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Abfall Heizöl versenden #30615 11.03.2021 07:10
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60erClaus Offline OP
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Hallo Zusammen,

ich bin ganz neu als Abfallbeauftragter unserer Firma (und in diesem Forum) berufen worden und stehe nun sofort vor folgendem Problem:
Unserer Firma hat Deutschlandweit Servicestellen. Dabei werden von Servicetechnikern Ölheizungen repariert, abgebaut, installiert, etc.
Die dabei anfallenden Abfälle (Pumpen, Lappen, Verteiler, Rohre, etc.) die größtenteils mit Heizöl behaftet sind, würden wir nun gerne alle in unsere Zentrale nach Niederbayern senden und dann gesammelt an unser regionales Entsorgungsunternehmen abgeben.
Wir haben uns nun vorgestellt, dass alle Servicestellen für Heizöl zugelassene 30l Behälter bekommen, dort ihre Abfälle sammeln und sobald sie voll sind an die Zentrale senden.

Leider haben wir (noch) keinen Gefahrgutbeauftragten und wissen daher nicht, wie die Behälter gekennzeichnet, welche Papiere dem Logistikunternehmen überreicht und welche weiteren rechtlichen Gesichtspunkte beachtet werden müssen.
Könnte mir einer von Euch diese Fragen beantworten?

Vielen Dank im Voraus.

Viele Grüße
Claus

Re: Abfall Heizöl versenden [Re: 60erClaus] #30616 11.03.2021 09:28
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Claudi Online
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Hallo!

Es fängt erstmal mit der Klassifizierung an, da denke ich an UN 3175 Abfall FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G. (Heizöl, Kohlenwasserstoffe), 4.1, II, ( E )

Vorausaussetzung: wir haben wirklich festes Material, behaftet mit Flüssigkeit.
SV 216 "Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften des ADR/RID nicht unterliegen, mit ent­zündbaren flüssigen Stoffen dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, ohne dass zuvor die Klassifizierungskriterien der Klasse 4.1 angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschließens der Verpackung oder der Güterbeförderungseinheit ist keine freie Flüssigkeit sichtbar."

Pumpen und andere Teile kann man sicher so weit wie möglich mit Lappen abwischen, dass da keine großen Mengen Öl mehr rausfließen können?

Behältermäßig ist vieles möglich, Verpackungsanweisung P002 mit Sondervorschrift PP9 nachlesen, muss eine bauartgeprüfte Gefahrgutverpackung sein, Kunststoff entsprechend nur 5 Jahre haltbar, IBCs alle 2,5 Jahre zu prüfen - den Rest könnt ihr so wählen, wie es passt.

Kennzeichnung der Behälter erfolgt mit UN3175 (6, besser 12 mm Zeichenhöhe, deutlich + dauerhaft), Gefahrzettel 4.1 (rot-weiß gestreift), Zusatzzeichen Fisch&Baum (beides 10x10 cm).

Ich vermute bei dem Logistikunternehmen handelt es sich in irgendeiner Form um eine Spedition: dann reicht die Angabe (schriftlich/ email/ Fax): UN 3175 Abfall FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G. (Heizöl, Kohlenwasserstoffe), 4.1, II, ( E ), wieviele Behälter, was für Behälter, Gewicht in kg
Punkteberechnung: Gewicht des Inhaltes des Behälters (meinetwegen auch das Bruttogewicht des ganzen Behälters) x 3 = Punkte
Das offizielle Bförderungspapier muss dann die Spedition erstellen.
bis 1000 Punkte: Der Fahrer benötigt bei einem Behälter nur eine Unterweisung nach 1.3 ADR (nicht eure Aufgabe) und 1 x 2 kg-Feuerlöscher (prüfen, dokumentieren!) - vorausgesetzt, es wird kein anderer Gefahrgut befördert - dann kommen ggf. mehr Punkte dazu, > 1000 wird es ein kennzeichnungspflichtiger Transport mit mehr Aufwand und weiteren Anforderungen.

Aber das ist alles sehr grob und nur zusammengefasst.

Auch wenn ihr irgendwann einen GB habt, bleiben die Pflichten zur konkreten Umsetzung der Vorschriften immer beim Unternehmer oder von ihm eingesetzten Personen (Pflichtenübertragung, OWiG v.a. §§ 9 und 130). Diese Personen müssen nach Kapitel 1.3 geschult sein. Ich empfehle euch hier einen externen Lehrgang von einem der üblichen Anbieter (Stichwort "Kapitel 1.3 ADR") - die TÜVe, Dekra, SVG, ... ... bieten sowas an.
Das könnt ihr mit einem GB nicht aushebeln - der könnte euch höchstens Inhouse schulen. Externe Referenten haben aber idR mehr Erfahrung als ein frisch gebackener GB.
Wenn man sich einen GB extern einkauft, dann könnte der auch inhouse schulen.
Ggf. braucht ihr keinen GB, schau mal in § 2 der GbV - einen zu haben schadet natürlich nicht und liefert fachliche Unterstützung - die Verantwortung wird man aber nicht los!
Geschult sein müssen die Vorgesetzten (etwas tiefergehend) und auch die Monteure vor Ort: diese brauchen Anweisungen und dazu Unterweisung, was sie wie verpacken/ kennzeichnen etc. sollen - und das muss stichprobenartig von Vorgesetzten überprüft werden.

Was ich jetzt ganz bewusst nicht betrachte, was aber auch gilt:

Abfallrecht: Anzeige- oder Genehmigungspflicht? Wir haben es mit gefährlichem Abfall zu tun, ggf. Anfall im Rahmen wirtschaftl. Unternehmung erleichtert, aber da muss auch was getan werden. Nicht jede Spedition darf Abfall transportieren! Und die Spedition transportiert 100% gewerblich, nicht im Rahmen wirtschaftl. Unternehmung (d.h. als notwendiges Übel neben der Haupttätigkeit). Nachweise (Übernahmeschein/ Begleitschein)? etc.

Lagerrecht: falls die Behälter gelagert werden (länger als 24 h rumstehen): zB TRGS 510, brennbares Material, Regelungen nötig. Wassergefährdung: das Material ist 100% wassergefährdend (mind. WGK 2 wie Heizöl), AwSV prüfen (immerhin ist das Material fest, da sidn die Anforderungen niedriger)

Arbeitsschutz/ Umgang: das Material ist mit Gefahrstoff behaftet, Gefährdungsbeurteilung, Maßnahmen für die Mitarbeiter, ggf. Kennzeichnung der Behälter mit Gefahrstoffhinweisen ...

Bei den letzten beiden Aspekten hol dir die Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt mit ins Boot.

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 11.03.2021 09:30.
Re: Abfall Heizöl versenden [Re: Claudi] #30618 11.03.2021 09:44
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Hallo Claudi,

vielen Dank für die sehr ausführliche und wirklich extrem hilfreiche Antwort.

Als ich vor ein paar Monaten meinen Abfallbeauftragtenkurs machen "durfte", hat der Referendar gemeint, dass wir unbedingt einen Gefahrgutbeauftragten brauchen, da wir mehrere 100 to Gase pro Jahr angeliefert bekommen. Das inzwischen der Geschäftsführer der Gefahrgutbeauftragte ist, hat die Entscheidung für einen eigenen Gefahrgutbeauftragten sehr beschleunigt. Ein Kollege hat im April seine Schulung dazu.

Für die Lagerung und die Gefährdungsbeurteilung bin ich selbst zuständig, da ich die hier die FaSi bin. Ist auch kein Problem. Nur mit GefahrGÜTERN habe ich Probleme, weil diese bisher nie ein Thema waren.

Nochmals vielen Dank für die echt große Hilfe

LG
Claus

Re: Abfall Heizöl versenden [Re: 60erClaus] #30619 11.03.2021 10:11
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Claudi Online
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Ach, die Leute vom Abfall sollten das Gefahrgut-Thema den Gefahrgutleuten überlassen.
So eine Aussage anhand 100 t an Gasen kann man nicht treffen.

http://www.gesetze-im-internet.de/gbv_2011/__2.html

Wenn ihr nur Empfänger sein solltet (nicht Entlader), dann braucht ihr keinen GB.
Naja, aber wie gesagt, einen Gb zu haben schadet nicht.

Wenn euer GF der GB ist und ihr noch weitere GB (vor Ort?) benennen wollt, müsst ihr das sauber abgrenzen bzgl. Zuständigkeiten und Aufgaben: § 3 GbV "Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, so sind deren Aufgaben gegeneinander abzugrenzen und schriftlich festzulegen."
Die Schulung und IHK-Prüfung sind das eine (meiner Ansicht nach zu kurz, ziehlt darauf ab die Prüfung zu bestehen aber reicht für gute Praxis noch nicht aus), das Tun in der Praxis das andere. Man geht nicht aus einer GB-Prüfung ist blickt plötzlich durch. Man muss reinwachsen und Erfahrung sammeln, wie überall.

Re: Abfall Heizöl versenden [Re: Claudi] #30625 12.03.2021 07:28
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Bergmannsheil Online
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Ursprünglich geschrieben von: Claudi
Ach, die Leute vom Abfall sollten das Gefahrgut-Thema den Gefahrgutleuten überlassen.


Guten Morgen,

das gilt aber genauso umgekehrt. Im letzten Jahr gab es in der Krankenhausszene immer wieder Unruhe, weil die Gefahrgutleute die Entsorgung von Abfällen, die mit COVID-19 kontaminiert sein könnten, mitbestimmen wollten (siehe auch Threads hier im Forum). Das war im Abfallbereich aber alles schon schön gelöst. So hatte das RKI von Anfang an auf die LAGA M 18 verwiesen. Lediglich die Ausführungshinweise wurden seitens des RKI mit der Zeit etwas ausführlicher.
Auch hier
Ursprünglich geschrieben von: Claudi
Kennzeichnung der Behälter erfolgt mit UN3175 (6, besser 12 mm Zeichenhöhe, deutlich + dauerhaft), Gefahrzettel 4.1 (rot-weiß gestreift), Zusatzzeichen Fisch&Baum (beides 10x10 cm).
muss nicht automatisch, nur weil es ein Abfall ist, ein Fisch/Baum-Kleber drauf. Falls es sich um Frischölkontaminationen handelt, muss der daraus entstehende Abfall deswegen nicht umweltgefährlich sein. Diese Diskussion hatten wir des Öfteren im Lösemittelbereich, wenn der Abfallentsorger eine Beklebung von Abfallbehältern wollte, weil "Abfall immer umweltgefährlich sei". Aber er ist es nicht unbedingt im Sinne der 2.2.9.1.10.

Ich weiß, das Alles ist Klein-Klein. Aber dafür sind die Gefahrgutbeauftragten ja so geliebt.
Im diesem Sinne: Schönes Wochenende.


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: Abfall Heizöl versenden [Re: Bergmannsheil] #30626 12.03.2021 07:45
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Claudi Online
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Es geht ja um Heizöl-Abfall, der ist mit Sicherheit umweltgefährdend, da Heizöl das auch ist.

Ich bin auch jemand, der im Zweifel mal nen Fisch mehr dranklebt als zu wenig (inkl. Eintrag Befpapier/ Begleitschein). Aber natürlich nicht immer. Umweltfreundlich ist gefährlicher Abfall nie. Umweltfreundlich ist auch Gefahrgut idR nicht. Aber wir wissn ja: umweltgefährdend ist nochmal ein Schippchen mehr als nur "nicht umweltfreundlich".

Es gibt halt für jeden Bereich die Spezialisten, aber der eine darf nicht vergessen, dass es den anderen gibt - oder noch wichtiger: der Rechtsunterworfene darf nicht davon ausgehen, dass mit dem einen Rechtsgebiet schon alles erledigt ist.

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 12.03.2021 07:47.
Re: Abfall Heizöl versenden [Re: Claudi] #30627 12.03.2021 14:27
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DJSMP Offline
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Hallo, 60erClaus, willkommen im Club!

Dass die Abfälle als Gefahrgut umweltgefährdend sind, ist unstrittig. Das ergibt sich aber daraus, dass die anhaftenden Mineralölprodukte umweltgefährdend sind. Die Einstufung als Abfall zieht nicht automatisch eine Einstufung als umweltgefährdend nach sich.

Bezüglich der Klassifizierung möchte ich noch anmerken, dass wir bei den (Heizöl-) verschmierten Betriebsmitteln (Putzlappen, Filter, etc) sicherlich bei der UN 3175 sind. Bei Pumpen und Rohren als Gegenstände sehe ich aber eine Einstufung als UN 3540 (bzw. ggf. als UN 3363).

Insgesamt muss nochmal deutlich gemacht werden: Bevor die Firma nicht die Anforderungen erfüllt, gehen die Abfälle und Behälter nirgendwo hin! Als erstes ist eine Schulung für alle beteiligten Mitarbeiter im Sinne des 1.3 ADR durchzuführen. In dieser Schulung werden die Themen Verpackung, die Kennzeichnung und Bezettelung der Versandstücke sowie die Dokumentation explizit behandelt. Das Unternehmen ist als Abfallerzeuger im Gefahrgutrecht mindestens Auftraggeber des Absenders (oder sogar Absender), Verpacker und Verlader. Daher ist für diejenigen Mitarbeiter, die es als Verlader an den Entsorger als Beförderer übergeben außerdem eine Ladungssicherungsschulung notwendig.

Ohne diese Schulungen geht da nichts! Und wenn die Servicestellen dann mit Material überlaufen und die Brandlast in unangemessene Höhen geklettert ist, wird dem Thema hoffentlich auch die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt.

Dann könnt ihr noch die Notwendigkeit der Bestellung eines Gb auswürfeln. Dazu vertrete ich die ganz klare Auffassung: Ein Gb wird für das Thema bestellt, egal welche Erleichterungen die GbV bereit hält. Es ist ja offensichtlich, dass das Unternehmen gefahrgutrechtlich komplett fehlorganisiert ist und eine ordnende Hand benötigt.


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