Hallo Astardis,
bezüglich LQ-Sendungen sei dem Spediteur die Bruttomasse der so beförderten Güter mitzuteilen.
Die Quelle findest Du unter ADR Abschnitt 3.4.12, wo steht:
"Absender von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern müssen den Beförderer vor der Beförderung in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der so zu versendenden Güter informieren."! Hat was mit der Kennzeichnung nach Abschnitt 3.4.13 a) zu tun, wobei hier auch der Abschnitt 3.4.14 beachtet werden muss.
Trifft aber nur bei Beförderung unter Kapitel 3.4 zu, die anderen Angaben sind nicht gefordert, aber dazu haben die Anderen schon was geschrieben.
Kann aber auch sein, das er den Abschnitt 3.4.12
falsch verstanden hat!