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Fehlender Aufkleber UN 1057 #30165 06.01.2021 14:01
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Hallo Zusammen,

es geht um einen Vorfall der zu einem Zeitpunkt passiert ist, als ich noch kein GB in unserer Firma war.
Zum Hergang: Wir haben im Oktober 19 eine Gefahrgutsendung mit UN 1057 (Feuerzeuge) nach Schweden verschickt.
Bei einer Routinekontrolle am Fährhafen Kiel ist dem Beamten aufgefallen, dass der Zusatzaufkleber "Feuerzeuge / Lighters" gefehlt hat. Leider wussten wir es damals nicht besser da wir nur hin und wieder Gefahrgut nach Skandinavien versenden.
Nach Stellungnahme von meinem Chef ist erstmal nicht weiter passsiert.
Heute jedoch (also über 1 Jahr und 3 Monate nach dem Vorfall) hat er Post an seine Privatadresse bekommen mit einer OWI i.H.v. 500€ + Verfahrenskosten.

Nun zu meiner Frage. Lt. meiner Informationen Verjähren OWI's nach 3 bzw. 6 Monaten.
Es wird Ihm auch vorgeworfen, dass wir als Versender Verpackungen übergeben haben die nicht nach IMDG-Code gekennzeichnet waren. Die Kennzeichnung war ja vorhanden, es hat lediglich der Zusatzaufkleber "Feuerzeuge / Lighters" gefehlt. Somit ist es doch eine nicht korrekte kennzeichnung oder sehe ich das falsch?
Sind 500 € Strafe nicht auch etwas übertrieben?

Beste Grüße

Maik

Zuletzt bearbeitet von MRE; 06.01.2021 14:03.
Re: Fehlender Aufkleber UN 1057 [Re: MRE] #30166 06.01.2021 14:35
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Wolfgang Online
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Hallo MRE,

meines Wissens beträgt die Verjährungsfist bei Owi im Gefahrgut 3 Jahre. Gerade, weil genau ermittelt werden muss, wer der tatsächliche verantwortliche Bußgeldadressat ist. Ich vermute mal, dass es sich bei dem "Chef" um den Geschäftsführer des Unternehmens handelt. Beim Geschäftsführer ist in der Gewerbemeldung in der Regel die Privatanschrift angegeben. 500,-- Euro sind bei Owi im Gefahrgutrecht nicht außergewöhnlich.

Freundliche Grüße


Wolfgang

Re: Fehlender Aufkleber UN 1057 [Re: Wolfgang] #30167 06.01.2021 15:05
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Michael Offline
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Ich gehe davon aus, die Feuerzeuge liefen als begrenzte Menge?

Dann könnt Ihr wohl nur das Bussgeld akzeptieren....

Re: Fehlender Aufkleber UN 1057 [Re: MRE] #30168 06.01.2021 17:06
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Jacob Madsen Offline
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Moin MRE,

die Verjährungsfrist im Gefahrgutrecht richtet sich nach § 31 OWiG i.V.m. § 10 GGBefG und beträgt aufgrund der hohen Grundandrohung von fünfzigtausend Euro im GGBefG drei Jahre.
Im Seeverkehr sind auf Verpackungen drei Dinge unabdingbar:
- der Gefahrzettel
- die UN-Nr. und
- der richtige technische Name nach der Tabelle in Kap. 3.2 IMDG
Das Fehlen einer dieser Inforationen kann geahndet werden, wie hier geschehen. Die fünfhundert Euro sind der Regelbußgeldsatz nach der Richtlinie See.

@Michael
Der IMDG-Code bietet für die UN 1057 keine Erleichterung als limited quantity


schöne Grüße aus dem Norden

Jacob Madsen

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Re: Fehlender Aufkleber UN 1057 [Re: MRE] #30171 07.01.2021 07:49
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Guten Morgen,

erst einmal vielen Dank für die Antworten.
Bei "meinem Chef" handelt es sich nicht um den Geschäftsführer, sondern um den stellvertretenden Leiter unserer Logistik. Dieser ist jedoch bei all unseren Versanddienstleistern als Ansprechpartner hinterlegt und auch er hat die IMO unterschrieben. Ist es also richtig, dass er den Bußgeldbescheid erhalten hat? Oder muss der Bescheid an unseren Geschäftsführer / Betriebsstättenleiter zugestellt werden?

Die Feuerzeuge wurden volldeklariert Versendet, also nicht als LQ.
Gefahrzettel 2.1 und UN Nummer waren angebracht, jedoch hat der Aufkleber mit dem richtigen technischen Namen gefehlt.

Beste Grüße

Maik

Re: Fehlender Aufkleber UN 1057 [Re: MRE] #30172 07.01.2021 08:20
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Nitro Offline
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Guten Morgen

Ich dachte der Name muss nur drauf, falls nach auch LQ versandt wird.
So interpretiere ich zumindest die SV 658 im ADR.

Gruss
Nitro

Re: Fehlender Aufkleber UN 1057 [Re: Nitro] #30173 07.01.2021 08:47
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Michael Offline
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Ich bin auch zuerst über diese Richtung gekommen, aber das ist falsch:

Der Transport wurde in Kiel kontrolliert und sollte nach Schweden, daher sprechen wir hier über Seeverkehr (Fähre).

Von Kiel fährt die Fähre nach Göteborg, so dass theoretisch dass Ostsee-Memorandum angewendet werden könnte, was die Kennzeichnung der Packstücke nach ADR erlauben dürfte.

Ich bin hier aber nicht genug im Thema, ob da die Reederei mitspielen muss/mitspielt oder ob hier hart die IMDG als Grundlage gefordert werden.

Re: Fehlender Aufkleber UN 1057 [Re: MRE] #30175 07.01.2021 09:26
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Jacob Madsen Offline
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Hallo MRE,

bei der Verantwortlichkeit kommt es letztendlich auf Eure Betriebsorganisation an. Habt Ihr eine Organisation mit entsprechender Aufgabenzuweisung und der dazugehörigen Unterweisung (1.3 IMDG) ? Dann kann der stellvertr. Leiter Logistik der richtige Verantwortliche (Pflichtinhaber nach § 17 GGVSee) sein. Er hat die DGD als Versender unterschrieben; damit bescheinigte er die ordnungsgemäße und vollständige Kennzeichnung der Verpackungen.
Sollte er nicht unterwiesen sein und auch keine entsprechende Aufgabe zugewiesen bekommen haben, dann wäre der Geschäftsführer (§ 130 OWiG) der richtige Adressat.

Ich gehe davon aus, dass er dazu schriftlich von der Polizei angehört wurde. Es ist schließlich sein gutes und verbrieftes Recht sich dazu äußern zu dürfen. Dann konnte er alle ihn entlastenden Argumente vorbringen.


schöne Grüße aus dem Norden

Jacob Madsen

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Re: Fehlender Aufkleber UN 1057 [Re: Jacob Madsen] #30178 07.01.2021 10:42
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Claudi Online
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UN 1057 kann man nicht als LQ versenden, weder nach ADR noch nach IMDG-Code...

Es gäbe auf Straße den Versand nach SV658, das ist aber kein LQ, mit entsprechenden Mengengrenzen und Aufschrift. Gibt es aber nur im ADR. <-- UN1057 FEUERZEUGE muss drauf

Würde man UN1057 als "normales Gefahrgut" nach ADR befördern, müsste der Name nicht drauf.

Hier wird aber nach IMDG-Code versendet, daher auch die IMO-Erklärung, in der der Unterzeichner bestätigt, dass alles konform mit dem IMDG-Code ist und hier gibt es keine SV658, sondern nur den Versand als "normales Gefahrgut" und im Seeverkehr muss IMMER der proper shipping name/ die richtige Versandbezeichnung, auf das Versandstück.
Fehlt dieses, ist die Kennzeichnung unvollständig <-- Bußgeld.

Der stellvertretende Logistikleiter hat die IMO-Erklärung unterschrieben und damit persönlich als Herr XYZ erklärt und bestätigt, dass die Sendung rundherum perfekt ist - das steht nämlich links unten neben dem Unterschriftenfeld. Man muss lesen, was man da unterschreibt. "Ich", der Unterzeichner, erkläre...
Mit der Unterschrift hat er die Verantwortung für die Sendung übernommen. Sich da herauszuwinden, dass man ja gar nicht verantwortlich gewesen wäre, weil eigentlich der Chef oder der Unternehmer irgendwas hätten tun sollen, wird schwer. Wäre der stellv. LL nicht unterwiesen, benannt, warum hat er dann unterschrieben?

Ich warne in Schulungen immer davor, die IMO-Erklärung leichtfertig zu unterschreiben. Das gibt im Anschluss meistens Knatsch, weil plötzlich die Sachbearbeiter*innen nicht mehr unterschreiben wollen - die sind zwar geschult, aber nicht in der Stellung, die Verantwortung zu tragen.

Für alles gibt es in Unternehmen Regelungen: wer darf was bestellen, wer darf Urlaubsanträge genehmigen, wer darf Rechnungen freigeben, wer unterschreibt iA, iV, ppa. ... aber bei der IMO-Erklärung ist es immer der, der grad da ist und nen Stift in der Hand hat? Das muss geregelt werden. Ohne Regelung keine Unterschrift außer vom Unternehmer.

Re: Fehlender Aufkleber UN 1057 [Re: Claudi] #30180 07.01.2021 17:19
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M.A.T. Offline
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Hallo, für die Detailbedeutung der Unterschrift siehe auch IMDG 5.4.1.6.1. Ob die Beauftragung im Unternehmen in Übereinstimmung mit OwiG erfolgte ist für das Bußgeld zweitrangig; entweder der Unterzeichner oder der Unternehmensleiter wird bezahlen müssen, bei Verstoß gegen die ordnungsgemäße Delegation der Unternehmer wohl evtl. mit einem Zentralregister-Eintrag.
Die Kollegen haben schon darauf hingewiesen: die Unterschrift ist verbindlich und nicht ein "Abhaken" einer Checkliste. Falls ohne Schulung erfolgt ist das immer problematisch, aber auch mit Schulung problematisch für die höhere Ebene, wenn der Betroffene zwar Ahnung aber keine Weisungsbefugnis hatte. Aufgaben und Entscheidungsspielraum werden als Einheit bewertet, falls die Sache vor Gericht kommt. Der Richter ist übrigens nicht an den Bußgeldkatalog gebunden, nur die Verwaltungsbehörde.
Gruß
M.A.T.

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