und nicht nach Gefahrgutrecht gekennzeichnet. Der Karton war mit UN Nr. und Gefahrzettel sowie mit Ausrichtungspfeilen versehen.
Das verstehe ich jetzt nicht! erst schreibst Du "nicht nach Gefahrgutrecht gekennzeichnet" und dann schreibst Du "und nicht nach Gefahrgutrecht gekennzeichnet. Der Karton war mit UN Nr. und Gefahrzettel sowie mit Ausrichtungspfeilen versehen."
Es könnte eine Umverpackung nach Unterabschnitt 5.1.2.1 sein, und zwar 4G = Kiste aus Pappe in welcher zwei 1H1 Fass aus Kunststoff mit nicht abnehmbaren Deckel stehen, aber dann würde der Ausdruck "UMVERPACKUNG" nach Unterabschnitt 5.1.2.1 a) (i) fehlen!
Wenn es eine Zusammengesetzte Verpackung wäre, dann müsste aber die Kennzeichnung nach Abschnitt 3.4.7 drauf sein, und natürlich ist dann der Abschnitt 3.4.1 eingehalten werden und das in Kapitel 3.3 bei der entsprechenden UN-Nummer der Eintrag in Spalte 7a.
In der RSEB steht dann noch, das bei Überkennzeichnung, dies nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird!
Deshalb ging ich von einer zusammengesetzten Verpackung aus.
Die Begriffsbestimmung für die zusammengesetzten Verpackung steht im Abschnitt 1.2.1 fast ganz am Ende.
Für die Beförderung nach Kapitel 3.4 häng ich Dir eine Datei (ist zwar schon nach ADR 2021) an, es hat aber vom ADR 2019 zum ADR 2021 im Bezug Kapitel 3.4 keine Änderung gegeben.
Antwort auf
die Innenverpackungen sind nicht gekennzeichnet.
Die müsste aber auch nach GHS bzw. Gefahrgutrecht gekennzeichnet sein.
In 3.4 musst Du ausschließlich in zusammengesetzten versenden. Bei "richtig" deklariertem Gefahrgutversand kannst Du natürlich auch in zusammengesetzten Verpackungen versenden. Bezogen auf Deine Frage - bei Beförderungen in 4G Verpackungen (4 = Kiste, G= Werkstoff Pappe) kannst Du bei flüssigen gefährlichen Gütern IMMER von einer zusammengesetzten Verpackungen ausgehen. Zusammengesetzte Verpackungen besteht immer aus einer Innenverpackung und einer Aussenverpackung. Im konkreten Fall wäre die Verpackungen ohne eine geeignete Innenverpackung eher Suboptimal. ;-) Hast Du feste gefährliche Güter kannst Du von Aussen nicht feststellen ob es sich um eine Einzel- oder zusammengesetzte Verpackung handelt.
wenn eine zusammengesetzte Verpackung mit Innenverpackungen flüssige Güter enthält, müssen die Ausrichtungspfeile nach 5.2.1.10.1 ADR auf der Verpackung angebracht sein. dDas betrifft auch LQ. Nur wenige Stoffe/Gegenstände sind von dieser Vorschrift ausgenommen, da die Anbringung der Pfeile bei diesen vermutlich keinen Sinn ergibt. So kann ich also grundsätzlich an den Pfeilen auf der Außenverpackung erkennen, ob eine Flüssigkeit/en im Versandstück ist/sind. Es sei denn, bei der Verpackung werden die Vorschriften der Kennzeichnung nicht/nicht richtig beachtet.
wir haben einen Karton 4G/S/Y12/18... mit 2 x a´5 kg / Liter Kanistern flüssigem Stoff erhalten. Diese waren codiert mit 1H1....
und nicht nach Gefahrgutrecht gekennzeichnet. Der Karton war mit UN Nr. und Gefahrzettel sowie mit Ausrichtungspfeilen versehen.
Nach meiner Meinung kann es sich somit nur um eine zusammengesetzte Verpackung handeln, da sonst ein Kennzeichnungsverstoß
vorliegen würde. Kann ich aus der Codierung des Kartons erkennen, dass es sich um eine zusammengesetzte Verpackung handelt ?
und wenn ja, wie ?
Und wäre die Codierung des Kartons dann nicht falsch ? und müsste nur mit 4 statt mit 4G angegeben sein ? siehe 6.1.2.3 ADR
und wäre dies ein Verstoß ?
Gruß Alfred E.
Wäre es möglich, dass wir von Desinfektionsmitteln (o.ä.) sprechen, für die aktuell eine diesbezügliche Duldungsregelung besteht?
"Soweit Hygieneprodukte (z. B. Desinfektionsmittel) und medizinische Produkte, die als Gefahrgut der Verpackungsgruppen II und III klassifiziert sind und zur Versorgung im Rahmen der Corona-Pandemie gemäß der Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR befördert werden und hierbei die nachstehenden aufgeführten Verstöße vorliegen, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieser Verstöße als Ordnungswidrigkeiten (§ 47 Absatz 1 des OWiG):
1. Die in der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 Spalte 3 ADR angegebenen Mengen werden überschritten, jedoch werden je Beförderungseinheit nicht mehr als 500 Liter/kg gefährliche Güter befördert. 2. Die nach Abschnitt 5.4.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe a ADR vorgeschriebenen Papiere werden nicht mitgeführt. 3. Eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 in Verbindung mit Abschnitt 8.2.3 ADR ist nicht erfolgt. 4. Die nach Gefahrstoffrecht gekennzeichneten Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen werden ohne ihre Außenverpackung befördert und das Versandstück ist nicht nach Kapitel 5.2 ADR gekennzeichnet und bezettelt. 5. Die Beförderungseinheit ist nicht mit einem tragbaren Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver nach Unterabschnitt 8.1.4.2 ADR ausgerüstet.
Diese Vorgehensweise ist befristet bis zum 31. März 2021."