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Interpretationen Juni 2021 [Re: M.A.T.] #31079 20.06.2021 09:57
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Guten Tag,
zur Klasse 7 für nationalen Landtransport gab es die Auslegung 21-0036. Darin wird diskutiert, unter welchen Bedingungen eine Sendung von LSA oder SCO mit "RQ" beschriftet sein muß. Unter anderem, daß die Kennzeichenvorgaben in § 172.302(b) 49 CFR bei einer Massenverpackung (bulk packaging) gelten. Bulk packaging ist dabei eine Verpackung über 450 L (Flüssigkeiten), über 400 kg Nettomasse für Feststoffe und über 454 kg für Gase.
Gruß und Gesundheit
M.A.T.

Re: Interpretationen Juli 2021 [Re: M.A.T.] #31220 20.07.2021 16:32
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1. Liba größeren Gewichts können, zur Entsorgung oder Wiederaufarbeitung, durchaus auf Paletten ohne Verpackung nach 21-0048 befördert werden. Für Liba-Ausrüstungen im medizinischen Kontext wird in 21-0044 auf die tatsächliche Funktion der Ausrüstung abgestellt um zwischen UN 3480 und UN 3481 zu unterscheiden.
2. In 21-0047 wird detailliert auseinandergelegt, wo sich übereifrige Straßenkontrolleure auch mal irren können, wenn es um die Anforderungen an Beförderungspapiere geht.
3. Um die Unterscheidung zwischen Kraftfahrzeug und beförderndes Fahrzeug geht es in 21-0013. Wichtig ist hierbei, daß auch ein Anhänger gemäß § 171.8 in Verbindung mit seiner Zugmaschine ein Kraftfahrzeug darstellt. Die Gewichtsgrenzen für beispielsweise Kl.1-Güter können darum nicht durch Aufteilen auf Zugmaschine und Hänger umgangen werden, da beide zusammen als Kraftfahrzeug gewertet werden.
4. Sehr praxisnah finde ich die Argumentation in 21-0042, wonach IBC-Kennzeichnungen für die IBC und nicht für das Fahrzeug gelten. Darum stellt es keinen Verstoß gegen die Vorschriften dar, wenn die Kennzeichnung durch die Lasi-Mittel verdeckt werden. Siehe dazu auch Interpretation 21-0046.
5. Zur Frage der Anwendung nachträglich geänderter Special Provision (Sondervorschrift) 336 zu UN 2672 gibt die 21-0045 die Aussage, daß aufgrund der Genese dieser SV ihre Bestimmungen nicht ergänzend sondern alternativ zu bestehenden Vorschriften (§§ 173.24(g) and 173.24a(b)(4) des 49 CFR) anzuwenden sind.
Gruß und Gesundheit
M.A.T.

Interpretationen Juli 2021 [Re: M.A.T.] #31238 21.07.2021 19:25
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Guten Abend
Für die Abfallbeförderung in begrenzten Mengen braucht es drüben eine Ladeliste der gefährlichen Abfälle (UHWM, Uniform Hazardous Waste Manifest gemäß 40 CFR Teil 262. Ein Muster kann man sich hier ansehen.). Darin sind Anzahl und Art der Verpackung für jeden Abfall aufzuführen. Das gilt auch für Schrumpf- oder Stretchverpackungen. Siehe dazu die Nr. 21-0027.
Gruß und Gesundheit

Interpretationen Juli 2021 [Re: M.A.T.] #31281 31.07.2021 13:54
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Guten Tag zusammen
1. Für Liba im Versandhandel scheint die Nr. 21-0052 nutzbar zu sein. Danach sind unter bestimmten Bedingungen Liba in Ausrüstungen in flexiblen Umverpackungen versendbar.
2. Zu ausländischen Gasflaschen führt die Nr. 20-0086 aus, daß retesting - Neuprüfungen - für ISO-Flaschen nach Maßgabe einer bestimmten Sondergenehmigung nur für die Herkunftsländer USA und Kanada zulässig sind.

Gruß und Gesundheit
M.A.T.

Re: Interpretationen Juli 2021 [Re: M.A.T.] #31424 31.08.2021 15:31
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Guten Tag
1. Wieder mal Liba, diesmal in 21-0058 eine Diskussion, ob Versand defekter Liba ohne nichtmetallische Innenverpackung aber in einem ölgefüllten Behältnis korrekt ist. Die Antwort ist Nein mit Bezug auf § 173.185(b)(3)(i) and (f)(1).

Gruß und Gesundheit zur 2. Pandemie-Saison.
M.A.T.

Interpretationen September [Re: M.A.T.] #31473 11.09.2021 09:29
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Guten Tag
1. Interessant für Exporteure per IMDG in die USA: Ein Gefahrzettel Kl. 9, der in der weißen Hälfte die Aufschrift "MISCELLANEOUS" trägt, entspricht nach der 21-0064 den Vorgaben für Anschlußbeförderung in den USA, was die Bezettelung angeht. Basis ist der § 171.25 der US-Vorschriftne 49 CFR. Bei den bekannten Diskussionen mit variabel ausgebildeten Mitgliedern der US-Zollbehörde und Küstenwache kann diese Interpretation eine willkommene Hilfe sein.
2. Zur Übereinstimmung von Versandpapieren und Buchhaltung weist die Nummer 21-0073 darauf hin, daß auch bei Sammelversand die Stoffbenennung in beiden übereinstimmen muß. Die Fundstelle ist hier § 172.201 Absatz (e) 49 CFR.
Gruß und Gesundheit.
M.A.T.

Re: Interpretationen September [Re: M.A.T.] #31649 14.10.2021 15:46
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Guten Tag
1. In der Nr. 21-0065 wird auf die Erleichterung für wässerige Lösungen von Alkohol unter 24 % eingegangen (Bezug ist die Ausnahmemöglichkeit nach § 173.150(e)(1) des 49 CFR). Nach der Interpretation bezieht sich die Prozentgrenze ausschließlich auf den Anteil entzündlicher Alkohole (und ohne Gefahren anderer Klassen). Damit kommt für solche Lösungen eine Umstufung zu den brennbaren Flüssigkeiten (combustible liquid) infrage.
2. Sehr interessant finde ich die Festlegung in 21-0070, daß ein privates Reiseflugzeug nicht den GG-Vorschriften unterliegt.
3. UN-ortsbewegliche Tanks (> 450 L) sind nicht deswegen von der Möglichkeit ausgeschlossen, nach § 178.274 zugelassen zu werden, weil sie vielleicht keinen äußeren Tragrahmen aufweisen. Solange sie die Festigkeitsanforderungen der Fundstelle erfüllen, ist eine Zulassung (certification) möglich. Das sagt die Interpretation 21-0043 aus.
4. Passend zur Klimadebatte wird für ein Einbaugerät, das CO2 aus den Abgasen eines Lkw filtert, hier die Gefahrguteigenschaft verneint. Begründung: Fahrzeugausrüstung, kein Ladegut. Kann ich gut nachvollziehen.
5. Natürlich dürfen Liba nicht fehlen. In 21-0037 werden 17 Aspekte nationaler Beförderung von e-bikes zu Verkaufsstellen diskutiert.


Gruß und Gesundheit
M.A.T.

Re: Interpretationen Oktober [Re: M.A.T.] #31697 31.10.2021 12:20
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Guten Tag in der neuen Zeit

1. Ein Tank "DOT Specification 51" wird als in "unsicherem Zustand" eingestuft, wenn bei der Prüfung die Mindestwanddicke nach Abzug des Korrosionszuschlags unter der Wanddicke nach Herstellerdatenblatt liegt. Eine Angabe auf dem Tankschild ist nicht vorgegeben. Damit greifen die Grenzwerte nach § 180.605(i) a des 49 CFR.
Die Quelle ist Auslegung 21-0020.

2. Für medizinischen Sauerstoff wird in 21-0068 diskutiert, welche der UNNR 1072 bzw. 3156 infrage kommt. Dies ist abhängig vom tatsächlichen Sauerstoffanteil. Bei einem Anteil von > 95 % molekularem Sauerstoff wird die UNNR 1072 empfohlen.

3. In 21-0091 wird die Freistellung von MP nach HMR und IMDG-Code bei unter 5 Litern je Verpackung bestätigt. In diesem Fall ist eine verdünnte Lösung von Kaliumpermanganat betroffen.

Schönes Wetter am verlängerten WE

M.A.T.

Interpretationen Dezember 2021 [Re: M.A.T.] #31959 02.01.2022 12:39
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Hallo,
1. in der Nummer 21-0082 wird umfänglich diskutiert, wie mit Ausklassifizierungen der Kl. 1 und 4.1 bei energetischen Stoffen umzugehen ist. Prinzipiell bleibt es bei dem Vorbehalt der staatlichen Einstufung.
2. Speziell zu UN-Nr 2014 wird in 21-0105 die Frage zustimmend beantwortet, ob in der Stoffbenennung der kursive Zusatz "Stabilisiert nach Bedarf" erscheinen darf. Hintergrund ist das redaktionelle Versehen, daß 2020 der entsprechende Zusatz in der GG-Liste nicht kursiv dargestellt wurde. Diese Entscheidung dürfte auch für andere UNNR Relevanz haben.
Gruß
M.A.T.

Interpretationen Dezember 2021 [Re: M.A.T.] #32200 13.03.2022 12:10
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Guten Tag

Zum Transport einer brennbaren Flüssigkeit im internationalen Verkehr unter Nutzung einer NA-Nummer (hier NA 1993) gibt die Auslegung 21-0015 den bestätigenden Hinweis, daß ein rein nationales GG dann nicht z. B. dem IMDG-Code unterliegt, wenn es außerhalb dessen Klassifizierungsgrenzen liegt. Im Ausland führe dies zu Recht zu "frustration of shipment", also Verhinderung der Beförderung.

Gruß
M.A.T.

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