Hallo zusammen,
nach bisherigen Erkenntnissen ist in jedem Fall eine korrekt ausgefüllte Entladebescheinigung nach CDNI ( Formblatt 2017 ) über eine Teilentladung zur Weiterfahrt erforderlich.
Es sollte ein Schiffsaufmaß nach der Teilentladung in jedem Fall als Anlage dazu mitgeführt werden. Dieses Papier befindet sich ja sowieso während der Weiterfahrt an Bord.
CDNI ist derzeit noch nicht mit dem ADN verknüpft auch wenn es seit längerer Zeit Bestrebungen dazu gibt.
Allerdings werden bei Verstößen ( es reicht schon eine nicht korrekt ausgefüllte Entadebescheinigung ) Bußgelder ab einem dreistelligen Euro Bereich verhängt .
https://www.bilgenentwaesserung.de/html/cdni.htmlDer Empfänger und Entlader der Teilladung wird in diesem Fall nach ADN weder zum Absender noch zum Beförderer. Der Schiffsführer ( Kapitän ) ist Sachkundiger nach ADN und somit in der Lage ein Beförderungspapier für die Weiterfahrt auszustellen.
Viele Grüße
Peter