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GGVSEB Verantwortung VERLADER ohne Anwesenheit? #31614 11.10.2021 07:24
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StefanMUC1 Offline OP
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Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen

ich hatte in Erinnerung diese Diskussion gab es schon mal, aber ich fand im Forum nichts mehr dazu.

Es geht mir um die Verantwortlichkeit des Verlader

§2 Begriffsbestimmung GGVSEB

Verlader ist das Unternehmen, das
a) verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungsmittel (ADN) oder einen Container verlädt oder
b) einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank auf ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungsmittel (ADN) verlädt oder
c)ein Fahrzeug oder einen Wagen in oder auf ein Schiff verlädt (ADN).

Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;


Beispiel Abholung in einem Nachtdepot.
Der Absender hinterlegt das verpackte Gefahrgut zur Abholung in einem abschließbaren Nachtdepot. Der Zeitpunkt der Abholung ist außerhalb der Geschäftszeiten des Absenders, folglich kann auch niemand mehr bei der Verladung anwesend sein. Sprich der Fahrer verlädt vollkommen alleine.

So nun die Frage: Der Absender war unmittelbarer Besitzer zum Zeitpunkt als er das Gefahrgut in das Nachtdepot stellte. Danach ist er nur noch "Mitbesitzer" weil nun auch der Fahrer den Besitz erlangen kann.
Seht ihr eine Möglichkeit aus der Pflicht des Verladers (Abfahrtskontrolle, Ladungssicherung) herauszukommen, oder ist immer das 4-Augen-Prinzip gefordert?

Freu mich auf Eure Meinungen!

Re: GGVSEB Verantwortung VERLADER ohne Anwesenheit? [Re: StefanMUC1] #31615 11.10.2021 08:10
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M.A.T. Offline
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Guten Tag, StefanMuc1
als Nichtjurist würde ich hier vermuten, daß der Besitz solange geht, bis das Gut auf dem Lkw liegt. Denn die Verfügungsgewalt hat unverändert, wer es in das Depot legt - denn er hat den Schlüssel. Und die endet erst, wenn die Verladung abgeschlossen ist. Sonst entstünde ja hier eine "herrenlose" Lücke. Darum würde ich hier keine andere Situation sehen, als wenn es während der Geschäftszeiten abgeholt wird.
Gruß
M.A.T.
Nachtrag mit Bezug auf DJSMP: Ich sehe es genauso, daß sich an der Verteilung durch die GGVSEB nichts ändert und es bei der gewollten mehrschultrigen Verantwortlichkeit und Verladereigenschaft bleibt.

Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 11.10.2021 13:39.
Re: GGVSEB Verantwortung VERLADER ohne Anwesenheit? [Re: StefanMUC1] #31619 11.10.2021 10:34
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DJSMP Offline
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Hallo StefanMUC1,

das beschreibene Vorgehen ist im Widerspruch zu entsprechenden Gerichtsurteilen und den Ausführungen der RSEB. Es muss immer ein 4-Augen-Prinzip geben. Das übergebende Unternehmen (z.B. Nachtdepot) ist als unmittelbarer Besitzer der Verlader. Der Fahrzeugführer darf nie allein laden.

Die RSEB hat noch ausgeführt, dass in bestimmten Fällen keine 100% Kontrolle benötigt wird. Aber das ist in meinen Augen Augenwischerei. Wenn was bei einer Kontrolle nicht passt, hat das System versagt.

Re: GGVSEB Verantwortung VERLADER ohne Anwesenheit? [Re: DJSMP] #31636 12.10.2021 15:04
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StefanMUC1 Offline OP
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OP Offline
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Vielen Dank Euch beiden für Eure Antworten.

Diese deckt sich auch mit unserer Anschauung.

Grüße
STefan


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