Private Transporte Klasse 3
#3216
23.09.2005 19:59
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Anonym
Nicht registriert
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Anonym
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Hallo, ich habe Fragen bezüglich des privaten Transports von UN 1170 (Ethanol) Klasse 3/F1, Verpackungsgruppe II.
Auf der Suche nach den gesetzlichen Bestimmungen habe ich folgende Information im Internet gefunden:
"Ist es ein zugelassener Behälter (KEIN!! TANK, dafür braucht man ADRscheinTAnk)also Stückgut darf man auch bis 1000l darin transportieren. Voraussetzungen sind: Zugelassener Tank für leichtbrennbare Stoffe (Benzinzulassung umgangssprachlich) und ein Fahrzeug unter 3,5 t zul Ges.gewicht. Dann darf man 1000l transportieren ohne ADR-Schein zu haben. Es reicht vorn und hinten die orange Warntafel mit den Gefahrgutpapieren anzubringen. Ist es mengenmäßig mehr oder das Fahrzeug über 3,5 t dann greift der "normale " Gefahrguttransport mit ADRSchein." "
Wie zutreffend bzw. aktuell ist diese Aussage? Ich weiß das in der ADR 2005 die 3,5t Grenze wegfällt, allerdings erst wirksam ab 2007.
Des weiteren gehe ich davon aus das es sich bei Gebinden von 200 l rechtlich gesehen um IBC (Großpackmittel), und somit um Stückgut handelt, korrekt?
Mit freundlichen Grüßen,
Christian Schlegel
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Re: Private Transporte Klasse 3
#3217
24.09.2005 17:55
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Registriert: Oct 2003
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Kay Schmauder
Großmeister
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Hallo,
Nach 1.1.3.1a ist der private Transport nur in "einzelhandelsgerechten Verpackungen" erlaubt (bitte keine Diskusion was jetzt die richtige Verpackung ist, 200 Ltr. oder IBC oder mehr ist es meines Erachtens nicht mehr).
UN1170 Ethanol, 3, II ist bis 333 Punkte gem. 1.1.3.6.3 Ziff. 2 freigestellt. (Mit den entsprechenden Papieren ect.)
Das mit den orangenen Tafel und den 3,5 to ist wohl noch so, da sollte aber eine Schulung der Fahrer lt. 1.3, usw usv. dabei sein. Bei max. 1000 Punkten und ein IBC sein, kein Tank. (Sollte ich mich hier irren, nur gegenhaken, ich schreib hier ohne Buch).
Und jetzt meine Gegenfrage, wer braucht privat über 200 Ltr. Ethanol?
Viele Grüße vom Bodensee
Kay Schmauder Gefahrgutbüro Schmauder
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Re: Private Transporte Klasse 3
[Re: Kay Schmauder]
#3218
24.09.2005 21:34
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Kontenak
Spezi
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Hallo,
der Transport in einem IBC gilt auf jedem Fall nicht mehr als handelsüblich verpackt (1.1.3.1.a).
Die Durchführung gemäß der Freistellung nach 1.1.3.6.3 macht Sinn. Jedoch nicht vergessen, es ist ein Gefahrguttransport für den aber besondere, erleichterte Bedingungen gelten.
Liebe Grüße,
B.Kontenak.
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Re: Private Transporte Klasse 3
[Re: Kontenak]
#3219
25.09.2005 13:00
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Anonym
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Anonym
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Zunächst mal danke für die Antworten! Ich als Techniker habe leider manchmal etwas Probleme mit Gesetzestexten. Oft sind die Hintergründe gewisser Regelungen ja nicht leicht nachzuvollziehen, ohne juristische Vorkenntnisse. Das fängt hier schon bei der freigestellten Menge an. Wenn ich den Inhalt als UN 1170 deklariere beträgt diese, wie oben aufgeführt, 333 l, da Verpackungsgruppe II. Zu meiner Verwirrung habe ich festgestellt das Alkohole, nicht anders genannt, deklariert als UN 1987 unter die Verpackungsgruppe III fallen und die freigestellte Menge bei 1000 l liegt. Wie ist das rechtlich zu verstehen? Wäre Ethanol mit Beimischung einer geringen Menge von z.B. Methanol als UN 1987 zu deklarieren? Oder gibt es für Gemische wieder eine gesonderte UN-Nummer? Und das der private Transport von Ethanol in "handelsüblichen Verpackungen" in jeder Menge erlaubt ist verwundert mich auch etwas. Extem ausgelegt könnte ich laut dieser Regelung einen Kastenwagen bis unters Dach mit 10 l- Plastikkanistern volladen, was mir weitaus gefährlicher erscheint als der Transport in Stahlfässern. Und jetzt meine Gegenfrage, wer braucht privat über 200 Ltr. Ethanol? Ich benötige das Ethanol selber, daher auch meine Frage. Verwenden lässt es sich in vielfältiger Weise, z.B. als Treibstoff für Modellfahrzeuge und -Flugzeuge mit Verbrennungsmotor. Mit freundlichen Grüßen, Christian Schlegel
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Re: Private Transporte Klasse 3
#3220
26.09.2005 08:04
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Gandalf
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Hallo Christian,
UN 1170 ist denke ich schon richtig. Das Methanol ist dem Ethanol wohl nur als Vergällungsmittel zugesetzt worden.
Ich bin mir nicht sicher, ob es Ethanol (bzw. Brennspiritus) in 10 l Kanistern im Handel zu kaufen gibt. Ich denke nicht das man handelsübliche Verpackung so auslegen sollte, dass man jeden Stoff in jede im Handel zu erwerbende Verpackung füllen kann. Ich denke dass hier schon die handelsübliche Verpackung für diesen Stoff gemeint ist. Zudem heißt es in 1.1.3.1 a einzelhandelsgerecht abgepackt , also beispielsweise die 1 l Flasche aus dem Drogeriemarkt.
Gruß Gandalf
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Re: Private Transporte Klasse 3
#3221
26.09.2005 08:17
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Udo Leithold
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Hallo, Beförderungen nach 1.1.3.1 a) ADR sind durch die Nr. 1.3 a) Anlage 2 GGVSE eingeschränkt: - für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, - in Mengen, die 450 Liter je Verpackung nicht überschreiten und - die Höchstmengen nach 1.1.3.6.3 ADR (1000 Punkte) nicht überschreiten. dies bedeutet im Falle der VP II max. 333 Liter je Beförderungseinheit (Fahrzeug). Der Unterschied zwischen UN 1170 und UN 1987 ist die chemische Bezeichnung der enthaltenen Stoffe und damit auch ein unterschiedlicher Flammpunkt. UN 1987 kann, abhängig vom Flammpunkt VP II oder III sein.
Gruß Udo Leithold
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Re: Private Transporte Klasse 3
[Re: Udo Leithold]
#3222
26.09.2005 08:33
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TDamm
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Hallo Gandalf,
ich glaube die Diskussion hatten wir schon mal. Grundsätzlich bin ich Deiner Meinung, aber was ist mit 13.3 RSE? So wie ich es lese, ergänzt/verändert die Nr. 1.3a der Anlage 2 zur GGVSE die Freistellungsregel nach 1.1.3.1a ADR. Somit darf in Deutschland, abgesehen von bestimmten Stoffen, die Menge 450 Liter je Verpackung und die 1000 Punkte zur Freistellung nicht überschritten werden. Dabei kann laut RSE die Verpackung sogar noch größer sein. Da mir nur Großpackmittel bekannt sind, welche mehr als 450 Liter Fassungsraum haben, stellt sich mir nunmehr die Frage, ob der deutsche Gesetzgeber auch Großpackmittel, welche laut ADR ja ausgeschlossen sein sollen, ermöglicht hat?
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Private Transporte Klasse 3
[Re: TDamm]
#3223
26.09.2005 09:17
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Udo Leithold
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Hallo Thomas, die RSE soll die Anlage 2 GGVSE und das ADR nicht aushebeln. Die Formulierung soll nur alle möglichen Fälle abdecken. Es bleibt bei privaten Beförderungen die einzelhandelsgerechte Verpackung, welche kein IBC, Großverpackung oder Tank sein darf. Damit bleibt als größtes Versandstück ein Fass mit max. 450 Litern.
Gruß Udo Leithold
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Re: Private Transporte Klasse 3
#3224
26.09.2005 11:40
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Rupert
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Hallo Christian! Will nun mal zuerst auf deine Fragen eingehen: Diese Information, die du gefunden hast, ist eigentlich sehr fehlerhaft weil hier Kraut und Rüben vermischt wird. Entweder man spricht von Stückgütern oder von Tanks. Da für dich nur Stückgüter in Frage kommen, lassen wir die Tankgeschichte komplett weg. Dann stellt sich die Frage "normale" Verpackung oder Großpackmittel - sprich IBC? Ab einen Fassungsraum von 450l gibt es für dich nur Großpackmittel. Handelsüblich verwendet man entweder 200 lt Stahlfässer, oder 1000 lt IBC. Ob es ein IBC ist oder nicht - das sagt die die UN-Codierung, und aus der geht eindeutig und abgesichert hervor um welche Gebindeart es sich rechtlich handelt.
Richtig ist es dass man noch bis 2007 Fahrzeuge unter 3,5 t ohne ADR-Schein benutzen darf. Falsch ist hier die Aussage mit den oragnefarbenen Kennzeichnung. Ab 333 lt UN 1170 ,VP II bzw. 1000 lt UN 1170, VP III musst du eine orangefarbene Kennzeichnung haben, dann greifen noch andere Bestimmung - wie zb. Ausrüstungen etc..
Darunter ist dir freigestellt ob du 1.1.3.6.3 verwendest, ist aber jedenfalls zu empfehlen, weil es da zahlreiche Erleichterung gibt - auch ohne ADR-Schein kann man weiterhin nach 1.1.3.6.3 befördern.
Für dich als Privatperon ist es aber wichtig ob du nicht 1.1.3.1 a) anwenden kannst, ich gehe aber nicht darauf ein weil dieser Threat schon einmal ausführlich in diesen Forum behandlet wurden... (Aber Güter in IBC sind nicht einzelhandelsgerecht abgepackt !)
So verbleibe ich mit lieben Gruß Rupert
Have a nice day!
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Re: Private Transporte Klasse 3
#3225
26.09.2005 19:57
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A.Fischböck
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Wichtig ! Keinesfalls vergessen bei privaten Transorten im freigestellten Kleinmengenbereich, dass das Fahrzeug auf alle Fälle für Gefahrguttransport höher versichert sein soll. Meines Wissens hat es schon Regressforderungen bei Unfällen von den Versicherungen gegeben. Gruß Alfred
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