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ADR - Versand von externem Lager #31687 27.10.2021 12:34
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PhilippE Offline OP
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Hallo!

Ich hätte eine Frage (bezieht sich auf Österreich):

Wir wollen Gefahrgüter in ein externes Lager (externe Logistikfirma) außerhalb unseres Standorts auslagern.

Wie ist allerdings hier die Rollenverteilung bei dem Transport von diesem externen Lager dann zum Endkunden (zu einem späteren Zeitpunkt)?
Die Mitarbeiter des externen Lagers würden selber die Dokumente erstellen. Verlader ist dann natürlich auch das externe Lagerunternehmen.
Absender wäre dann ja eigentlich auch das externe Lagerunternehmen.

Allerdings würde die Beauftragung des Beförderungsunternehmens noch immer durch uns selbst durchgeführt werden.

Was ist dann hier noch unsere Verantwortung im Sinne des GGBG?
Können Verwaltungsstrafen uns auch noch betreffen wenn z.B. bei einer Kontrolle zwischen externem Lager und Endkunde ein Fehler in der Kennzeichnung/Markierung gefunden wird?

Danke für eure Hilfe!

Re: ADR - Versand von externem Lager [Re: PhilippE] #31692 28.10.2021 11:57
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Cyrex
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Hallo,

ich versuche mich mal an meiner ersten Antwort. Evtl. kann ich ja auch noch was lernen blush

Wenn ihr die Waren in eurer Externes Lager verbringt tretet ihr ja hier bereits vorab als Verpacker der Waren auf. Ihr seid also in dieser Instanz bereits für die richtige Kennzeichnung verantwortlich.
Wenn die Ware dann von eurem externen Lager zum Kunden geht tretet ihr als Auftraggeber des Absenders auf. Der Absender und Verlader haben sich aber von der richtigen Kennzeichnung zu überzeugen und "müssen dafür sorgen" das diese nachträglich angebracht wird, sollte etwas fehlen und sie dies bemerken.

Ihr seid also beide im Boot. Wobei die Verantwortung dafür in erster Instanz bei euch (Verpacker) liegt.
Ich lasse mich aber gerne verbessern smile

Gruß

Markus

Re: ADR - Versand von externem Lager [Re: PhilippE] #31693 28.10.2021 16:40
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Claudi Offline
Held der Gefahrgutwelt
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@Cyrex: das "Problem" an der Frage ist: es geht um Österreich. Hier geht es also wohl um das GGBG, v.a. § 7 (Pflichten) und §3 Begriffsbestimmungen

Wenn ihr @PhilippE weiterhin den Beförderer (?) beauftragt, seid ihr ggf. Absender
"Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag." (GGBG und ADR, Definition gleich).
In D wird der Beförderungsvertrag mit dem Frachtvertrag gleichgesetzt, so dass regelmäßig Speditionen zum Absender werden, weil diese Frachtverträge mit sich selbst (Selbsteintritt) oder mit Frachtführern schließen.
Der Auftraggeber der Spedition ist der "Auftraggeber des Absenders"

Pflichten siehe § 7 GGBG, Absender muss u.a. Beförderungspapiere liefern. Wenn das für euch nun das Externe Lager macht, müsst ihr sicherstellen, dass die Dokumente gefahrgutrechtlich richtig und vollständig sind, denn das Lager würde nur als Service für euch die Papiere erstellen
Nimmt der Absender die Dienste anderer Beteiligter in Anspruch, so hat er "geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entspricht"

Was es aber gibt: (auch § 7 GGBG): "Handelt der Absender im Auftrag eines Dritten, so hat dieser den Absender schriftlich auf das gefährliche Gut hinzuweisen und ihm alle Auskünfte und Dokumente, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen." <-- das klingt wie unser deutscher Auftraggeber des Absenders, wenn das mit der Definition Beförderungsvertrag = Frachtvertrag auch in Österreich so gesehen wird.
Das Lager wird nicht Absender. Es gibt Waren raus, beauftragt aber weder Spediteur noch Beförderer.

Beauftragt ihr @PhilippE also eine Spedition und schließt einen Speditionsvertrag, ist die Spedition Absender und ihr der "Dritte".

Dann seid ihr noch Verpacker, sofern im Lager nicht z. B. kommissioniert wird und dort z. B. Umverpackungen gebaut werden <-- für diese im Lager erstellten Umverpackungen/ Markierungen/ Kennzeichnungen wäre das Lager verantwortlich.

Antwort auf
Können Verwaltungsstrafen uns auch noch betreffen wenn z.B. bei einer Kontrolle zwischen externem Lager und Endkunde ein Fehler in der Kennzeichnung/Markierung gefunden wird?


Ich denke schon, hier solltet ihr ein Verfahren haben das belegt, dass bei euch eigentlich nur korrekte Versandstücke rausgehen, also Unterweisung, Arbeitsanweisung, Kontrollmechanismen.
Verwaltungsstrafen außerdem ggf. wegen Absenderpflichten - kommt auf die Vertragskonstellation an.


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