Hallo,
nein gilt nicht*
siehe 3.4.4.2 IMDG-Code (nicht verwechseln mit 3.4.4.1 - da geht es um das Zusammenpacken, also mehrere Innenverpackungen in einer Außenverpackung, das ist etwas anderes als Zusammenladen)
Die Trennvorschriften der Kapitel 7.2 bis 7.7, einschließlich der Trennvorschriften in Spalte 6b der Gefahrgutliste, gelten nicht für die Stauung von Verpackungen mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen und auch nicht für die Stauung von Verpackungen mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen zusammen mit anderen gefährlichen Gütern. [...]
*außer die Reederei/ der Operator will es so, deren Schiff, deren Regeln