Die gefahrgutrechtliche Verantwortlichkeit bestimmt sich aus dem GG-Papier.
Sehe ich anders. Sie bestimmt sich aus den vertraglichen Beziehungen, gerade bzgl. der Abgrenzung Absender und Auftraggeber des Absenders (AdA). Den AdA kennt das ADR nicht, wir in Deutschland mit der GGVSEB schon aufgrund der Sichtweise, dass der Beförderungsvertrag als Frachtvertrag zu sehen ist und nicht als Speditionsvertrag.
Der Absender nach GGVSEB ist ganz häufig eine Spedition. Deren Adresse steht vielleicht auch irgendwo auf einem Dokument, welches als Beförderungspapier dient, aber viel häufiger steht doch die Ladestelle (oder ggf. der AdA) drin.
Bei Anhörungsbögen bekommt zwar der, der als Absender in den Papieren steht, erstmal Post, wenn es um Absenderpflichten geht, aber mit Verweis auf die rechtliche/ vertragliche Konstellation wird das meiner Erfahrung nach eingestellt.