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Beförderungs-Anzeige bzw. erlaubnis nach §§ 53 und #31683 26.10.2021 11:25
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Frank66 Offline OP
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Hallo !
Im § 53 des Kreislaufwirtschaftsgesetz steht, dass ein Beförderer von Abfällen diese bei der zuständigen Beförde. Von "Gewerblich" habe ich nichts gelesen. Vielleicht auch überlesen. In der Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV taucht das Wort wieder auf.
Meine Frage an die Community:
Seht Ihr das auch so, dass ein Firma mit mehreren Standorten für den "internen Transport" keine Anzeige bzw. Erlaubnis braucht?
Bin gespannt auf Eure Antworten.
Schönen Gruß
Frank

Re: Beförderungs-Anzeige bzw. erlaubnis nach §§ 53 und [Re: Frank66] #31684 26.10.2021 14:02
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ATHI Offline
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Moin,

in der Vollzugshilfe Anzeige- und Erlaubnisverfahren steht:
Die Anzeige- und Erlaubnispflichten für Sammler und Beförderer von Abfällen dienen neben
der Kenntniserlangung über die Abfallwirtschaftsbeteiligten und der Festlegung von Mindestanforderungen
an die handelnden Personen auch der Überwachung von Abfalltransporten.
Vor diesem Hintergrund ist es vertretbar, den innerbetrieblichen Verkehr, also das Sammeln
und Befördern von Abfällen auf einem Betriebsgrundstück, wie z.B. den Transport von Abfällen
innerhalb eines Chemieparks, nicht unter die Sammler- bzw. Befördererdefinition zu fassen.
Der Begriff des „innerbetrieblichen Verkehrs“ ist damit nicht gleichbedeutend mit dem
Begriff des „Werkverkehrs“ gemäß § 1 Absatz 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Anders
liegt nämlich der Fall, wenn Abfälle von einem Betriebsgrundstück über öffentliche Straßen
zu einem anderen Grundstück des gleichen Betriebes befördert werden. In diesen Fällen ist
ein anzeige- bzw. erlaubnispflichtiges Sammeln bzw. Befördern von Abfällen gegeben.

Somit wäre der interne Verkehr solange nicht Erlaubnispflichtig, solange man das Betriebsgrundstück nicht verlässt.


_________
Gruß
André
Re: Beförderungs-Anzeige bzw. erlaubnis nach §§ 53 und [Re: ATHI] #31685 26.10.2021 14:44
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Claudi Online
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Im §53 (Anzeige) ist nur von "Sammler, Beförderer, Händler und Makler" die Rede, aber wenn du mal in §3 schaust, hast du "gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen" in der Definition von Beförderer, Sammler etc. enthalten.

Gewerblich: man wird für den Abfalltransport bezahlt.
Im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen: bedeutet, dass die Sammlung oder Beförderung von Abfällen nur als Nebenzweck erfolgt, während der Hauptzweck in anderen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeiten liegt. Hierbei kann es sich z. B. um Dienstleister und Handwerker handeln, die im Rahmen ihrer Dienstleistung anfallende, eigene Abfälle oder die Abfälle der Kunden befördern.

Ein innerbetrieblicher (auf einem Betriebsgelände!!) Abfalltransport ist natürlich nicht anzeige- oder genehmigungspflicht. Das ist aber nicht die Frage, sondern hier will eine Firma zw. verschiedenen Standorten Abfall befördern.

§7 (9) AbfAEV:
Eine Ausnahme von der Anzeigepflicht sowie vom A-Schild am Fahrzeug ist für wirtschaftliche Unternehmen (siehe Definition oben) vorgesehen, die nicht gewöhnlich und regelmäßig Abfälle sammeln oder befördern. Dabei wird angenommen, dass die Beförderung gewöhnlich und regelmäßig erfolgt, wenn mehr als 20 Tonnen nicht gefährliche und/oder mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Kalenderjahr gesammelt und befördert werden.
UND: Der Hauptzweck des wirtschaftlichen Unternehmens ist nicht das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen, sondern eine andere Dienstleistung in deren Rahmen die Abfälle anfallen, z. B.

Ein Fliesenleger nimmt herausgeschlagene alte Fliesen vom Kunden mit und befördert sie zu einem Sammelplatz oder einer Entsorgungsanlage.
Ein Bauunternehmer befördert die bei seinen Leistungen anfallenden eigenen Abfälle oder die Abfälle seiner Kunden in Erfüllung einer Nebenpflicht aus dem Bauvertrag.

Wenn das mit der wirtschaftl. Unternehmung zutrifft und die Mengen nicht überschritten werden, kann eine Befreiung von der Anzeigepflicht bestehen - würde ich aber im Zweifel mit der zuständigen Behörde abstimmen.

Re: Beförderungs-Anzeige bzw. erlaubnis nach §§ 53 und [Re: ATHI] #31694 29.10.2021 09:25
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Frank66 Offline OP
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Beiträge: 20
Moin ATHI,
vielen Dank. Hat mit weitergeholfen.
Gute Zeit.
Frank

Re: Beförderungs-Anzeige bzw. erlaubnis nach §§ 53 und [Re: Claudi] #31695 29.10.2021 09:26
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Frank66 Offline OP
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Beiträge: 20
Guten Morgen Claudi,
es stimmt. Meisterin aller Klasssen.
Herzlichen Dank für die guten Informationen. Vor allem zu §7 (9) AbfAEV. Die Abstimmung mit der Behörde gehe ich an.
Gute Zeit!
Gruß
Frank


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