Hallo Kollegen,

da bin ich doch gerade im IMDG-Code, deutsch, Amdt. 32-04, über einen Fehler gestolpert, der gut und gerne seit vier Jahren seiner Entdeckung harrte. Im Kapitel 3.4 "Begrenzte Mengen" findet man unter 3.4.2.2. die folgende Formulierung (Auslassungen sind mit "..." gekennzeichnet):

Mit Schrumpf- oder Stretchfolie umwickelte Paletten, ..., können als Außenverpackung für Gegenstände oder als Innenverpackung für gefährliche Güter die nach diesen Sondervorschriften befördert werden, verwendet werden, ...

Ein Vergleich mit dem englischen Original bestätigt den Verdacht, dass hier eine etwas unglückliche Übersetzung vorliegt und auch bei Beförderung gefährlicher Güter in "Begrenzte Mengen" Paletten keinesfalls als Innenverpackung verwendet werden sollten. Nachfolgend eine dem Original entsprechende Übersetzung:

Mit Schrumpf- oder Stretchfolie umwickelte Paletten, ..., können für Gegenstände oder Innenverpackungen, die gefährliche Güter enthalten und nach diesen Sondervorschriften befördert werden, als Außenverpackung verwendet werden, ...

Es grüßt
Bernd Gonschior