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Gefahrgut UN 3481 >100Wh #32681 10.06.2022 15:58
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GBA0488 Offline OP
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Guten Tag

ich habe einen schwierigen Fall auf der Arbeit, die zu großen Diskussionen seit Wochen führt. Deswegen dachte ich, ich wende mich an euch.

Unser Unternehmen verkauft und versendet seit kurzem Maschinen mit Lithium-Ionen-Batterien über 100Wattstunden.
Laut unserer Einkaufsabteilung wird vom Hersteller behauptet, dass wenn die Maschine mit dem Lithium-Akku in einen dementsprechenden Werkzeugkoffer verpackt ist, (Meistens ein Kunststoffkoffer z.B. ein Akkuschlagschrauber mit Zubehör und Akkus in einem Koffer), der Gefahrzettel 9A nichtig wird und stattdessen Limited Quantity gilt. Wenn ich mir aber die Waren anschaue, die zu uns geliefert werden, werden die meisten Pakete mit dem Gefahrzettel 9A und einem Beförderungspapier angeliefert.
Ich habe nirgends im ADR Buch in die Richtung etwas gelesen, dass es dazu eine Sondervorschrift gibt, dass eine Verpackung eines Werkzeugs, dazu führt, dass eine Gefahrenklasse Limited Quantity wird.
Für mich galt immer : Alles an Lithium-Ionen-Batterien die über 100Wh enthalten,
dürfen nicht nach SV188 behandelt werden und das Packstück muss als Gefahrgut mit Gefahrzettel 9A +Umverpackung deklariert werden.

Meine Frage ist ob mir jemand aus deren Erfahrung sowas in die Richtung zu tun hatte bzw. mir erzählen könnte, wie sie Ihre Maschinen mit über 100Wh versenden, sei es als Paket oder als Fracht.

Ich bedanke mich schon mal im voraus smile

Re: Gefahrgut UN 3481 >100Wh [Re: GBA0488] #32682 10.06.2022 16:29
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Claudi Offline
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Hallo,

der Hersteller (oder eure Einkaufsabteilung) redet völligen Unsinn.

LQ (Limited Quantity) gibt es im Zusammenhang mit Lithiumbatterien gar nicht. Nicht bei > und nicht bei < 100 Wh.

Batterien >100 Wh mit Ausrüstung (also dem Werkzeug) sind ganz normale UN3481, normales ADR gilt, UN38.3-Prüfzusammenfassung muss existieren, Verpackungsanweisung für UN3481 beachten + Gefahrzettel 9A auf dem Paket, Beförderungspapier, Punkte (Gewicht der Batterie x 3) etc.
So wie du die Anlieferung beschreibst klingt es soweit korrekt - demnach scheint der Hersteller Ahnung zu haben und das ahnungslose Glied ist eure Einkaufsabteilung.

SV 188 nicht nutzbar, da Batterie > 100 Wh.
Du liegst also richtig, lass dich da nicht verunsichern.

Umverpackung: nein, das Packstück ist nicht mit "Umverpackung" zu deklarieren sondern nur eine wirkliche Umverpackung (nicht die Außenverpackung).
Du hast eine Verpackung, die der Verpackungsanweisung für UN3481 entspricht, 9A und UN3481 trägt. Das ist dein Versandstück. Wenn du dieses jetzt nochmals zusätzlich mit weiteren Schichten an Verpackungsmaterial umhüllst, sind diese zusätzlichen Schichten die Umverpackung, die ggf. zusätzlich zu kennzeichnen ist, wenn die Gefahrgutangaben im Inneren von außen nicht eindeutig erkennbar sind.

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 10.06.2022 16:35.
Re: Gefahrgut UN 3481 >100Wh [Re: GBA0488] #32686 11.06.2022 17:51
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M.A.T. Offline
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Hallo,
um zukünftige Irrmeinungen zu vermeiden: woher hat die Einkaufsabteilung diese Meinung? Manchmal hilft die einfache Frage "Wo steht das?".
Da "LQ" der Spalte 7a eindeutig widerspricht vermute ich, "man hat es irgendwo gehört" oder "interessiert mich nicht" oder "im Internet gelesen..."! In allen Fällen wäre, falls diese Leute auch mit dem Versand zu tun haben, hier eine interne Schulung angezeigt. Ein Blick in die Vorschriften (so hoffentlich auch dort vorhanden) könnte diese lange Diskussion schnell beenden.
Wenn Sie die richtige UNNR haben stehen alle Fundstellen, die Versandbedingungen beschreiben, kodiert in den Spalten. Allenfalls könnten Hinweise des Verlags rechts neben der Tabelle eine Ausnahme benennen - in meiner Ausgabe stehen da aber keine, und ich kenne auch keine zivilen. es gibt also keine Fundstellen für die "LQ"-Behauptung.
Viel Erfolg
M.A.T.

Ursprünglich geschrieben von: GBA0488
Guten Tag

ich habe einen schwierigen Fall auf der Arbeit, die zu großen Diskussionen seit Wochen führt. Deswegen dachte ich, ich wende mich an euch.
...Laut unserer Einkaufsabteilung wird vom Hersteller behauptet, dass wenn die Maschine mit dem Lithium-Akku in einen dementsprechenden Werkzeugkoffer verpackt ist, (Meistens ein Kunststoffkoffer z.B. ein Akkuschlagschrauber mit Zubehör und Akkus in einem Koffer), der Gefahrzettel 9A nichtig wird und stattdessen Limited Quantity gilt.
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Ich habe nirgends im ADR Buch in die Richtung etwas gelesen, dass es dazu eine Sondervorschrift gibt, dass eine Verpackung eines Werkzeugs, dazu führt, dass eine Gefahrenklasse Limited Quantity wird.

Re: Gefahrgut UN 3481 >100Wh [Re: M.A.T.] #32688 13.06.2022 07:17
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Claudi Offline
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Nur um das nochmal klarzustellen: es gibt wirklich keine "Ausnahmen" für LQ-Nutzung bei Lithiumbatterien, in keiner Ausgabe ;-) . Die Kleinmengenregelung für Li-Batts ist die SV188 (bzw. Section II der jeweiligen PI im Luftverkehr).

Re: Gefahrgut UN 3481 >100Wh [Re: Claudi] #32689 13.06.2022 08:01
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GBA0488 Offline OP
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Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Dann werde ich weiterhin darauf appellieren, dass ich im Recht bin smile


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