@Cyrex: das "Problem" an der Frage ist: es geht um Österreich. Hier geht es also wohl um das GGBG, v.a. § 7 (Pflichten) und §3 Begriffsbestimmungen
Wenn ihr @PhilippE weiterhin den Beförderer (?) beauftragt, seid ihr
ggf. Absender
"Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag." (GGBG und ADR, Definition gleich).
In D wird der Beförderungsvertrag mit dem Frachtvertrag gleichgesetzt, so dass regelmäßig Speditionen zum Absender werden, weil diese Frachtverträge mit sich selbst (Selbsteintritt) oder mit Frachtführern schließen.
Der Auftraggeber der Spedition ist der "Auftraggeber des Absenders"
Pflichten siehe § 7 GGBG, Absender muss u.a. Beförderungspapiere liefern. Wenn das für euch nun das Externe Lager macht, müsst ihr sicherstellen, dass die Dokumente gefahrgutrechtlich richtig und vollständig sind, denn das Lager würde nur als Service für euch die Papiere erstellen
Nimmt der Absender die Dienste anderer Beteiligter in Anspruch, so hat er "geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entspricht"
Was es aber gibt: (auch § 7 GGBG): "Handelt der Absender im Auftrag eines Dritten, so hat dieser den Absender schriftlich auf das gefährliche Gut hinzuweisen und ihm alle Auskünfte und Dokumente, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen." <-- das klingt wie unser deutscher Auftraggeber des Absenders, wenn das mit der Definition Beförderungsvertrag = Frachtvertrag auch in Österreich so gesehen wird.
Das Lager wird nicht Absender. Es gibt Waren raus, beauftragt aber weder Spediteur noch Beförderer.
Beauftragt ihr @PhilippE also eine Spedition und schließt einen Speditionsvertrag, ist die Spedition Absender und ihr der "Dritte".
Dann seid ihr noch Verpacker, sofern im Lager nicht z. B. kommissioniert wird und dort z. B. Umverpackungen gebaut werden <-- für diese im Lager erstellten Umverpackungen/ Markierungen/ Kennzeichnungen wäre das Lager verantwortlich.
Können Verwaltungsstrafen uns auch noch betreffen wenn z.B. bei einer Kontrolle zwischen externem Lager und Endkunde ein Fehler in der Kennzeichnung/Markierung gefunden wird?
Ich denke schon, hier solltet ihr ein Verfahren haben das belegt, dass bei euch eigentlich nur korrekte Versandstücke rausgehen, also Unterweisung, Arbeitsanweisung, Kontrollmechanismen.
Verwaltungsstrafen außerdem ggf. wegen Absenderpflichten - kommt auf die Vertragskonstellation an.