2. "leer, ungereinigt" ist ungleich "0", also ist die Antwort m.E. "ja".
Gruß
M.A.T.
Nein, da leere ungereinigte Verpackungen Beförderungskategorie 4 sind (außer es waren Güter der Bef.kat. 0 drin) und bei der Anwendung von 1.1.3.6 ADR entfällt das Thema Sicherungsplan/ Kapitel 1.10 (außer den in 1.1.3.6.2 ADR genannt Ausnahmen).