten (das ist ja die große Frage!). Darf er denn dann als UN 3538 klassifizieren? Wie ist dann der "2.0.6.3 Dieser Abschnitt gilt nicht für Gegenstände, für die in der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 bereits ein genauerer richtiger technischer Name besteht." (inhaltlich im ADR gleichlautend) zu interpretieren?

Re: UN 3538 [Re: DJSMP] #29679 06.10.2020 18:15
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Gerald Offline
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Hallo DJSMP,
Antwort auf
die Bedingungen für UN 3164 wären eingehalten


UN 3164 GEGENSTÄNDE UNTER PNEUMATISCHEM DRUCK oder GEGENSTÄNDE UNTER HYDRAULISCHEM DRUCK steht im IMDG Code und im ADR, damit greift beim IMDG Code der Unterabschnitt 2.0.6.3 und im ADR der Unterabschnitt 2.1.5.3, da gebe ich Dir vollkommen Recht, das ist eine Möglichkeit von den vier Möglichkeiten im Zusammenhang von Klassifizierung von Gegenständen als Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g.!

Aber die Ausgangslage war von Markus: Versand von UN 3538, GEGENSTÄNDE - DIE NICHT ENTZÜNDBARES, NICHT GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G. (nitrogen)
"Beurkundet" durch ein Sicherheitsdatenblatt.
Gut über das Sicherheitsdatenblatt könnte man vielleicht sagen, das es bei Gegenständen nicht greift, so wie ich es oben in meinen Beitrag geschrieben habe.

Für die Klassifizierung ist der Hersteller verantwortlich und da kann man nicht einfach umklassifizieren. Ich gehe mal davon aus, das Markus mit Kunden den Hersteller meint.

Es gibt eine Möglichkeit der Umklassifizierung, wenn man das bei der BAM beantragt, wie es für Feuerlöschgeneratoren gegeben hat, diese wurden über eine Bescheinigung der BAM von UN 0432 auf UN 3268 umklassifiziert, wobei in der Bescheinigung Auflagen stehen, welche bei der Beförderung unter UN 3268 einzuhalten sind.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: UN 3538 [Re: DJSMP] #29680 06.10.2020 18:23
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gefahrgutbaer Offline OP
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Hallo zusammen,

vielen dank für Eure Ausführungen.

Ich halte die Definition, gemäß 2.0.6.1 IMDG (2.1.5.1 ADR) für die UN 3538 immer noch für etwas weit ausgeholt.
Auszug:... "Für Zwecke dieses Abschnitts ist ein «Gegenstand» eine Maschine, ein Gerät oder eine andere Einrichtung, das/die ein oder mehrere gefährliche Güter (oder Rückstände dieser Güter) enthält, die fester Bestandteil des Gegenstands sind, für die Funktion des Gegenstands notwendig sind und für Beförderungszwecke nicht entfernt werden können"
Nur weil hier in einer Maschine Revisionsklappen, und ähnliches, mittels besagter Gasdruckstoßdämpfer an Ort und Stelle gehalten werden. (Transportschutz und spätere sichere Nutzung der Klappen und Türen während des Betriebs).

Allerdings habe ich auch selber keine richtige Idee wie es anders klassifiziert werden kann/könnte.

Was die hier erforderliche, bzw. vom Versender gewünschte, Verpackung betrifft, hat das Brainstorming hier in jedem Fall weitergeholfen:

P006: (2) Darüber hinaus sind für robuste Gegenstände folgende Verpackungen zugelassen:
Starke Außenverpackungen, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Die Verpackungen müssen den Vorschriften in 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.8 sowie 4.1.3 entsprechen, um ein Schutzniveau zu erzielen, das zumindest dem des Kapitels 6.1 entspricht. Gegenstände dürfen unverpackt oder auf Paletten befördert werden, sofern die gefährlichen Güter durch den Gegenstand, in dem sie enthalten sind, gleichwertig geschützt werden.

Hier heißt es: Die Vorschriften dieses Kapitels gelten NICHT für - Versandstücke , deren Nettomasse 400 kg überschreiten

Fazit:
Wenn also eine ausreichend dimensionierte, stabile Kiste erstellt wird, und diese nach 6.1.4 entsprechend hergestellt wird - abgelagertes, trockenes Holz, frei von Mängeln, Art der Fertigung muss dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepasst sein u.s.w.... steht einer Beförderung doch nix mehr im Wege.

Ok - "Stabil" (oder Robust) ist, wie DJSMP bereits beschrieben hat, Ansichtssache. das es hierfür leider keine klare Definition gibt.
Aber wir müssen ja schließlich auch etwas entscheiden dürfen. eek eek

Vielen Dank nochmal

Gruß
Markus

Zuletzt bearbeitet von gefahrgutbaer; 06.10.2020 18:24.
Re: UN 3538 [Re: gefahrgutbaer] #29699 08.10.2020 11:06
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Marco66 Offline
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Hallo Markus

ich teile Deine Zweifel an der Richtigkeit der Klassifizierung. Wenn zu Transportzwecken die Revisionsklappen auch anders gesichert werden können, würde ich prüfen, ob die Gasdruckstoßdämpfer nicht separat versendet werden können. Schau Dir mal die UN 3164 und da die SV283 an.
Falls das nicht möglich ist, ist Deine Lösung richtig.

Zuletzt bearbeitet von Marco66; 08.10.2020 11:07.

Mit freundlichen Grüßen
Marco66

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