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Re: Transport ölgefüllte Transformatoren [Re: Peter Müller] #30024 25.11.2020 12:33
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Nochmal die Frage in die Runde: Wie kann man allein auf Grund der WGK, die mit dem ADR nichts zu tun hat, darauf schließen, dass es sich dann nach 2.2.9.1.10 ADR um einen umweltgefährdenden Stoff im Sinne des Gefahrgutrechts handeln soll? Das erschließt sich mir nicht.

Unter uns gesagt: ich bin mir ziemlich sicher, dass die meisten Öle eigentlich umweltgefährdend im Gefahrstoff- und Gefahrgutrecht wären. Aber die Branche hat die nun mal alle als nicht umweltgefährdend eingestuft und es auch gefahrstoffrechtlich bewusst vermieden, die als Aquatisch Akut 1, Aquatisch Chronisch 1 oder Aquatisch Chronisch 2 mit den H-Sätzen 410 und 411 anzugeben.

Da muss man schon die Industrie dazu bringen, bei einer Angabe als WGK1 auch den Abschnitt 2 und Abschnitt 14 des SDB entsprechend anzupassen. Wenn man jetzt "präventiv" gegen das SDB eine Einstufung des Stoffes als UN 3082 wählen würde, dann passt ja im SDB überhaupt nichts mehr zusammen.

Und der Threadersteller hätte außerdem einen Wettbewerbsnachteil, weil er (zumindest aktuell) wohl zu wenigen gehört, die das dann als Gegenstand mit gefährlichen Gütern fährt.

Re: Transport ölgefüllte Transformatoren [Re: DJSMP] #30029 26.11.2020 13:01
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Hallo,

meine Anfrage wurde beim TüV anscheinend weiter durchs Haus geleitet, heute habe ich folgende Stellungnahme erhalten :

Hallo Herr B.,

gem. der Angabe Ihres SDB handelt es sich beim dem besagten Öl NICHT um ein Gefahrgut.

Eine Umweltgefahr von Gefahrstoffen bzw. Gewässergefährdenden Stoffen bedeutet nicht zwangsweise eine Umweltgefahr hinsichtlich des Gefahrgutrechts. Für die gefahrgutrechtliche Klassifizierung von umweltgefährdenden Stoffen (aquatische Umwelt) werden die Kennzahlen der aquatischen Toxizität des Gefahrstoffs herangezogen.

Diese Kennzahlen können Sie im Sicherheitsdatenblatt (SDB) unter Position 12 entnehmen.

Im Falle der Umweltgefahr wären es die toxikologischen Daten; u.a. die Kennzahlen LC50-* und EC50-Wert**, die mit > 100 mg/L weit über der in Abschnitt 2.2.9.1.10.3.1 ADR (≤ 1 mg/L) zeigt auf, dass keine Umweltgefahr hinsichtlich des Gefahrgutrechts gegeben ist! Somit KEIN Gefahrgut!

*letale Konzentration; 50 % der tödlichen Konzentration / **die wirksame Konzentration des Stoffes, die 50 % der höchsten Reaktion verursacht.


Das ganze kann man aber nur auf PCB-frei Trafos anwenden. Sobald PCB ins Spiel kommt (bei alten Anlagen häufig) muss das ADR angewandt werden.
Aber auch hier wurde mir ein Ausweg aufgezeigt :


Sofern es sich in Zukunft durch neue Erkenntnisse doch als Gefahrgut eingestuft wird, können Sie bis Ende 2022 folgende Freistellung wählen:
a) Übergangsvorschrift 1.6.1.46 ADR/RID


In der Zwischenzeit habe ich mit dem BAG, der Autobahnpolizei und der NLWKN gesprochen und nach Transportbestimmungen gefragt, hier kam aber nichts konkretes. Es wurde nur auf die VDI 2700 verwiesen, die Wasserschutzbehörde fühlte sich nicht zuständig, verwies aber darauf das allein beim ortsfesten Betrieb immer eine primär- und eine sekundär-Maßnahme getroffen werden muss um austretendes Öl aufzufangen, diese Maßnahmen sollten auch für den Transport gelten.

Für mich ist der Fall damit geklärt.


Grüße

Re: Transport ölgefüllte Transformatoren [Re: DJSMP] #30055 02.12.2020 14:05
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Ursprünglich geschrieben von: DJSMP

Der Ansatzpunkt für die aquatische Umwelt wurde in 2.2.9.1.10 genannt. Aber die WGK wäre mir neu. Hier wurde in der Vergangenheit eher die Krücke über die Gefahrstoffeinstufung Aquatisch Akut 1, Aquatisch Chronisch 1 oder Aquatisch Chronisch 2, d.h. die H-Sätze 410 und 411 (Sehr giftig...) gegangen. Aber das alles hat der Stoff im SDB nicht. Der hat "nur" "Asp. Tox" und H304.


Hallo, DJSMP
Im Prinzip sehe auch ich 2.2.9.1.10.5 ADR als derzeit einzige "offizielle" Kette, und natürlich ist eine WGK 1 alleine nicht bestimmend (da stimme ich Ihnen natürlich zu); es müßten schon 6 Punkte sein. Aber: bevor ich das Risiko einginge, bei einem allfälligen Unfall einem Richter erklären zu müssen, daß hier formal keine Verpflichtung zur GG-Einstufung bestand, würde ich den Baumfisch draufhaben wollen und dann ist jeder in der Kette "besonders vorsichtig" zu fahren aufgerufen etc. Und leider ist mein Vertrauen in die Qualität von SDB Teil 14 absolut unzureichend, unabhängig von seiner Herkunft.
Gruß
M.A.T.

Re: Transport ölgefüllte Transformatoren [Re: M.A.T.] #30072 04.12.2020 20:18
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Peter Müller Offline
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Hallo Zusammen,

lieber M.A.T. solch ein Vorgehen kann sich aber bei einem Unfall auch leicht ins Gegenteil verkehren.

Wenn sich herausstellt, dass ein solche eigenmächtige Überklassifizierung bei einem Unfall zu kostspieligen Massnahmen führt,
die sich im Nachhinein und vor dem Staatsanwalt als übertrieben und unnötig herausstellen, weil der Hersteller des Öls
nach bestem Wissen und Gewissen eingestuft hat, möchte ich nicht der Empfänger der Rechnung für einen solchen Einsatz sein.

Ich wünsche einen gefahrlosen Abend.

Re: Transport ölgefüllte Transformatoren [Re: Peter Müller] #30074 04.12.2020 23:14
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Hallo, Peter Müller,
die Einstufung nach WGK bleibt doch unabhängig von der gefahrgutrechlichen (3077 oder 3082) bestehen, und damit die Verpflichtungen nach Wasserhaushaltsrecht bzw. USchadG. Insofern sehe ich da kein erhöhtes Risiko. Oder habe ich da einen Denkfehler? Ich kann mir nicht wirklich vorstellen, daß in der heutigen Zeit erhöhte Umwelt-Vorsicht Gegenstand staatsanwaltlicher Ermittlung wird.
Gruß
M.A.T.

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