Befördernugspapier ADR
#31483
14.09.2021 11:39
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Fuxsism
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Hallo,
könnt ihr mir sagen wer genau dafür verantwortlich ist die anfallenden Punkte (1000 Punkte Regel) einer Sednung zu berechnen?
LG
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Re: Befördernugspapier ADR
[Re: Fuxsism]
#31484
14.09.2021 11:44
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M.A.T.
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Hallo, der Aussteller des Bef.-Papiers. Nur der hat die Information über die Gesamtladung. Formal erst mal nach § 17 (1) 2. der AdA, hängt in der Praxis aber von der tatsächlichen Aufgabenverteilung mit ab. Gruß M.A.T.
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Re: Befördernugspapier ADR
[Re: Fuxsism]
#31485
14.09.2021 11:44
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Michael
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Hallo,
der Absender, da dies dann im Beförderungspapier eingetragen werden müsste.
Umgekehrt kann aber daraus keine Verpflichtung entstehen, wenn der Absender dies nicht macht kann dies nicht eingefordert werden.
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Re: Befördernugspapier ADR
[Re: Michael]
#31486
14.09.2021 11:48
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DJSMP
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Hallo,
der Absender, da dies dann im Beförderungspapier eingetragen werden müsste.
Umgekehrt kann aber daraus keine Verpflichtung entstehen, wenn der Absender dies nicht macht kann dies nicht eingefordert werden.
Und ergänzend würde es dann dazu führen, dass, wenn die Gesamtmenge je Beförderungskategorie sowie die errechneten Werte nicht im Beförderungspapier angegeben sind, der Unterabschnitt 1.1.3.6 durch den Beförderer/Fahrzeugführer ncht angewendet werden darf, also beflaggt und mit voller Ausrüstung, ADR-Bescheinigung etc. gefahren werden muss.
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Re: Befördernugspapier ADR
[Re: DJSMP]
#31487
14.09.2021 11:54
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Fuxsism
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Vielen Dank für die schnelle Reaktion!!!
Das hilft mir schon sehr weiter...
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Re: Befördernugspapier ADR
[Re: Fuxsism]
#31489
14.09.2021 16:40
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Gerald
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Hallo Fuxsism dafür verantwortlich ist die anfallenden Punkte (1000 Punkte Regel) einer Sendung zu berechnen? Nach GGVSEB hat der Auftraggebers des Absenders nach §17 (1) 2 "...dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben nach den Unterabschnitten 5.4.1.1,...", der Absender nach §18 (1) 1a) "....auf das gefährliche Gut durch die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR ...schriftlich oder elektronisch hinzuweisen;.." und der Beförderer §19 (2) 5a) "die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe a ..." dem Fahrzeugführer zu übergeben.! Nach Absatz 5.4.1.1.1 f) Bem 1. "Bei beabsichtigter Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6 muss für jede Beförderungskategorie die Gesamtmenge und der berechnete Wert der gefährlichen Güter gemäß den Absätzen 1.1.3.6.3 und 1.1.3.6.4 im Beförderungspapier angegeben werden." Das wäre die Aufgabe vom Beförderer!!! Der Fahrzeugführer muss aber prüfen, wenn er mehrer Ladestellen/Entladestellen hat, ob er den Unterabschnitt 1.1.3.6 (1000 Punkte) noch nutzen kann.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Befördernugspapier ADR
[Re: Gerald]
#31490
14.09.2021 17:47
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genau,
der Fahrzeugführer muss also im Fall der Fälle, dass er mehrere Sendungen bekommt die Punkte addieren und dam gegebenenfalls beim Überschreiten der 1000 Punkte den Vorschriften entsprechend aufflaggen rivhtig?
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Re: Befördernugspapier ADR
[Re: Fuxsism]
#31491
14.09.2021 17:57
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Hallo, das ist eine Möglichkeit. Die andere ist, Ablademengen abzuziehen. Aber für beides muß der Fahrer entsprechend geschult sein; die 1.3-Unterweisung reicht dafür nicht, und mit offenen Tafeln muß der Fahrer die ADR-Bescheinigung ohnehin besitzen und mitführen. Wenn aber ohnehin die Schulung vorliegt und das Fahrzeug die Ausrüstung hat - warum dann der Wechsel? Wechsel schafft, denke ich, nur Einfallstore für Irrtum, und spart in diesem Fall keine Kosten. Gruß M.A.T.
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Re: Befördernugspapier ADR
[Re: Fuxsism]
#31492
14.09.2021 18:07
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Gerald
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Hallo, da gibt es bestimmt einen Unterschied zwischen Theorie und Praxis.
Gemäß GGVSEB § 19 Pflichten des Beförderers hat der Beförderer nach (2) dafür zu sorgen, dass 5 a) "die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe a" dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben werden;!
In Unterabschnitt 8.1.2.1 a) steht: "die nach Abschnitt 5.4.1 vorgeschriebenen Beförderungspapiere für alle beförderten gefährlichen Güter ..."
Klar kann es sein, dass während der Beförderung an einer Ladestelle noch zusätzlich gefährliche Güter geladen werden müssen. Was so nicht geplant war. Denn wie will der Beförderer seine Pflichten nach §19 (2) z.b. Ziffer 2;6;9;11;15 16 sonst erfüllen, wenn er vor Beförderungsbeginn nicht weis, ob die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 erfolgt oder nicht!!
Also wird es immer auf den jeweiligen Fall ankommen. Im Prinzip hast Du mit Deiner Aussage schon Recht.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Befördernugspapier ADR
[Re: Fuxsism]
#31495
15.09.2021 09:59
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Phi_l
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Hallo zusammen, nachdem das nun ausdiskutiert wurde bringe ich gerne noch die nächste Schwierigkeit in Form einer offiziellen ADR Interpretation der UNECE mit ein: Die angegebene Menge bzw. Punkte muss jederzeit der tatsächlich auf dem Fahrzeug vorhandenen Menge entsprechen. Was bei korrekter Anwendung sicher zu viel Spaß im Verteiler und Sammelverkehr führen kann... Und, muss dann nicht der Fahrzeugführer die Dokumente ändern, außer ihm ist ja niemand anwesend? Und wird er dann auch für die Änderungen im Beförderungspapier und etwaige, dabei entstehende Schreibfehler verantwortlich, obwohl die GGVSEB dem Fahrzeugführer diese Pflicht eigentlich nicht zugewiesen hat? https://unece.org/transportdangerous-goods/adr-interpretation-list?accordion=0VG Phil
Zuletzt bearbeitet von Phi_l; 15.09.2021 10:04.
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