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Ausnahme 20 #29868 07.11.2020 14:17
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Klaus2020 Offline OP
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Vorab Hallo und vielen Dank für die Aufnahme in dieses Forum.

Ich bin neu als Gefahrengutbeauftragter und deshalb verzeiht bitte die eventuell dumme Frage eines noch Ahnungslosen.

Ich bin nun in der Abfallwirtschaft auf einer Deponie vor Ort tätig und bin hierdurch auf die Ausnahme 20 gestoßen. Da mein Vorgänger leider schon weg war als ich kam, habe ich im Bezug auf Gefahrengut leider keinen Ansprechpartner. Aus diesem Grund kam bei mir nun die Frage auf wie es sich mit der Ausnahme 20 verhällt, was alles darunter Fällt sowie vielleicht die allgemeine Erklärung was das nun genau ist.

Ich bedanke mich im Voraus für die Antworten und wünsche noch ein restliches schönes Wochenende.

Re: Ausnahme 20 [Re: Klaus2020] #29869 08.11.2020 12:47
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Gerald Offline
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Hallo Klaus,
wenn Du Gefahrengutbeauftragter bist, dann solltest Du eigentlich bei Deinem Lehrgang die GGAV behandelt worden sein.

Ab Seite 14 findest Du die Ausnahme 20, mit den entsprechenden Hinweisen. Und wenn Du diese Beachtest, dann kannst Du diese bei innerstaatlicher Beförderung nutzen. Den Rest solltest Du schon selbst durchlesen. Solltest Du was nicht verstehen, dann kannst Du ja nochmal einen Beitrag schreiben.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Ausnahme 20 [Re: Klaus2020] #29872 09.11.2020 07:56
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Bergmannsheil Online
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Hallo Klaus,

wenn du selbst im Ablauf der Schadstoffannahme tätig bist, musst du die TRGS 520 kennen und umsetzen. Sie gilt als Technische Regel für Gefahrstoffe für die "Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle" und greift ganz gut mit der GGAV Ausnahme 20 ineinander.
Zu dieser TRGS gibt es Spezialweiterbildungen, die du besuchen solltest.


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: Ausnahme 20 [Re: Bergmannsheil] #29873 09.11.2020 08:44
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Klaus2020 Offline OP
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Vielen Dank für die Antwort.

Dann werde ich mich nohcmal intensiver mit dem ADR Buch beschäftigen.

Den Lehrgang TRGS 520 habe ich noch nicht gemacht aber mich schon dafür angemeldet. Vielleicht wird das einige Lücken schließen.

Re: Ausnahme 20 [Re: Klaus2020] #31662 18.10.2021 13:00
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Frage in die Runde: Wo seht ihr bei Beförderung nach Ausnahme 20 GGAV die Pflicht des Verladers angesiedelt? Nach dem Beschluss des OLG Thüringen wünschen wir uns ja bei Gefahrgutverladungen immer ein 4-Augen-Prinzip von Verlader und Fahrzeugführer und niemand darf seine Pflichten ohne Kontrollen dem anderen delegieren.

Nun haben wir in diesem Fall nach Ziffer 3 der Ausnahme 20 eine fachkundige Aufsichtsperson des Entsorgers bzw. Beförderers, die die Pflichten des Absenders, des Verladers und des Verpackers übernehmen soll. Die fachkundige Aufsichtsperson ist der chemieversierte klassifizierende, verpackende, verladende und fahrende Fahrzeugführer am Tage der Abholung, ein wahrhaftiger Held des Gefahrgutalltags. wink

Was machen wir nun mit dem Abfallerzeuger? Ist der bei Ausnahme 20 als Verpacker und Verlader wirklich komplett raus (was mir gar nicht behagt) und ist er nur noch als Auftraggeber des Absenders beteiligt? Oder kann der Erzeuger doch noch irgendwie als Verpacker und Verlader verhaftet werden? Gibt es dazu schon ein Gerichtsurteil, welches ich noch nicht kenne? smirk

Re: Ausnahme 20 [Re: DJSMP] #31663 18.10.2021 13:49
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Claudi Offline
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Aus meinen Ausnahme 20-Erlebnissen: es gibt einen Fahrer, der fährt und zusätzlich die fachkundige Aufsichtsperson, die nach vorheriger "Sondierung" durch eine weitere Fachperson des Entsorgers (und vermutlich Planung am Schreibtisch) das ganze Gedöns sortiert, verpackt etc.
Die Aufsichtsperson war auch wirklich fachkundig und sowas dauert auch immer ne ganze Weile, teilweise war neben Ausnahme 20 auch noch ganz reguläres Gefahrgut dabei.
Ich war in Funktion der GB des Abfallerzeugers da und habe mit dem Fahrer einen Fahrzeugkontrolle gemacht, weil der Abfallerzeuger ja nicht wirklich ganz rauskommt aus der Verladerrolle - er ist immer noch Besitzer des Abfalls/ GG, die fachkundige Person verpackt, kennzeichnet, aber das findet auf dem Gelände des Erzeugers statt. Auch die anderen Vorgänge habe ich überwacht.

Im Zweifel macht man dann lieber mehr und guckt mit einem Auge mehr drauf als zu wenig.

Re: Ausnahme 20 [Re: Claudi] #31665 18.10.2021 15:11
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Ursprünglich geschrieben von: Claudi
Aus meinen Ausnahme 20-Erlebnissen: es gibt einen Fahrer, der fährt und zusätzlich die fachkundige Aufsichtsperson, die nach vorheriger "Sondierung" durch eine weitere Fachperson des Entsorgers (und vermutlich Planung am Schreibtisch) das ganze Gedöns sortiert, verpackt etc.
Die Aufsichtsperson war auch wirklich fachkundig und sowas dauert auch immer ne ganze Weile, teilweise war neben Ausnahme 20 auch noch ganz reguläres Gefahrgut dabei.
Ich war in Funktion der GB des Abfallerzeugers da und habe mit dem Fahrer einen Fahrzeugkontrolle gemacht, weil der Abfallerzeuger ja nicht wirklich ganz rauskommt aus der Verladerrolle - er ist immer noch Besitzer des Abfalls/ GG, die fachkundige Person verpackt, kennzeichnet, aber das findet auf dem Gelände des Erzeugers statt. Auch die anderen Vorgänge habe ich überwacht.

Im Zweifel macht man dann lieber mehr und guckt mit einem Auge mehr drauf als zu wenig.


Ich weiß nicht, ob ihr in NRW mehr Personal habt. Aber in Bremen, Hamburg, Sachsen-Anhalt und Sachsen kommt am Abholtag eine fachkundige Person, die gleichzeitig auch Fahrzeugführer ist, egal ob der Entsorger mit E, R oder V beginnt. wink

Im Gegensatz zur Gefahrgutbeförderung außerhalb der GGAV sehe ich hier (leider) keine Verladerpflicht beim Abfallerzeuger. Es ist ja genau beschrieben, dass die fachkundige Person (des Entsorgers) der Verlader ist. Ansonsten müsste die Definition des Verladers in der GGVSEB die entsprechende Passage in der Ausnahme 20 außer Kraft setzen und aushebeln.

Die Frage ist auch, ob es mehrere Verlader geben kann. Herr Bock hatte vor Jahren schon einmal die, juristisch gesehen dilletantisch gemachte, GGVSEB-Defintion (Verlader ist auch das Unternehmen, das...) seziert.

Ich versuche den Erzeuger, bei dem ich dann Gb bin, auch immer über den unmittelbaren Besitz zu einem (zweiten) Verlader zu drängen. Aber es ist halt sehr schwierig...

Re: Ausnahme 20 [Re: DJSMP] #31676 20.10.2021 15:56
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ATHI Offline
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Moin,
meiner Ansicht nach geht es bei der Übergabe der Verantwortlichkeiten als Absenders, Verladers und Verpackers nur um mobile Schadstoffsammlungen bei denen Abfälle von (überwiegend) privaten Haushalten angenommen werden.
Bei Abholungen von Wirtschaftshöfen ist doch das Personal vor Ort fachkundig, verpackt dementsprechend und behält auch seine Pflichten.


_________
Gruß
André
Re: Ausnahme 20 [Re: ATHI] #31679 21.10.2021 13:40
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Ursprünglich geschrieben von: ATHI
Moin,
meiner Ansicht nach geht es bei der Übergabe der Verantwortlichkeiten als Absenders, Verladers und Verpackers nur um mobile Schadstoffsammlungen bei denen Abfälle von (überwiegend) privaten Haushalten angenommen werden.
Bei Abholungen von Wirtschaftshöfen ist doch das Personal vor Ort fachkundig, verpackt dementsprechend und behält auch seine Pflichten.



Hallo ATHI,
danke für deinen Beitrag. Liest du das aus der Formulierung "Bei Abfallsammelaktionen" unter Ziffer 3 so raus?

Re: Ausnahme 20 [Re: DJSMP] #31680 21.10.2021 15:01
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ATHI Offline
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Hi DJSMP,

Ja, genau. Das war mein Gedanke.
Zwar kann man das Abholen von Abfällen von einem Abfallwirtschaftshof auch als (Ein-)Sammlung betrachten bei der ja auch meist Sammelentsorgungsnachweis genutzt werden, aber als Abfallsammelaktion würde ich eine Abfallannahme in einem begrenzten Zeitraum sehen, in diesem Fall die mobile oder teilstationäre Abfallsammlung.

Zuletzt bearbeitet von ATHI; 21.10.2021 15:02.

_________
Gruß
André
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