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Gefahrgut und Gefahrstoff Lagerung #31993 27.01.2022 16:14
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drstraleman Offline OP
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Hallo zusammen,

mal eine rein hypothetische Idee:

Ich transportiere ein Gefahrgut, welches auch ein Gefahrstoff ist, zu einem Umschlaglager, dieses Umschlaglager muss die Palette innerhalb von 24 Stunden weiterbefördern.
Grund: Mit dem Abladen des Gefahrgutes und dem Verbringen ins Umschlaglager, ist der Transport beendet, nun greift der § 2 Abs. 5 der Gefahrstoffverordnung. Soweit der Normalfall.

Jetzt habe ich ein Gefahrgut welches kein Gefahrstoff ist, der Transport ist mit dem Entladen im Umschlaglager beendet.
Dadurch, dass das Gefahrgut jedoch nicht mehr transportiert wird und kein Gefahrstoff ist, dürfte § 2 Abs. 5 der Gefahrstoffverordnung nicht mehr gelten.
Die Lagerung müsste jetzt unbegrenzt möglich sein.

Ist das so möglich oder habe ich da einen fundamentalen Denkfehler? smile

Re: Gefahrgut und Gefahrstoff Lagerung [Re: drstraleman] #31994 27.01.2022 18:00
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Claudi Online
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Ursprünglich geschrieben von: drstraleman
Hallo zusammen,

mal eine rein hypothetische Idee:

Ich transportiere ein Gefahrgut, welches auch ein Gefahrstoff ist, zu einem Umschlaglager, dieses Umschlaglager muss die Palette innerhalb von 24 Stunden weiterbefördern.
Grund: Mit dem Abladen des Gefahrgutes und dem Verbringen ins Umschlaglager, ist der Transport beendet, nun greift der § 2 Abs. 5 der Gefahrstoffverordnung. Soweit der Normalfall.


Der Transport ist nicht beendet, wenn es ein Umschlag ist, aber ja, auch dann ist man im Lagerrecht - aufschlussreicher als die GefStoffV ist hier die TRGS 510, diese gilt auch für "die Bereitstellung zur Beförderung, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt; ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags".


Zumindest wird das so gehandhabt, wenn die 24 h "absichtlicht" (geplant) überschritten werden. Wenn das unvorhergesehen passiert (LKW kaputt, Schiff fällt aus etc.), sollte keine Behörde meckern.

Ist der Transport aber wirklich beendet, also am Ziel (Empfänger) angekommen, beginnt die Lagerung nach der Ankunft, d.h. die Ware darf nicht noch 24 h irgendwo rumstehen, sondern gehört zeitnah ins korrekte Lager.

Aber hier gilt wie bei allem: Arbeitsschutz, Wasserrecht (man darf auch bei einem Umschlag Boden und Wasser nicht verunreinigen bei einem Unfall), Versicherung, ... gelten auch.

Ursprünglich geschrieben von: drstraleman
Jetzt habe ich ein Gefahrgut welches kein Gefahrstoff ist, der Transport ist mit dem Entladen im Umschlaglager beendet.
Dadurch, dass das Gefahrgut jedoch nicht mehr transportiert wird und kein Gefahrstoff ist, dürfte § 2 Abs. 5 der Gefahrstoffverordnung nicht mehr gelten.
Die Lagerung müsste jetzt unbegrenzt möglich sein.


Dein kleiner Denkfehler scheint mir: nur weil etwas kein Gefahrstoff ist, heißt das nicht, dass man Lagern kann, was und wieviel man lustig ist. Es gilt auch hier, wie bei Gefahrstoffen: Arbeitsschutz, Gefährdungsbeurteilung (die natürlich je nach Lagergut anders ausfällt!), Betriebsgenehmigung, Versicherung, Feuerwehr, Wasserrecht, Bimsch-Recht...

Die Antwort lautet also: Es kommt darauf an...

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 27.01.2022 18:04.
Re: Gefahrgut und Gefahrstoff Lagerung [Re: Claudi] #31997 28.01.2022 09:26
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Michael Online
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Hallo,

es wird ja davon ausgegangen, dass es kein Gefahrstoff sei, also nicht unter die GefStoffV fallen sollte.

Behaupten wir also mal, dies wäre bei Lithium-Batterien so. Diese kommen als GG in Deine Umschlaganlage und sollen dann ein paar Tage dort stehen bleiben. Im Prinzip würde ich Dir dann recht geben, das sollte kein Problem sein.

Nun kommt aber Claudis "Es kommt drauf an".

- Der Arbeitsschutz sieht dennoch eine Gefahrdund durch die LiBats für die MA ausgehen, die Du möglichst auschalten musst.
- Nach AwSV könntest Du da WGK 3 lagern
- Auch die TRGS 510 sieht eine zusätzliche Gefahr durch die LiBats und eine zu überprüfende Wechselwirkung mit dem Rest des Lagers
- Der Versicherer hat seine ganz eigene Vorstellung, wie Du die LiBats lagern musst

Aus meiner Erfahrung musst Du bei der Lagerung viel mehr beachten als beim Transport und auch wenn die Stoffe direkt nicht unter die Regelungen der GefStoffV fallen, bist Du dennoch voll im Thema. Beispiel: Wein (brennbare Stoffe)

Michael

Re: Gefahrgut und Gefahrstoff Lagerung [Re: Michael] #32015 28.01.2022 15:41
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Vielen Dank euch beiden smile

@Michael - Nach AwSV könntest Du da WGK 3 lagern

Bist du dir da sicher? Wo finde ich das in der AwSV?

Re: Gefahrgut und Gefahrstoff Lagerung [Re: drstraleman] #32016 28.01.2022 16:15
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Bitte einmal diesen Link zum BMUV klicken und den 3. Spiegelstrich wählen.

Eine entsprechende Aussage würde im Falle der Li-Bats auch eine Wassergefährdung ableitbar machen. Es gibt ja auch schon Bestrebungen, die LiBats in die GefStoffV hinein zu argumentieren, indem man den Inhalt als Gemisch und die Hülle als Verpackung bewerten möchte.

Re: Gefahrgut und Gefahrstoff Lagerung [Re: Michael] #32020 31.01.2022 09:03
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Claudi Online
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Ursprünglich geschrieben von: Michael
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Eine entsprechende Aussage würde im Falle der Li-Bats auch eine Wassergefährdung ableitbar machen. Es gibt ja auch schon Bestrebungen, die LiBats in die GefStoffV hinein zu argumentieren, indem man den Inhalt als Gemisch und die Hülle als Verpackung bewerten möchte.



Da kann man nix reinargumentieren, solange die ECHA (in Europa!) Batterien als Erzeugnisse definiert. https://echa.europa.eu/de/support/substance-identification/what-is-not-a-substance

Wenn man LiBatts als Gemisch in Hülle einstufen würde, dann wäre ich mal auf das SDB gespannt (also ein richtiges nach Reach): welche Einstufung wird das dann? Selbstentzündlich bestimmt, passt dann überhaupt nicht mehr zur Gefahrguteinstufung... giftig, ätzend?

Nee nee, das sollte man auf jeden Fall bleiben lassen. Wir brauchen separate Lagervorgaben für LiBatts.

Re: Gefahrgut und Gefahrstoff Lagerung [Re: Michael] #32022 31.01.2022 09:18
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M.A.T. Offline
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Hallo, die Aussage dort stellt nach meinem Verständnis nur eine Auslegung des Wasserhaushaltsrechts dar. Ob die Einbeziehung von Gegenständen als Stoffe nach WHG juristisch sauber ist kann ich nicht beurteilen, habe aber meine Zweifel. Zumal die dortige Definition sich nur auf den Abschnitt "Umgang", nicht aber auf das gesamte WHG bezieht. Leider fehlt in der Auslegung auch eine Rechtsgrundlage in Form einer Richtlinie oder Verwaltungsvorgabe. Vielleicht kennt hier jemand eine solche?
Gruß
M.A.T.


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