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Deklarierung LQ #30061 03.12.2020 09:58
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Astardis Offline OP
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Hallo zusammen,

im ADR steht, bezüglich LQ-Sendungen sei dem Spediteur die Bruttomasse der so beförderten Güter mitzuteilen. Ein Spediteur verlangt nun von uns quasi ein Beförderungspapier light, mit Angabe der UN-Nummer sowie Stoffbezeichnung, Netto- UND Bruttogewicht sowie Verpackung (Kiste etc.). Selbiges bei Beförderungen nach SV 188. Kann der das effektiv verlangen? Wenn ja, auf welcher Grundlage?

Re: Deklarierung LQ [Re: Astardis] #30062 03.12.2020 10:59
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aw_ Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Astardis
Wenn ja, auf welcher Grundlage?

Auf keiner! Das nennt sich Hausrecht und entweder man schwätzt es ihm aus oder man befolgt es..
Liegt sehr wahrscheinlich an deren Software, da müssen diese Eingaben gemacht werden schätze ich mal.
gruss..aw

Re: Deklarierung LQ [Re: Astardis] #30063 03.12.2020 11:18
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Wolfgang Offline
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Hallo Gefahrgutgemeinde,

eine Rechtsgrundlage,welche nähere Angaben zum gefährlichen Gut fordert, ist § 410 HGB.

Gruß Wolfgang

Re: Deklarierung LQ [Re: Astardis] #30066 03.12.2020 16:02
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Gerald Offline
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Hallo Astardis,
Antwort auf
bezüglich LQ-Sendungen sei dem Spediteur die Bruttomasse der so beförderten Güter mitzuteilen.


Die Quelle findest Du unter ADR Abschnitt 3.4.12, wo steht: "Absender von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern müssen den Beför­derer vor der Beförderung in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der so zu ver­sendenden Güter informieren."! Hat was mit der Kennzeichnung nach Abschnitt 3.4.13 a) zu tun, wobei hier auch der Abschnitt 3.4.14 beachtet werden muss.

Trifft aber nur bei Beförderung unter Kapitel 3.4 zu, die anderen Angaben sind nicht gefordert, aber dazu haben die Anderen schon was geschrieben.

Kann aber auch sein, das er den Abschnitt 3.4.12 falsch verstanden hat!


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Deklarierung LQ [Re: Gerald] #30067 03.12.2020 16:06
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Astardis Offline OP
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Das ist ja auch mein Verständnis, die Bruttomasse ist völlig unstrittig. Nur der Rest eben nicht. Danke.

Re: Deklarierung LQ [Re: Astardis] #30116 10.12.2020 14:34
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DJSMP Offline
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§410 HGB wurde schon genannt.

Es ist gängige Praxis, dass im Buchungssystem des Spediteurs bei LQ zusätzlich die stoffspezifischen Gefahrgutangaben komplett hinterlegt werden müssen, zumal der Seeverkehr ja auch ein komplettes Beförderungspapier (IMO Erklärung) fordert.

Da die Frage in der Rubrik "Intermodal" gestellt wurde, wäre es vielleicht sinnvoll, wenn der Threadersteller erstmal den/die beteiligten Verkehrsträger benennt.


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