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Imoerklärung beim Gefahrgutversand von Trockeneis #31416 30.08.2021 17:05
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Promega Offline OP
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Hallo Zusammen,

welche Eintragung muß den in der Imoerklärung erfolgen, wenn man Gefahgut in begrenzter Menge auf Trockeneis verschickt?

Vielen herzlichen Dank schon einmal im voraus für die Hilfe.

Viele Grüße aus Walldorf,
Promega

Re: Imoerklärung beim Gefahrgutversand von Trockeneis [Re: Promega] #31488 14.09.2021 13:25
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Winklhofer Offline
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Servus Promega,

ist das Trockeneis in den Versandstücken mit begrenzten Mengen mitverpackt oder wird es unverpackt um die Versandstücke angeordnet?

Schönen Gruß aus Neu-Ulm
Alfred Winklhofer

Re: Imoerklärung beim Gefahrgutversand von Trockeneis [Re: Winklhofer] #31916 17.12.2021 12:35
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Nico Offline
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Das Thema ist jetzt schon etwas her und meine Frage passt auch nur bedingt dazu aber vielleicht hilft mir ja dennoch jemand smile
Wenn ich in einem Versandstück Trockeneis als Kühlmittel nutze, muss ich dann das Trockeneis auf der IMO Erklärung eintragen?
Unter 5.5.3.7.1 wird gesagt," Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von Güterbeförderungseinheiten die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken...."
Würde ich so sehen dass ich als Versender keinen Eintrag in der IMO Erklärung machen muss?
Habt Nachsicht mit mir, das IMDG ist noch Neuland für mich smile
lg
Nico


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Imoerklärung beim Gefahrgutversand von Trockeneis [Re: Nico] #31926 17.12.2021 15:08
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DJSMP Offline
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Nach dem IMDG Code sehe ich das so wie im ADR: Du brauchst nach 5.5.3.7.1 irgendein Begleitdokument, in welches du UN 1845 CARBON DIOXIDE, SOLID, AS COOLANT rein meißelst. Steht ja auch unten drunter: 5.5.3.7.2 Das Beförderungsdokument kann formlos sein, vorausgesetzt, es enthält die in 5.5.3.7.1 vorgeschriebenen Angaben.

Nun ist es aber so, dass der IMDG-Code im Seeverkehr Schall und Rauch ist und eher eine Empfehlung statt einer starren Vorschrift für die Reedereien und Agenten darstellt. Neuestes Beispiel: Für Geräte mit Lithiumbattatterien nach SV 188 IMDG Code durfte der Kunde eine komplette IMO-Erklärung machen und hat dann dazu "Transport in accordance with special provision 188 of the IMDG-Code" dazu geschrieben.

Will damit sagen: Es kann durchaus sein, dass man auch hierfür ein rot-weißes Schleifchen-Formular drum herum haben möchte. ;-)

Re: Imoerklärung beim Gefahrgutversand von Trockeneis [Re: DJSMP] #31928 17.12.2021 17:09
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Nico Offline
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Ursprünglich geschrieben von: DJSMP
Nach dem IMDG Code sehe ich das so wie im ADR: Du brauchst nach 5.5.3.7.1 irgendein Begleitdokument, in welches du UN 1845 CARBON DIOXIDE, SOLID, AS COOLANT rein meißelst. Steht ja auch unten drunter: 5.5.3.7.2 Das Beförderungsdokument kann formlos sein, vorausgesetzt, es enthält die in 5.5.3.7.1 vorgeschriebenen Angaben.

Nun ist es aber so, dass der IMDG-Code im Seeverkehr Schall und Rauch ist und eher eine Empfehlung statt einer starren Vorschrift für die Reedereien und Agenten darstellt. Neuestes Beispiel: Für Geräte mit Lithiumbattatterien nach SV 188 IMDG Code durfte der Kunde eine komplette IMO-Erklärung machen und hat dann dazu "Transport in accordance with special provision 188 of the IMDG-Code" dazu geschrieben.

Will damit sagen: Es kann durchaus sein, dass man auch hierfür ein rot-weißes Schleifchen-Formular drum herum haben möchte. ;-)


Mooooment, aber ADR 5.5.3.7.1 ist doch auch nur für den Transporteur relevant nicht für den Versender. Der Transporteur muss ein Formloses Dokument ("wie ein Konnossement, Ladungsmanifest oder CIM/CMR-Frachtbrief"). Der versender muss das nirgends am Versandschein, auf Frachtdokumenten (Rechnung, Lieferschein udg.) vermerken. Wenn wir rein aus Versendersicht gehen nach ADR muss er nur am Versandstück anführen "TROCKENEIS ALS KÜHLMITTEL" Nicht mich jetzt im ADR auch noch verwirren. Ach wie lieb ich da doch meine IATA, alles klar vorgeschrieben....


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Imoerklärung beim Gefahrgutversand von Trockeneis [Re: Nico] #31929 20.12.2021 08:26
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DJSMP Offline
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Jetzt verwirrst du mich... Ich kann jetzt allerdings nur deutsches Recht zitieren, nicht das der Alpenrepublik!

Fangen wir mit dem IMDG-Code an: Das Dokument wird in 5.5.3.7.1 IMDG-Code geregelt. Und die GGVSee meint dazu:
"§ 17 Pflichten des Versenders
Der Versender und der Beauftragte des Versenders
[...]
haben für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter die Angaben nach den Absätzen 5.1.5.4.2, 5.5.2.4.1 und 5.5.3.7.1 des IMDG-Codes in ein Konnossement oder einen Frachtbrief einzutragen
Für mich liegt also die Pflicht des Dokuments klar geregelt beim Versender.

Nun zum ADR:
Das Dokument wird ebenfalls in 5.5.3.7.1 ADR geregelt.

Nach der GGVSEB haben wir beim "Losschicken" zwei Beteiligte, die sich kümmern müssen:
"§ 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders
Der Auftraggeber des Absenders im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat [...]
dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben nach den Unterabschnitten 5.4.1.1, 5.4.1.2 sowie den Absätzen 5.5.2.4.1, 5.5.2.4.3 und 5.5.3.7.1 ADR/RID/ADN, im Straßenverkehr mit Ausnahme von Namen und Anschrift des Absenders nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe g ADR, schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden..."

Desweiteren
"§ 18 Pflichten des Absenders
Der Absender im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat [...]
dafür zu sorgen, dass ein Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das die nach Abschnitt 5.4.1, die nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 sowie die nach den Absätzen 5.5.2.4.1, 5.5.2.4.3 und 5.5.3.7.1 ADR/RID/ADN, Unterabschnitt 6.7.1.3 ADR/RID und nach den erläuternden Bemerkungen in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 ADN geforderten Angaben, Anweisungen und Hinweise enthält

Natürlich haben wir auch was beim Beförderer in §19, aber eben nicht nur.

Re: Imoerklärung beim Gefahrgutversand von Trockeneis [Re: DJSMP] #31930 20.12.2021 08:35
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DJSMP Offline
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Ihr habt das leider in eurem GGBG nicht so ausufernd geregelt wie wir. Aber über den §7 (3) Nr. 2
"dem Beförderer in nachweisbarer Form die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere (Genehmigungen, Zulassungen, Benachrichtigungen, Zeugnisse usw.) zu liefern;"
könnte man sich nach meiner laienhaften Auffassung auch ableiten, dass der Absender bei 5.5.3.7.1 ADR/IMDG-Code mit in der Verlosung ist.

Aber dafür habt ihr ja ausführlich die Anerkennung der Schulungen und die Kosten für die Bescheide geregelt, wo bei uns bis auf die Schulungen im Luftverkehr und der Gefahrgutfahrer jeder schulen darf, der sich dazu berufen fühlt. wink

Das ADR sieht übrigens in 1.4.2.1.1 b) den Absender generell für alle Begleitpapiere in der Pflicht. Also ist das eigentlich auch klar. Im IMDG-Code suche ich noch...

Re: Imoerklärung beim Gefahrgutversand von Trockeneis [Re: DJSMP] #31931 20.12.2021 08:40
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Nico Offline
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Hmmm, danke für die ausführliche Antwort, da hast du mir jetzt einiges zum nachdenken mitgeben smirk


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