Hier haben wir ja die Frage nochmal...

Wie schon festgestellt wurde, hat LQ nichts mit 1.1.3.6 ADR zu tun. Den Beiträgen entnehme ich nun, dass ausschließlich begrenzte Mengen (LQ) nach 3.4 ADR/IMDG-Code und kein anderes Gefahrgut befördert wird.
Unstrittig ist also schon einmal folgendes:
Es wird im Seeverkehr ein Beförderungspapier (IMO-Erklärung) mit allen Angaben + dem LQ Eintrag benötigt. Im Straßenvorlauf muss der Beförderer nachweisbar über die Bruttomasse informiert werden. Hier wäre zu klären, ob der Beförderer/Fahrzeugführer auch die IMO-Erklärung bekommt. Ansonsten ist ein separates Dokument mit der Bruttomasse anzuraten.
Unstrittig ist auch, dass im Straßenverkehr keine ADR-Bescheinigung oder Ausrüstung benötigt wird.
Bezüglich der Kennzeichnung und der Erstellung des Packzertifikats werden noch ein paar Informationen benötigt:
1. Von welcher Art von Güterbeförderungseinheit sprechen wir? Container? LKW? Sattelzug?
2. Wird die Güterbeförderungseinheit für den Seeverkehr bei euch verladen und geht dann unverändert auf das Schiff oder beladet ihr nur einen Nahverkehrs-LKW, der dann irgendwo nochmal umgeladen wird und eine andere Beförderungseinheit geht aufs Schiff?